Energiepreis-Protest > Stadtwerke München

Gas - Wer zahlt ist selber schuld ...

<< < (7/10) > >>

RR-E-ft:
@ruppI1

Ich kenne das Urteil des LG München I nicht, weiß also auch nicht, auf welchen Erwägungen es im Einzelnen beruht, ebenso, wer welche Entscheidungen zitiert hat.

Zutreffend weisen Sie darauf hin, dass es sich bei der genannten Entscheidung vom 25.09.2007 um einen Beschluss handelt. Zutreffend ist auch, dass dieser nicht den Endkundenmarkt betrifft.

Indes erfolgt dabei ie sachliche Marktabgrenzung nach dem nachgegfragten Gut.

Tatsächlich kommt es deshalb wohl darauf an, was die Kunden im Einzelfall bei den Stadtwerken nachgefragt hatten.

Wollten diese von den Stadtwerken Wärme, könnte auf einen Wärmemarkt abgestellt werden. Hatten die betroffenen Kunden jedoch von Anfang an leitungsgebundene Lieferungen von Erdgas nachgefragt, dann sollte sich die sachliche Marktabgrenzung wohl danach richten. Denn wer leitungsgebundene Gaslieferungen will und nachfragt, dem kann man nicht Wärme oder Heizöl liefern. Die Nachweise zur Marktabgrenzung finden sich etwa bei Däuper \"Gaspreisbildung und europäisches Kartellrecht\".

So habe ich jedenfalls den Beschluss des Kartellsenats des BGH verstanden.

Der Kartellsenat des BGH wird sich in der Verhandlung am 08.03.2007 mit der Frage der Monopolstellung eines Gasversorgungsunternehmens gegenüber Haushaltskunden zu befassen haben. Der Kartellsenat des OLG Dresden hatte mit überzeugender Begründung eine Monopolstellung des Gasversorgers Enso angenommen. Hiergegen wurde Revision zum BGH eingelegt, die nun zur Verhandlung ansteht.

Möglicherweise ergibt sich dabei auch, ob der Kartellsenat tatsächlich die Abgrenzung des VIII. Zivilsenats zu seiner Entscheidung vom 18.10.2005 - KZR 36/04 teilt, in der es zutreffend heißt, dass es eine künstliche Aufspaltung der einheitlichen Preisvereinbarung darstellen und zu Zufallsergebnissen führen würde, wenn man einen vertraglich vereinbarten Anfangspreis von einseitig bestimmten Folgepreisen unterscheiden wollte. Dies wurde in der Literatur u. a. von Ambrosius und Markert bezweifelt. Vgl. auch Schlechtriem/ Schmidt- Kessel, Schuldrecht Allgemeiner Teil, 6. Auflage, S. 60 f.

Hinterher sind wir imer klüger.

Claus:
@ruppl1

Ich nehme an, bei ruppl1 handelt es sich um den RA der Sammelkläger. Wenn dem so ist, warum schicken Sie nicht eine Kopie des Urteils an RA Fricke? Es kann doch nicht verkehrt sein, mehrere Meinungen in dieser Angelegenheit zu hören.

ruppI1:
@ RR-E-ft

Ich glaube auch nicht, daß die Marktaufspaltung und die verschiedene Beurteilung der Monopolstellungen richtig ist. Man sollte  allerdings festhalten, daß die besagte Rechtsprechung im Raum ist und es von den Gerichten so gehandhabt wird. Das gilt auch für das Urteil des BGH vom 13.6.2007, VIII ZR 36/06, welches von den Instanzgerichten zunehmend fast ohne Überprüfung (möchte man meinen) als maßgebend angesehen wird. Möglicherweise falsch, aber Fakt. Davor kann man nicht die Augen verschließen. Ich kenne zwei weitere Fälle in München, die nach dem Urteil des BGH für den Versorger entschieden wurden. Beim LG München I wird schon von einheitlicher Rechtsprechung gesprochen. Es wurde im übrigen meiner Kenntnis nach auch der Einwand §§ 2 / 1 EnWG erhoben. Die zukünftige Rechtsprechung des Kartellsenats bleibt abzuwarten.

Im übrigen wäre es meiner Meinung nach wünschenswert, daß wenn man weder die Urteile  noch die Schriftsätze kennt,  ein wenig mehr Zurückhaltung geübt wird.  Da hilft auch der Satz \"Hinterher ist man immer klüger\" nicht wirklich weiter.

Grüße

Claus:
ruppl1

Das mit dem Urteil und den Schriftsätzen können Sie heute noch ändern!
Einfach einen Brief mit Urteil und Schriftsätzen in den Briefkasten werfen.

ruppI1:
@Claus

Das ist nicht der Punkt. Der Punkt ist grundsätlich der, daß wenn man die Kenntnis nicht hat, sich nicht öffentlich in einem Forum auslassen sollte, auch nicht mit Vermutungen. Schon aus berufsrechtlichen (früher standesrechtlichen) Gründen.

.

Navigation

[0] Themen-Index

[#] Nächste Seite

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln