Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Verpflichtung zur möglichst preisgünstigen Gasversorgung gemäß §§ 1, 2 Abs. 1 EnwG - Urteile?  (Gelesen 6340 mal)

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Offline Wusel

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Hallo,

gibt es eigentlich bezüglich der Verpflichtung eines Versorgers zur möglichst preisgünstigen Gasversorgung gemäß §§ 1, 2 Abs. 1 EnwG  schon Urteile?
Ich meine damit Urteile, die allein wegen Verstoß gegen diese Verpflichtung Gaspreise eines Versorgers and Endkunden für unwirksam erklärt haben?

Dies dürfte für die Fälle interessant sein, in denen die Preisgestaltung eines Versorgers tatsächlich nachweislich der Billigkeit nach §315 entsprechen würden. Denn über §315 kommt man ja als Endkunde an die richtige Vorlieferantenauswahl und Vertragsgestaltung nicht heran.

Gruß
Wusel

Offline RR-E-ft

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@Wusel

Was ist los?

Es gibt in der Urteilessammlung mehrere Urteile, wonach der Gaslieferant die Billigkeit seiner einseitig festgesetzten Entgelte nicht nachgewiesen hatte und deshalb die Zahlungsklage abgewiesen bzw. die negative Feststellungsklage der Kunden zugesprochen wurde, vgl. LG Duisburg vom 10.05.07, LG Hannover vom 19.04.07; AG Gotha vom 09.11.07,.....

Offline Pelikan

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moin moin,

@RR-E-ft
Alles was nicht fest ist!  ;-)

Wusels Frage kann ich durchaus verstehen, als Beispiel 41C310/05 AG HRO

Importpreis 2005:            1,613ct/kWh
Bezugspreis Stadtwerke: 2,880ct/kWh

Importpreis 2006:            2,134ct/kWh
Bezugspreis Stadtwerke: 3,802ct/kWh

Der Importpreis hat sich um 0,512ct erhöht, der Bezugspreis um 0,922ct.

Der Lieferant VNG ist gleichzeitig mit 12,55% an den Stadtwerken beteiligt.
Das legt den Verdacht eines ungünstigen Preises nahe.


Mit Gruß vom
Pelikan

Offline RR-E-ft

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@Pelikan

Wenn, so stellt man auf die Großhandelspreise für Erdgas ab, wie sie im Monitoringebericht der Bundesnetzagentur auf Seite 155 ff. dargestellt sind. Diese spielen aber nur für die Bezugskosten und somit nur für einen Teil der Preiskalkulation eine Rolle.

Etwaig gestiegene Bezugskosten können durch rückläufige Kosten in anderen Bereichen, bei anderen preisbildenden Faktoren vollständig ausgeglichen sein. Dies lässt sich nur beurteilen, wenn die gesamte Preiskalkulation offen gelegt wird, so wie es der BGH auch für die Wirksamkeit von Preisanpassungsklauseln innerhalb Allgemeiner Geschäftsbedingungen verlangt.

Auch alle übrigen preisbildenden Faktoren müssen grundsätzlich dem das gesamte Energierecht beherrschenden Grundsatz der Preisgünstigkeit entsprechen, vgl. etwa LG Gera, Beschluss vom 08.11.06.

Dies alles spielt aber überhaupt  nur da eine Rolle, wo entweder bei Vertragsabschluss ausdrücklich ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB vereinbart wurde oder wo sich ein solches aus dem Gesetz ergibt und deshalb § 315 Abs. 3 BGB unmittelbare Anwendung findet.

Weil die Bezugs-, Absatz- und Netzstruktur bei den einzelnen Versorgern deutlich von einander abweichen, müssen demnach auch die der Billigkeit entsprechenden einseitigen Entgeltbestimmungen unterschiedlich sein, so dass es keine der Billigkeit entsprechende einseitig festgesetzte Entgeltbestimmung geben kann, die quasi für alle Unternehmen gleichermaßen gilt.

Das Ergebnis ist grundsätzlich bei jedem Unternehmen anders, weil sich ja auch die Kosten bei den einzelnen Unternehmen vollkommen unterschiedlich entwickeln.

Und deshalb ist es auch vollkommen unwichtig, was bei einem anderen Versorger der Billigkeit entspricht, so dass sich kein der Billigkeit entsprechendes Entgelt auf andere Unternehmen übertragen lässt (vgl. schon Held, NZM 2004, 164 ff. m.w.N.).

