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Autor Thema: Grundsatzfrage: Wann ist ein Sonderabkommen ein Sondervertrag?  (Gelesen 12447 mal)

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Offline enerveto

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Grundsatzfrage: Wann ist ein Sonderabkommen ein Sondervertrag?
« Antwort #30 am: 28. Januar 2008, 22:25:12 »
@RR-E-ft
@Wusel

Sehr geehrte  Damen und Herren der Redaktion,

es war in der Lingener Tagespost zu lesen:
„17.01.2007 Flächenbrand in der Zeitungslandschaft? … Ein Ergebnis dürfte aber schon jetzt feststehen: Die beste Brandversicherung ist eine qualitativ hochklassige lokale Berichterstattung. Die Zeitung, die ihren Lesern Orientierung und Hintergrundwissen liefert, die die große und kleine Welt jeden Tag neu erklärt, die recherchiert, analysiert und kommentiert, ist nicht so leicht entflammbar. …Wie können sich Lokaljournalisten den Umarmungsversuchen lokaler Honoratioren entziehen? …wie Zeitungen sich den Verlockungen der immer lauter werdenden PR-Maschinerie der Interessengruppen entziehen können. Denn Unabhängigkeit und Glaubwürdigkeit sind das höchste Gut einer Zeitung. …
20.01.2007 Forum Lokaljournalismus …’Man braucht gute Leute und genug Leute’ in den Redaktionen, damit eine Zeitung nicht ‚zur Abspielstation von Verlautbarungen’ wird…“

„Der Auskunftspflicht nach § Abs. 1 NdsPresseG (bzw. den entsprechenden Bestimmungen in den Pressegesetzen der anderen Bundesländer) unterliegen auch Betriebe der kommunalen Daseinsvorsorge, die in der Form von Gesellschaften mit beschränkter Haftung geführt werden, aber unter beherrschendem Einfluss der öffentlichen Hand stehen.“ BGH, Urteil vom 10.02.2005 – III ZR 294/04.

29.01.08 Nachtrag:
Der Textauszug zum BGH-Urteil war nicht in der LT, sondern ist auf der Web-Seite des BGH als Download „zu lesen“.
Vieles ist „zu lesen“ was nicht wirklich wirkt:
z.B. §§ 1,2 EnWG;  „eine energiewirtschaftlich-rationelle Betriebsführung“; Bundeskartellamt: „…unmittelbar zum Nutzen der Verbraucher zu prüfen …“;
Nieders. Ministerium für Wirtschaft: „…Wir wollen den aufgeklärten Verbraucher. …“ u. a.
Manches wirkt auch nur in bestimmten Gerichtsälen: Der so genannte „Wärmemarkt“, damit die Energiekonzernvertreter dort keine „kalten Füße“ bekommen.

Offline RR-E-ft

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Grundsatzfrage: Wann ist ein Sonderabkommen ein Sondervertrag?
« Antwort #31 am: 28. Januar 2008, 22:32:35 »
@enerveto

Schön, dass das auch mal in der Lingener Tagespost zu lesen war und dass wir davon gelesen haben, dass es in der Lingener Tagespost zu lesen stand.   ;) Man kann die Presse wohl vorschicken, etwa um zu ergründen, wie es sich mit den Konzessionsabgaben vor Ort verhält.

Ob man ein Sonderabkommen hat, richtet sich danach, ob bei Vertragsabschluss der Vertrag zu einem bestimmten Preis als Sonderabkommen angeboten wurde, also so bezeichnet war, wenn es sich nicht um die Allgemeinen Tarifpreise, sondern um davon zu unterscheidende Sonderpreise handelte.

Offline Micha123

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Grundsatzfrage: Wann ist ein Sonderabkommen ein Sondervertrag?
« Antwort #32 am: 02. Februar 2008, 22:21:45 »
Hallo,

wir vereinbarten mit der EMB Anfang 2004 den Komfort24-Tarif.
Nach dem Einspruch gegen die Preiserhöhungen Ende 2004 behielten wir die Abrechnung auf den 2004er-Preisen bei inkl. der 0,002 €/kWh Nachlaß.
Die EMB kündigte die Einzugsermächtigung, verschickte viele allgemeine Mahnschreiben etc..
Wir sind wirklich Laien - ist dieser Rabatt ein Sondervertrag???
http://www.emb-gmbh.de/cms/index.php?id=63
Sollten wir die 0,002 Euro nicht abziehen? An sich ohnehin egal, denn unser Verbrauch sinkt stetig und wir haben eigentlich ab 2004 schon 300 Euro zu viel an Abschlägen bezahlt.
Haben wir einen Sondervertrag und haben uns jahrelang vergeblich bemüht???  :(
Vielen Dank.

Schöne Grüße

Micha123 und Familie

Offline eislud

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Grundsatzfrage: Wann ist ein Sonderabkommen ein Sondervertrag?
« Antwort #33 am: 03. Februar 2008, 13:23:16 »
@Micha123
Meines Erachtens ist der EMB Komfort ein Sondervertrag. Hier wird ein Rabatt auf den Arbeitspreis des EMB-Klassik gewährt, der ebenfalls meines Erachtens ein Sondervertrag ist. Für die Grundversorgung gibt es den EMB Grundversorgung.

Mit dem EMB Komfort wurde wohl 2004 ein Anfangspreis laut dem Preisblatt des EMB-Klassik abzüglich eines Rabattes vereinbart. Möchte der Versorger seine Preise erhöhen, bedarf es einer Preisanpassungsklausel. Regelmäßig ist eine solche jedoch unwirksam - sofern sie überhaupt Vertragsbestandteil geworden ist - weil sie dem Transparenzgebot nicht entspricht.

Ihr habt also einen Sondervertrag und Ihr habt Euch NICHT vergeblich bemüht.
Ohne wirksame Preisanpassungsklausel müßt Ihr nur den Anfangspreis (inklusive der Rabattreduzierung) zahlen.

Man sollte grundsätzlich darauf achten, dass man nicht zu hohe Abschläge leistet, damit es nicht zu einer Überzahlung kommt. Dazu kann man den Verbrauch regelmäßig notieren und prüfen, ob die Abschläge nicht zu hoch sind. Erscheinen die Abschläge zu hoch, kann man dem Versorger mitteilen, dass man die Abschläge wegen Minderverbrauch reduziert oder dass man die Abschläge wegen bereits erfolgter Überzahlung aussetzen wird.

Gruss eislud

Offline Micha123

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Grundsatzfrage: Wann ist ein Sonderabkommen ein Sondervertrag?
« Antwort #34 am: 03. Februar 2008, 23:55:06 »
Hallo,

so ganz verstehe ich das nicht mit Sondervertrag und Sonderabkommen...
Aber es ist still geworden um die emb... ;)
Die Abschläge habe ich immer auf die 2004er Preise, gemessen am Vorjahresverbrauch berechnet und  gezahlt. Durch diverse Einflüsse (Wetter, Heizgewohnheiten) sinkt aber der jährliche Verbrauch stetig! :D
Jetzt setzen wir mal etwas niedriger an und zahlen ggf. nach.
Also weiter so???
Danke.

Grüße

Micha123

 

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