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Autor Thema: BGH, B. v. 15.01.2008 - VIII ZR 351/06 Revision gegen Gaspreisurteil zurückgewiesen  (Gelesen 6367 mal)

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Offline RR-E-ft

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Der 8. Zivilsenat des BGH hat durch Beschluss vom 15.01.2008 - VIII ZR 351/06 die Revision gegen das Urteil des LG Karlsruhe, Urt. v. 03.02.2006 - 9 S 300/05  (vorhergehend AG Karlsruhe, Urteil vom 27.05.2005 - 1 C 262/04)  zurückgewiesen.

Ursprünglich war das Revionsverfahren am Kartellsenat des BGH anhängig, der darüber wohl schon am 16.01.2007 entscheiden wollte, die Sache aber dann an den für Kaufrecht zuständigen 8. Zivilsenat abgegeben hat.

Leider ist der entsprechende Hinweisbeschluss des Vorsitzenden Richter Ball vom 16.10.2007 in der Sache bisher unveröffentlicht geblieben.

Der Vorsitzende wies darauf hin, dass allein durch die Entnahme von Gas ein Gaslieferungsvertrag zu den zuvor veröffentlichten Tarifen zustande komme, dieser Tarif als vereinbarter Preis keiner Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB unterliege, weil es insoweit an einer Monopolstellung des Gasversorgungsunternehmens als Voraussetzung einer entsprechenden Anwendung des § 315 BGB fehle.

Tatsächlich sah § 4 AVBGasV vor, dass das Gasversorgungsunternehmen gegenüber den Kunden die jeweilige Höhe der Gastarife durch öffentliche Bekanntgabe einseitig festsetzt und die Gaspreise allein bestimmt, vgl. Börner, Versorgungswirtschaft 2007, S. 209 ff. Dies schließt die Verpflichtung zur Absenkung der Preise nach Vertragsabschluss ein, die auch auf ihre Billigkeit hin kontrolliert werden müssen. Von einer Bindung eines gesetzlich kontrahierungspflichtigen Gasversorgers durch Vereinbarung an einen feststehenden Preis bei Vertragsabschluss kann deshalb keine Rede sein.

Im konkreten Fall hatte der Beklagte, ein Grundstückseigentümer, bestritten, selbst Kunde des Versorgungsunternehmens zu sein, weil schließlich seine Mieter das Gas ohne sein Zutun aus dem Leitungsnetz  entnommen hätten. Mit anderen Worten hatte der Beklagte selbst gar keine Absicht, einen Versorgungsvertrag abzuschließen und seiner Meinung nach auch nichts dafür getan und erklärt.

Entgegen den Urteilen vom 30.04.2003 - VIII ZR 278/02 und VIII ZR 279/02 wurde dem Grundstückseigentümer nunmehr nicht nur ein  Vertragsabschluss, sondern  zugleich auch noch eine Einigung auf einen - ihm möglicherweise vollkommen unbekannt gebliebenen - Tarifpreis  untergeschoben bzw. aufgeholfen.

Bisher hieß es vom BGH, dass durch die Entnahme von Elektrizität, Gas, Wasser, Fernwärme ein Versorgungsvertrag ohne Preisvereinbarung zustande kommt, die Lücke gem. § 154 Abs. 1 BGB  durch die entsprechende Anwendung der §§ 315, 316 BGB zu schließen ist und deshalb (und nicht etwa aufgrund einer Monopolstellung des Anbieters !) die Entgelte einer gerichtlichen Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB unterliegen.

Und grundsätzlich ist es schon so, dass man beim Abschluss eines Kaufvertrages als Vertragspartner gern dabeigewesen und zumindest ein Wort mitgeredet haben sollte (vgl. §§ 145 ff. BGB).

Dass dieser Hinweisbeschluss vom 16.10.2007 nicht veröffentlicht wurde, verwundert zum einen, weil somit die Entscheidung vom 15.01.2008 nicht vollständig verständlich ist. Andere Hinweisbeschlüsse des BGH werden deshalb auch veröffentlicht.

Zum anderen stellt sich die Frage, warum es dabei nicht diesmal zur Einschaltung des Großen Senats des BGH gekommen ist, nachdem der Kartellsenat insbesondere in seinem Beschluss vom 25.09.2007 - KZR 33/06 den sachlich- relevanten Markt wieder einmal nach dem nachgefragten Gut abgegrenzt und eine Abrenzung auf einen einheitlichen Markt für Wärmeenergie verworfen hatte, zudem in seinem Urteil vom 18.10.2005 - KZR 36/04 die zutreffende Auffassung vertreten hat, dass es eine künstliche Aufspaltung darstellt, die zu Zufallsergebnissen führt, wenn man einen vereinbarten Anfangspreis von einseitig festgesetzten Folgepreisen unterscheiden wollte.