Wer also meint, ein Gericht würde ein für alle Gasversorger gleichermaßen geltendes, der Billigleit entsprechendes Entgelt für Gaslieferungen ermitteln, der hat die Sache entweder nicht verstanden oder ist deutlich schief gewickelt. ;)

Schließlich müssen sich auch die einseitig festgesetzten Entgelte eines Lieferanten für verschiedene Abnahmefälle (Jahresverbrauch 1.000 kWh, 5.000 kWh,  30.000 kWh ...) voneinender unterscheiden, weil den einzelnen preisbildenden Faktoren bei der Gesamtpreiskalkulation jeweils eine andere Gewichtung zukommt. Man denke dabei nur an die Konzessionsabgaben.

Irgendwie scheinen hier einige, wuselig zu sein. ;)

P.S.

Zu einem schlecht ausgehandelten Bezugsvertrag gehören immer zwei. Aus der Sicht des einen Vertragsteils mag der Vertrag schlecht sein, aus der Sicht des anderen Vertragsteils hingegen günstig. Schließlich versucht man sich beim Vertragsabschluss im Wettbewerb  egoistisch gegenseitig über den Tisch zu ziehen. Regelmäßig ist ein Vertragsteil dabei etwas stärker und zieht entsprechend stärker.

Schon Preisbindungs- und Ausschließlichkeitsbezugsvereinbarungen (HEL- Bindung bei Gas) stellen ein Kartell dar.

Offline Wusel

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Vielleicht ist meine Frage nicht richtig rübergekommen. Es ging mir nicht um die Billigkeit der lokalen Versorger für sich genommen.

Es ging mir hier ausschließlich um die Angemessenheit der Preise der Vorlieferanten an den lokalen Versorger. An diese Vorlieferantenpreise kommt man ja nur über die Verpflichtung eines Versorgers zur möglichst preisgünstigen Gasversorgung gemäß §§ 1, 2 Abs. 1 EnwG heran.

Um es mal vereinfacht auszudrücken:
Ist ein Versorger schon einmal wegen Unbilligkeit verurteilt worden, nur weil er als Versorger (natürlich unter Berücksichtigung der lokalen Gegebenheiten) zu hohe Preise bzw. Preiserhöhungen vom Vorlieferanten einfach so ungeprüft akzeptiert und an den Endkunden weitergegeben hat oder weil er bei seiner Lieferantenauswahl den teureren Anbieter gewählt hat, wo ein preisgünstigerer verfügbar gewesen wäre etc., also unter Berufung auf §§ 1, 2 Abs. 1 EnwG?

In diese Richtung ging meine Frage.

Offline RR-E-ft

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@Wusel

Die konkreten Bezugspreise sind doch völlig egal, wenn auf die Marktpreise für Erdgas, also die Großhandelspreise abzustellen ist, deren Entwicklung sich aus dem Monitoringbericht der Bundesnetzagentur eindeutig ergibt. Wer über Marktpreis einkauft, oder größere Bezugskostensteigerungen als die Großhandelspreise zu verzeichnen hat, der ist mit diesen Kosten genauso zu behandeln, wie derjenige, der Gasrohre aus Massivgold einsetzt. Dies wäre mit hohen Kosten verbunden, ohne dass solche Kosten einer energiewirtschaftlich-rationellen, effizienten Versorgung entsprechen, so dass solche überhöhten Kosten nicht mit den Preisen gewälzt werden dürfen.

Nicht anders verhält es sich, wenn die Bezugskosten in Bezug auf die offiziellen Großhandelspreise den Eindruck vermitteln sollten, dem bezogenen Gas sei Goldstaub beigefügt worden.

Ein Anspruch auf die Deckung der Kosten einer ineffizienten Versorgung mit den Erdgaspreisen besteht wegen des die gesamte Energiewirtschaft beherrschenden Grundsatzes der Preisgünstigkeit gerade nicht.

Das hatte das Kammergericht Berlin bereits 1997 in einem Gaspreis- Missbrauchsverfahren gegen SpreeGas ausdrücklich entschieden. Das Interesse der Allgemeinheit an einer möglichst preisgünstigen leitungsgebundenen Gasversorgung geht dem Interesse des Gasversorgers an kostendeckenden Preisen eindeutig vor, selbst wenn dem Unternehmen dadurch Insolvenz droht.

Offline nomos

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Zitat
Original von Wusel
...
Es ging mir hier ausschließlich um die Angemessenheit der Preise der Vorlieferanten an den lokalen Versorger.
    @wusel, Vorlieferanten sind auch Energieversorgungsunternehmen. Davon gehe ich mal aus. Sie sind somit dem EnWG verpflichtet.

    Die Frage ist, wie man als Verbraucher die Einhaltung einfordern kann. Hat der Endkundenversorger, z.B. ein kommunales Stadtwerk, den Nachweis von seinem Lieferanten zu fordern und notfalls einzuklagen? Hat der Verbraucher einen Anspruch auf den Nachweis? Wie kommt der Endkunde zu seinem Recht bzw. zum \"günstigen Preis\" im Sinne des EnWG? Wenn die Vorlieferung vor den Gerichten oder den Kartellbehörden keine Berücksichtigung erfährt, sind die Gesetze und Verordnungen und die formulierten Verpflichtungen das Papier nicht wert.    

    Da gibt es ja den neuen Anstrich beim Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen. Aber wenn ich das richtig sehe, ist der Verbraucher wieder einmal auf funktionierende und klagende Behörden angewiesen. Bei der personellen und sachlichen Ausstattung sei die Befürchtung erlaubt, dass es sich bei der Novellierung um einen Papiertiger handelt. Ich lasse mich aber gerne vom Gegenteil überzeugen!

Offline RR-E-ft

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@nomos

Eine Menge Unverstand.  ;)

Man kann sich immer nur mit seinem eigenen Vertragspartner, den man sich frei gewählt hat, vor Gericht auseinandersetzen, nicht aber mit dessen Vorlieferanten, die man in der Regel schon nicht kennt, auf deren Auswahl  und Preise man keinerlei Einfluss hat. Insoweit hat der VIII. Zivilsenat des BGH vollkommen Recht.

Es besteht aber eine Verknüpfung über § 242 BGB, die das OLG Düsseldorf mehr als deutlich aufgezeigt hat. Pflichten und Obliegenheiten treffen aber auch dabei nur den eigenen Vertragspartner.

Es hilft also nicht nur wenig, sondern rein garnichts, wenn sich ein Stadtwerke- Kunde vor Gericht über E.ON Ruhrgas echauffiert und tausende Seiten damit füllt, welch marktbeherrschender Bösewicht da am Werke sei, der die Ölpreisbindung diktiere.

Offline nomos

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Zitat
Original von RR-E-ft
@nomos

Eine Menge Unverstand.  ;)

Man kann sich immer nur mit seinem eigenen Vertragspartner, den man sich frei gewählt hat, .....
    @ RR-E-ft, nicht alles ist da vollkommen und sorry, manchmal liegt der Bauch (Unverstand)  näher an der Sache als der Verstand. ;)

    ... und das mit der freien Wahl ist bei Heizgas so eine Sache. Es geht ja nicht um den Kauf von frei verfügbaren Büroklammern oder der Wahl zwischen Stoff- und Papiertaschentüchern in großer Auswahl.

    Der gemeine Stadtwerke-Kunde möchte sich kaum über E.ON Ruhrgas und EnBW & Co. echauffieren. Wenn die Bananen teuer sind, beschwert sich kaum einer bei der Plantage in Übersee. Er weicht auf Äpfel oder Birnen aus, wenn er keine preiswerteren Bananen findet oder verzichtet.  Bei der Heizung oder beim Strom ist das kaum möglich. Da sieht sich der Bürger in der Zwickmühle zwischen Politik und Recht und fühlt sich verschaukelt,  wenn er sich an seinen \"frei gewählten\" Vertragspartner hält, der dann ausreichend auf seine Lieferanten, die \"marktbeherrschenden Bösewichte\", verweisen darf. Da ist der Verweis auf \"Treu und Glauben\" ein schwacher Trost.

Offline RR-E-ft

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@nomos

Tut mir leid, dass ich diese wehklagende \"die Welt ist so schlecht\"- Diskussion nicht mehr nachvollziehen kann und möchte. Vom Jammern wird nichts. Wer wissen will, welchen Wert das Energiewirtschaftsgesetz für die Verbraucher hat, der gehe am besten in eine gut sortierte Buchhandlung, wo man es erstehen kann. ;)


Diese ganze Diskussion mutet etwas skurril an.

Der Beschluss des OLG Düsseldorf zur Rücksichtnahmepflicht hinsichtlich der  Vermögensinteressen des Vertragspartners (§ 242 BGB) und die daraus abgeleitete Obliegenheit, nur angemessene, effiziente Kosten vorgelagerter Netz- und Marktstufen über die Preise mit einseitigen Leistungsbestimmungen gem. § 315 BGB weiter zu wälzen, ist m. E. ziemlich eindeutig und nicht etwa nur ein schwacher Trost.

Wer das als schwachen Trost bezeichnet, der hat es nur nicht verstanden.
Da kann man hier auch getrost weiter endlos Nonsens- Diskussionen (Palaver) führen über freie Büroklammerwahl.

