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Autor Thema: Verpflichtung zur möglichst preisgünstigen Gasversorgung gemäß §§ 1, 2 Abs. 1 EnwG - Urteile?  (Gelesen 6341 mal)

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Offline tangocharly

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Wer im Anwendungsbereich des EnWG Gas ein- und verkauft, hat sich an das EnWG zu halten.

Dass es kein spezielles \"Vorlieferanten-Gas\" und kein spezielles \"Endkunden-Gas\" gibt, sondern nur eben Gas als Oberbegriff (Erdgas, Flüssiggas), zeigt ein Blick in § 3 EnWG (2005). Dort ist der Gas-Begriff definiert:

§ 3 NR. 19a EnWG (2005)

Weil und soweit das Gas der Versorgung dient, so ausdrücklich nach den Zielvorgaben nach § 1 Abs. 1 EnWG (2005).

Was der Gesetzgeber unter \"Versorgung\" versteht, wurde in § 3 Nr. 36 EnWG (2005) definiert, nämlich : \"die Erzeugung oder Gewinnung von Energie zur Belieferung von Kunden, der Vertrieb von Energie an Kunden und der Betrieb eines Energieversorgungsnetzes\".

Wenn der Gesetzgeber \"Vorlieferanten-Gas\" von den Zielsetzungen gem. § 1 Abs. 1 EnWG (2005) auszunehmen beabsichtigt hätte, dann hätte er dies genau dort, in der genannten Bestimmung, anders geregelt (und was dazu dann der EuGH oder die Kommission gesagt hätten, das lassen wir mal außen vor).

An diesem Punkt wird die Argumentation des VIII.Senats (arg.: die Unantastbarkeit der Heizöl-Bindung beim Vorlieferanten im Rahmen von § 315 BGB) schon brüchig, weil sich dadurch (schon das Wort \"Bindung\" spricht für sich) kein Preis einstellt, der sich auf dem Markt und in einem freien Wettbewerb gebildet hat. Die Frage des Wettbewerbs hat ja den VIII.Senat am 13.06.2007 auch am Rande interessiert - und schon war der \"Substitutionswettbewerb\" geschaffen.

Auf diesem Weg führt die Billigkeitsprüfung halt eben doch zu den Bezugsverträgen des Versorgers. Und wenn sich dann aus diesen Verträgen ergibt, dass sich der Versorger an seinen Vorlieferanten mittels langfristigen Bezugsverträgen gebunden hat, dann ist diese Unternehmenspolitik, gelinde ausgedrückt, fahrlässig. Zumindest ab dem Zeitpunkt, ab dem sich Europa bemüht hat, die monopolistischen Strukturen auf diesem Markt aufzubrechen. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass - wie in den Vorbeiträgen ausgedrückt - dadurch (Bezugsbindung) die Ziele gem. § 1 Abs. 1 EnWG (2005) angemessen berücksichtigt wurden.

Ich weiß nicht, ob der BGH vergessen hatte, ein Komma und einen Nachsatz zu setzen. Jedenfalls kann der Fingerzeig - in der genannten Entscheidung - auf den Vorlieferanten und die - dahinter stehende - Heizöl-Bindung dann, wenn man den § 1 EnWG (2005) ernst nimmt, nicht in alle Richtungen verallgemeinert werden. Ob das wirklich so vom VIII. Senat gemeint war, wird wohl noch bei passender Gelegenheit geklärt werden müssen.

Jedenfalls kann ich mich damit den Vorbeiträgen anschließen, dass der Versorger seinem Endkunden gegenüber in der Pflicht steht (so ausdrücklich § 2 Abs. 1 EnwG 2005).
<<Der Preis für die Freiheit ist die Verantwortung>>

 

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