Pressemitteilung des OLG FrankfurtDas OLG Frankfurt hat die marktbeherrschende Stellung eines Gasversorgers mit der Begründung verneint, dass auf einen einheitlichen Wärmemarkt abzustellen sei. Ohne marktbeherrschende Stellung kann kein missbräuchliches Ausnutzen einer solchen durch eine diskriminierende Preisspaltung gem. § 19 GWB vorliegen.
Nach dem OLG Celle (Fall Uelzen) hat mit dem OLG Frankfurt (Fall Entega) nun ein weiteres Oberlandesgericht die Abgrenzung eines Marktes für die Belieferung von Endkunden mit Erdgas ausdrücklich verworfen. C/M/S Hasche Sigle sollen laut ZfK mitgeteilt haben, auf Grundlage der auch vom OLG Frankfurt in seiner Entscheidung vom 19. Februar vorgenommenen Marktabgrenzung sei nun die kartellrechtliche Gaspreisaufsicht bei Haushaltskunden obsolet.
Weil das OLG Frankfurt dabei dem VIII. Zivilsenat im Gaspreisurteil vom 13.06.2007 folgt und dieses umstritten sei, hat das OLG Frankfurt die Revision zugelassen, über die bei Einlegung der Kartellsenat des BGH zu entscheiden hat.
Siehste hier.\"Die BGH-Entscheidung ist allerdings umstritten\", so Nöhre weiter. Aus diesem Grund sei das Urteil auch nicht rechtskräftig.\"
Das OLG Karlsruhe (RdE 2006, 356) und das OLG Dresden [RdE 2007, 58] haben hingegen eine Monopolstellung der örtlichen Gasversorger gegenüber Kleinkunden angenommen.
Der Kartellsenat des BGH hatte im Beschluss vom 25.09.2007 - KZR 33/06 festgestellt, dass sich die Abgrenzung des sachlich-relevanten Marktes nach dem nachgefragten Gut richtet, bei dem es sich auch um Fernwärme oder Erdgas handeln kann. Dabei hatte er wiederum die Annahme eines einheitlichen Wärmemarktes durch das OLG München verworfen. Möglicherweise war dem Kartellsenat des OLG Franfurt diese noch neuere BGH- Rechtsprechung nicht bekannt.
Zudem hat der Gesetzgeber den § 29 GWB n.F. betreffend den Preismissbrauch im Energiesektor insbesondere mit der Begründung eingeführt, dass auf den Gas- Endkundenmärkten für Haushalts- und Kleinkunden bisher kein wirksamer Wettbwerb existiere und die Preise ein volkswirtschaftlich unerträgliches Niveau erreicht haben. Deshalb sollten die Kartellbehörden in die Lage versetzt werden, die Preisgestaltungen der marktbeherrschenden Gasversorgungsunternehmen besser zu kontrollieren. Deshalb erscheint es nicht nachvollziehbar, wenn Gerichte nunmehr unterstellen, die Gasversorgungsunternehmen hätten gegenüber ihren Kunden gar keine marktbeherrschenden Stellungen. Dies würde der Intention des § 29 GWB n. F. einfach den Boden entziehen.
Tatsächlich hat wohl auch noch niemand einen Wärmemarkt gesehen oder sonst leibhaftig erfahren.
Der Kartellsenat des BGH verhandelt bereits am 04.03.2008 in dem Verfahren KZR 2/07, in dem es möglicherweise auf die Frage ankommt, ob der sächsische Gasversorger Enso gegenüber seinen Kunden eine marktbeherrschende Stellung einnahm.