Mir selbst braucht doch  bestimmt keiner erzählen, was ein gemeiner Stadtwerke- Kunde ist und welche freie Wahl ein solcher hat. Ich bin selbst  ein gemeiner Stadtwerke- Kunde (was die Stadtwerke sicher bestätigen können)  und damit durchaus zufrieden, weil ich schon seit Jahren garantiert keine überhöhten Energiepreise mehr zahle. :D

Seit Jahren eine sichere Versorgung, so preisgünstig, wie ich es mir selbst kaum hätte vorstellen können.

Sich darüber noch aufzuregen überlasse ich anderen. Auch klar. :D

Offline ktown

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Gehe ich Recht in meinem Gedankengang das es letztlich das Ziel sein muß, dass der Druck der gemeinen Stadtwerkkunden durch ihre Verweigerung und durch die Gerichtsbarkeit so groß sein muß, dass letztlich die Stadtwerke entweder selbst den Preis ihrer Vorlieferanten rügt oder sich endlich bewegen und nach günstigeren Vorlieferanten suchen um letztlich der dann drohenden Unwirtschaftlichkeit entgegen zu wirken.
Alles was ich schreibe ist meine private Meinung. ;)

Offline enerveto

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@RR-E-ft, nomos, Wusel, Pelikan, ktown

Die gesetzliche Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG 2005) wird so recht nicht gewürdigt – außer im Sondergutachten der Monopolkommission.
„§ 1 (1) Zweck des Gesetzes ist eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche leitungsgebundene Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas.
§ 2 (1) Energieversorgungsunternehmen sind im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes zu einer Versorgung im Rahmen des § 1 dieses Gesetzes verpflichtet.“
Der „Rahmen“ ist da, aber das passende „Bild“ bisher nicht.

„Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht“

Dazu habe ich im Forum von @RR-E-ft  am 15.06.2006 schon mal folgendes gelesen:

„Zunächst richtet sich der Hinweis auf den Unbilligkeitseinwand gegenüber dem Vorlieferanten an inländische Versorger gegenüber ihren inländischen Vorlieferanten, so wie es auch das OLG Düsseldorf am 13.04.2006 [12.04.2006] in Sachen Niederrheinwerk Viersen zutreffend auf den Punkt brachte.
Unter Aufbrechung des Principle-Agent-Prbolems, welches darin besteht, dass jeder in der Kette einfach Kostensteigerungen weiterwälzt, muss gegenüber den jeweiligen Lieferanten, soweit möglich die Unbilligkeit eingewandt werden.
Die folgt als vertragliche Nebenpflicht unmittelbar aus dem Vertragsverhältnis mit den eigenen Kunden, §§ 1, 2 Abs. 1 EnWG sehen eine möglichst preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente leitungsgebundene Energieversorgung im Interesse der Allgemeinheit vor. Es ergäbe sich zudem auch aus dem Rücksichtnahmegebot gegenüber den eigenen Kunden gem. § 242 BGB.
War es bisher so, dass den Kunden als letzten in der Kette die Hunde bissen, müsste dies einfach umgekehrt werden. Und dabei muss sich jeder selbst Gedanken machen, wie er das Problem für sich lösen kann.

Auch sonst ist es doch im Wettbewerb so, dass man zuallererst seinen Kunden verpflichtet ist und nicht seinen Lieferanten…“

 „Das EVU kann also nicht alle Kosten in Ansatz bringen, sondern nur solche, die einer energiewirtschaftlich-rationellen Betriebsführung entsprechen“ (Bund der Energieverbraucher, Energiedepesche, Sonderheft 1, April 2006, RA Thomas Fricke, Jena).

Insoweit müsst dass Versorgungsunternehmen also prüfen und nachweisen, ob der Bezug der Energie nicht günstiger zu beschaffen war.
Warum sollte es …?!

VIII. Zivilsenat  BGH Urteil vom 13.06.2007 – VIII ZR 36/06
 „…Die auf einer vorgelagerten Lieferstufe praktizierte Bindung des Erdgaspreises an den Preis für leichtes Heizöl (sogen. Anlegbarkeitsprinzip) ist nicht Gegenstand der Billigkeitskontrolle einer einseitigen Erhöhung des Gaspreises, den ein Gasversorger seinen Tarifkunden in Rechnung stellt.
Eine Tariferhöhung, mit der lediglich gestiegene Bezugskosten des Gasversorgers an die Tarifkunden weitergegeben werden, entspricht grundsätzlich der Billigkeit…“

Im Forum von @RR-E-ft  am 08.09.2006:
„BGW-Energierechtsexperten: Schnell zurück zum § 315 BGB!“

- Und dann siehe BGH-Urteil vom 13.06.2007…
Dazu „mutieren“ schon mal Sonderkunden zu Tarifkunden:
LG Oldenburg Urteil vom 22.11.2007 – 9 O 403/06 und 9 O 656/06;
AG Lingen Urteil vom 04.10.2007 – 12 C 925/06 (XI).