Gerade in dem vorliegenden Fall waren vor Vertragsabschluss bereits ein Gasanschluss und Gasetagenheizungen vorhanden.

Bei dem darüber/ dafür nachgefragten Gut konnte es sich demnach entsprechend der Rechtsprechung des Kartellsenats nur um Gas handeln.

Weder Wärme, noch Heizöl, noch Kohlestaub oder sonstige Energieträger konnte man aus diesem vorhandenen Anschluss an das Gasnetz  erwarten oder auch nur nachfragen. Die bereits vorhandenen Gasetagenheizungen ließen sich offensichtlich nur mit Gas betreiben (vgl. zutreffend OLG Karlsruhe, RdE 2006, 356).

Und auf diesem sachlich-relevanten Markt für Erdgas hatte der Gasversorger ganz gewiss nicht nur eine marktbeherrschende Stellung, sondern sogar eine Monopolstellung, weil ein anderer Lieferant für Gas über die vorhandenen Anschlüsse zum Betrieb der bereits vorhandenen Gasetatagenheizungen kein Gas geliefert hätte.

Möglicherweise ist es also gar kein Zufall, dass der Hinweisbeschluss vom 16.10.2007 nicht veröffentlicht wurde, weil sonst Widersprüche gerade  zum Beschluss des Kartellsenats vom 25.09.2007 - KZR 33/06 offen zu Tage getreten wären, was man möglicherweise vermeiden wollte, um keine Entscheidung des Großen Senats zu provozieren.

Nicht nur die Gaspreisgestaltung erscheint intransparent, zuweilen auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Jedenfalls scheint die Rechtsprechung des 8. Zivilsenats des BGH nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Kartellsenats des BGH zu stehen.



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

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Offline RR-E-ft

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Der unveröffentlichte Hinweisbeschluss des Vorsitzenden Richters, Herrn Ball vom 16.10.2007 - VIII ZR 351/06 liegt dem Bund der Energieverbraucher vor.
 
Die darin enthaltene Argumentation, mit welcher eine Billigkeitskontrolle des Anfangspreises vereneint wird,  erscheint angesichts der Begründung der Bundesregierung zu § 29 GWB nicht haltbar.
 
Demnach haben insbesondere die Gaspreise im Haushaltskundenbereich aufgrund fehlenden Wettbewerbs ein unerträglich hohes Maß erreicht, welches sich durch die Primärenergiekosten nicht begründen lasse.
 
Zudem steht dem BGH als Revisionsgereicht die Tatsachenfeststellung, ob ein einheitlicher Markt besteht und ob auf diesem ggf. hinreichender Wettbewerb besteht, nicht zu.
 
Im Beschluss vom 25.09.2007 - KZR 33/06 hatte der Kartellsenat ausgeführt, dass die sachliche Marktabgrenzung nach dem nachgefragten Gut zu erfolgen habe. Darin hatte es eine marktbeherrschende Stellung der Stadtwerke München im Fernwärmebereich bestätigt.
 
Das OLG München hatte zuvor eine marktbeherrschende Stellung unter Verweis auf den weiten Wärmemarkt (Fernwärme, Öl, Gas,...) verneint.
Diese Ansicht  hat der Kartellsenat des BGH ausdrücklich verworfen.
 
Wenn der Gaspreis künstlich an den Heizölpreis gekoppelt wird, verhindert dies gerade Wettbewerb zwischen beiden Energieträgern über Mengen und Preise. Nur wenn der Gaspreis nicht an den Heizölpreis gekoppelt ist, kann der Gaspreis überhaupt nur den Höhenflug der Heizölpreise begrenzen. Die Gaspreise üben bisher keinerlei Wettbewerbsdruck auf die Heizölpreise aus. Umgekehrt gilt das selbe.

Zutreffend ist darauf hingewiesen worden, dass es auch zu keinem unverfälschten Wettbewerb führen kann, wenn man bei einem sportlichen Wettbewerb die Athleten mit Fußfesseln aneinanderketten würde.

Offline energienetz

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Offline RR-E-ft

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Ich stoße mich immer wieder an der Logik des VIII.Zivilsenats des BGH bzw. dessen Vorsitzenden:

Von einem vereinbarten Anfangspreis kann nur dann gesprochen werden, wenn sich beide Parteien auf einen feststehenden Preis binden wollten. Das ist bei einem Allgmeinen Tarif, zu denen keine individuellen Preisvereinbarungen stattfinden,  gerade nicht der Fall.

Denn schon das Gesetz räumt dem Versorgungsunternehmen dabei ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB hinsichtlich der jeweiligen Höhe der Allgemeinen Tarife/ Preise ein.

Das Versorgungsunternehmen hat somit von Anfang an die vertragliche Rechtsmacht , das vertragliche Entgelt  nach Vertragsabschluss jederzeit einseitig neu festzusetzen, nämlich höher oder niedriger als im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.

das Versorgungsunternehmen ist deshalb zu keinem Zeitpunkt an einen vereinbarten Preis gebunden.

Der Anfangspreis ist nicht weniger einseitig bestimmt wie der Folgepreis (BGH, Urt. v. 18.10.2006 - KZR 36/04).

Und wenn sich das bestehende Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB auf das vertragliche Entgelt bezieht, so ist schlussendlich auch die Ermessensausübung bei der Festsezung dieses Entgelts auf seine Billigkeit hin zu kontrollieren.

Schließlich liegt auch in der Entscheidung des Versorgungsunternehmens, das vertragliche Entgelt unmittelbar nach Vertragsabschluss nicht abzusenken, bereits eine Ermessensentscheidung gem. § 315 Abs. 1 BGB, die ihrerseits gem. § 315 Abs. 3 BGB auf ihre Billigkeit überprüft werden können muss.

Das gesetzlich versorgungspflichtige und zur Gleichbehandlung verpflichtete Versorgungsunternehmen ist bei seiner Entgeltbestimmung nie frei, sondern hat die gesetzliche Verpflichtung aus §§ 36, 38, 2 Abs. 1 EnWG, §§ 1, 19, 29 GWB zu beachten.

Deshalb müssen schon die angebotenen Ausgangspreise dieser gesetzlichen Verpflichtung und Preisbildungsschranke entsprechen und sich auf die Einhaltung der selben hin kontrollieren lassen, weil sonst die gesetzliche Verpflichtung aus §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 EnWG für die Kunden, die im Rahmen der gesetzlichen Anschluss- und Versorgungspflicht beliefert werden, nicht justitiabel ist, so dass es insoweit am effektiven Rechtsschutz des Art. 19 Abs. 4 GG mangelt.


Anders verhält es sich freilich bei Verträgen, welche eine Belieferung außerhalb der gesetzlichen Allgemeinen Anschluss- und Versorgungspflicht zum Gegenstand haben. Bei diesen gilt das allgemeine Veertragsrecht, so dass beide Vertragspartner, wenn sie bei Vertragsabschluss kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vereinbart hatten, an den vereinbarten Preis gleichermaßen gebunden sind. Wurde dabei jedoch weder ein Preis noch ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vereinbart, so ist gem. § 154 Abs. 1 BGB  gar kein Vertrag zustande gekommen (vgl. BGH, Urt. v. 07.02.2006 - KZR 24/04, KZR 8/05, KZR 9/05).

Entscheidend dafür, ob die Preise einer Billigkeitskontrolle unterliegen, ist also lediglich, ob die Belieferung aufgrund einer gesetzlichen Anschluss- und Versorgungspflicht erfolgt, bei welcher dem Versorgungsunterneghmen durch Gesetz ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht hinsichtlich der jeweiligen Höhe der Allgemeinen Tarife/ Allgemeinen Preise zugewiesen ist bzw. ob bei Vertragsbachluss ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht vereinbart wurde.

Nicht ersichtlich ist insbesondere, was dabei den konkreten Fall der Gasabnahme durch Mieter zum Aktenzeichen VIII ZR 351/06 von dem Fall der Wassernentnahme durch Mieter im Urteil vom 30.04.2003 - VIII ZR 278/02 unterscheiden soll.

Der Unterschied kann offensichtlich nicht darin begründet liegen, dass bei der Gasabnahme mit Vertragsabschluss ein feststehender Anfangspreis vereinbart wird, bei der Wasserentnahme jedoch nicht (vgl. nur § 4 AVBEltV/ AVBGasV/ AVBWasserV).

Zitat
§ 4 Art der Versorgung

(1) Das Wasserversorgungsunternehmen stellt zu den jeweiligen allgemeinen Versorgungsbedingungen einschließlich der dazugehörenden Preise Wasser zur Verfügung.

(2) Änderungen der allgemeinen Versorgungsbedingungen werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam. Dies gilt auch für die dazugehörenden Preise, sofern sie nicht dem Kunden im Einzelfall mitgeteilt werden.

Mir scheint, da werden gleiche Sachverhalte in der Rechtsprechung ein und des selben Zivilsenats des BGH ungleich behandelt. Ausdrücklich heißt es in dem Wasserpreis- Urteil:

Zitat
Wenn die nach billigem Ermessen zu treffende Bestimmung der Gegenleistung einer Partei überlassen ist,.....

So muss es sich also bei den Wassertarifen verhalten undzwar völlig unabhängig von der Frage einer etwaigen Monopolstellung oder eines bestehenden Anschluss- und Benutzungszwangs, die dafür überhaupt keine Rolle spielte. Denn eine solche findet in dem genannten Urteil keine Erwähnung.

Dass auch bei der Strom- Grundversorgung zwischen Kunden und Versorgungsunterneghmen keine feststehenden Strompreise vereinbart werden, demonstriert gerade E.ON Hanse. Der Grundversorger senkt rückwirkend zum 01.03.2008 die Grund- und Arbeitspreise, ohne dass es einen geschützten \"Preissockel\" gibt. Dieser Stromversorger legt also gegenüber seinen Kunden einseitig fest, ob, zu welchem Zeitpunkt und in welchem Umfang  die Strompreise gesenkt oder erhöht werden und legt somit die jeweilige Höhe der zu zahlenden Stromentgelte einseitig fest.

Dies gilt freilich nicht gegenüber solchen Kunden, die sich außerhalb der Allgemeinen Anschluss- und Versorgungspflicht  von diesem Unternehmen zu einem vereinbarten  Fixpreis beliefern lassen, was es auch gibt.

Der Fixpreis heißt so, weil er bei Vertragsabschluss feststeht und als solcher für beider Vertragsteile gleichermaßen fest verbindlich vereinbart wird.

Der Fixpreis unterscheidet sich dadurch eindeutig von einem Allgemeinen Tarif.

Bei Entgelten in Form eines Allgemeinen Tarifs gehen die Vertragspartner hingegen von Anfang davon aus, dass die Höhe des Entgelts nicht feststehend ist (\"die Preise atmen\"- so Kollege Dr. Kunth aus Düseldorf lyrisch), die jeweilige Entgelthöhe somit vom Versorgungsunternehmen nach dessen Ermessen  gegenüber dem Kunden einseitig festgesetzt wird undzwar abhängig von der Kostenkalkulation des Versorgungsunternehmens, siehe Strom- und Gaspreise E.ON Hanse und andere.

Und deshalb ist der vereinbarte Anfangspreis bei Entgelten in Form Allgemeiner Tarife eine Fiktion, die mit dem tatsächlichen Lebenssachverhalt rein gar nichts zu tun hat. Sie erscheint deshalb nicht nur lebens- und wirklichkeitsfremd, sondern ist es nach meiner festen Überzeugung auch.

Um im lyrischen Bild zu bleiben:

Die Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB muss dafür Sorge tragen, dass die Preise sich beim dauernden Atmen nicht immer weiter aufblasen und ggf. bereits zuviel enthaltene Luft auf ein gesundes Maß zurückgeführt wird.

Typischer Fall zur \"Preisatmung\" aus dem Leben eines Energieversorgers und seiner grundversorgten Kunden (Familie Mustermann)

Typischer Befund, dass mit der Atmung etwas nicht funktioniert, weil \"vergessen\"  wurde, zügig und kräftig wieder auszuatmen.

Zitat
Außerdem könnten im Verlauf des Jahres auch die Strompreise sinken, stellte E.on in Aussicht. Die Großhandelspreise beim Strom seien bereits deutlich herunter gegangen, sagte Konzernchef Wulf Bernotat heute auf der Bilanzpressekonferenz in Düsseldorf. Dies werde in einem nächsten Schritt auch den Endkunden zugute kommen.

Jeder weiß, dass der nächste Schritt tatsächlich eine satte Strompreiserhöhung war, weil Strom eigentlich noch zu billig sei, angesichts der Wachstums- und Dividenden- Ziele, die sich der Konzern gesetzt hat.

Folge: weitere Gewinnsteigerung

 

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