Ein Unternehmer kann unternehmerische Versäumnisse nicht auf den Verbraucher abwälzen (Urteil LG Frankenthal 09.10.03, Az. 2 HK.O 97/03).

„Das LG Mannheim macht in einem Urteil vom 16.08.2004 (Az: 24 O 41/04)  durch die beteiligten Prozessparteien deutlich, dass auch von Vorlieferanten (regionales kommunales Energieversorgungsunternehmen) versorgte Energieversorgungsunternehmen (bundesweit tätiges Energiedienstleistungsunternehmen, Lieferant von Öl, Fernwärme und Erdgas), die Dritte (Unternehmen der Contracting-Branche) mit Energie beliefern, sich mit dem Einwand aus § 315 BGB zur Wehr zu setzen könne.
Die einzelnen örtlichen Gasversorger haben jetzt wohl keinen Grund mehr, darauf zu verweisen, sie hätten keine Möglichkeit,  gegen die Preiserhöhungen ihrer Vorlieferanten vorzugehen, diese wären von Ihnen nicht zu beeinflussen.
Soweit Energiedienstleister die Möglichkeit haben, sich selbst mit dem Unbilligkeitseinwand zur Wehr zu setzen gilt:
Preiserhöhungen des Vorlieferanten wären frühestens wirksam und fällig geworden, wenn dieser gegenüber seinem Kunden die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Preiserhöhungen durch Offenlegung der eigenen Preiskalkulation nachgewiesen hätte.
Solange das nicht geschehen ist, konnten die Preise des Vorlieferanten nicht wirksam erhöht werden. Dann bestand jedoch auch schon keinerlei Grund, die Preise für die eigene Kundschaft mit der Begründung gestiegener Bezugskosten zu erhöhen.
Die Preiserhöhungen gegenüber den eigenen Kunden sind dann auch nicht gerechtfertigt und können somit insgesamt nicht der Billigkeit entsprechen.“

„In einer mündlichen Verhandlung vor dem OLG Düsseldorf am 12.04.2006 (Az: VI – 2 U 16/05 Kart) nahmen die Niederrheinwerke Viersen  ihre Berufung gegen eine einstweilige Verfügung des LG Mönchengladbach vom 20.10.2005 (Az: 7 O 116/05) zurück, nachdem der 2. Kartellsenat des OLG Düsseldorf die Aussichtslosigkeit der Berufung erläutert hat.
Außerdem sehe der Senat eine Verletzung einer Nebenpflicht des Versorgers aus dem Vertrag mit seinen Kunden, wenn er erhöhte Bezugspreise zwar an seine Endkunden weitergebe (so die Standardbegründung der Preisanhebungen), aber es gleichzeitig unterlasse, seinerseits gegen seinen Lieferanten im Wege des § 315 BGB vorzugehen. Dies ergebe sich eindeutig aus der BGH-Rechtsprechung im Herbst 2005 („Lichtblick-Urteil“ vom 18.10.2005).

Mit freundlichen Grüßen

Offline Cremer

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@Fricke,

wird der Monitoringbericht jährlich erstellt?

Der Bericht 2006 ist gegenüber dem Bericht aus 2005 erheblich angeschwollen, was die Seitenzahlen betrifft.

Oder wurde ein solcher Bericht erst seit 2005 erstellt?
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

info@bifep-kh.de
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gerd@cremer-kreuznach.de

Offline RR-E-ft

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@Cremer

Man kann sich mit solchen Fragen vertrauensvoll an die Bundesnetzagentur wenden, welche die Berichte, deren Umfang und Inhalt verantwortet.

Offline nomos

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Original von ktown
Gehe ich Recht in meinem Gedankengang das es letztlich das Ziel sein muß, dass der Druck der gemeinen Stadtwerkkunden durch ihre Verweigerung und durch die Gerichtsbarkeit so groß sein muß, dass letztlich die Stadtwerke entweder selbst den Preis ihrer Vorlieferanten rügt oder sich endlich bewegen und nach günstigeren Vorlieferanten suchen um letztlich der dann drohenden Unwirtschaftlichkeit entgegen zu wirken.
    Manchmal stehen Stadtwerke selbst unter Druck und müssen Preise trotz Rüge akzeptieren, die sie für überhöht halten. Auch der Kartellsenat hilft hier nicht weiter.

siehe hier  BGH KZR 24/04[/list]

 

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