Energiebezug > Strom (Allgemein)
Geschätzte Ablesung bei Tariferhöhung und Neugerätekauf!
svenbianca:
Also ich glaube die Diskussion bringt nicht mehr viel. Was für Geld aus der Tasche ziehen? Der Versorger muss unter ganz genau festgelegten Kriterien die Stände zum 31.12.06 ermitteln oder den Stand des Kunden (wenn er ihn denn angibt) berücksichtigen. Lassen Sie sich von IHrem VErsorger die GVV und die Ergänzenden BEdingungen geben in denen die Ablesung geregelt ist. Dort steht in der Regel immer. Der Versogrer kann selbst ablesen oder eine Ablesung durch den Kunden verlangen. Warum auch nicht, alle Wettbewerber lesen auch nicht ab.
Mehr gibt es dazu nicht zu sagen.
Tomkol:
--- Zitat ---Original von svenbianca
Also ich glaube die Diskussion bringt nicht mehr viel. Was für Geld aus der Tasche ziehen? Der Versorger muss unter ganz genau festgelegten Kriterien die Stände zum 31.12.06 ermitteln oder den Stand des Kunden (wenn er ihn denn angibt) berücksichtigen. Lassen Sie sich von IHrem VErsorger die GVV und die Ergänzenden BEdingungen geben in denen die Ablesung geregelt ist. Dort steht in der Regel immer. Der Versogrer kann selbst ablesen oder eine Ablesung durch den Kunden verlangen. Warum auch nicht, alle Wettbewerber lesen auch nicht ab.
Mehr gibt es dazu nicht zu sagen.
--- Ende Zitat ---
Aus Ihrer Sicht vielleicht nicht.
Aus meiner ist diese Aussage schlicht und ergreifend unrichtig.
Ich habe dazu ein Aktenzeichen eines Urteiles im ersten Beitrag beigefügt, der Versorger hat kein Recht, die Ablesungspflichten auf den Kunden abzuwälzen.
Müsste ein Landgerichtsurteil aus NRW sein.
Es stand aber deutlich in der Zeitung Ruhrnachrichten vor ca. 4 Tagen in dem Zusammenhang, das Kunden NICHT ablesen müssen.
Was andere Wettbewerber tun ist mir schnuppe. Ich habe nirgends dafür eine Vergütung erhalten oder eine Verpflichtung dazu unterschrieben. Wie schon erwähnt, waren bisher immer Zählerablesungen durch die EVU erfolgt.
eislud:
Sofern die GasGVV gilt...
--- Zitat ---GasGVV § 11 Ablesung
(1) Der Grundversorger ist berechtigt, für Zwecke der Abrechnung die Ablesedaten zu verwenden, die er vom Netzbetreiber erhalten hat.
(2) Der Grundversorger kann die Messeinrichtungen selbst ablesen oder verlangen, dass diese vom Kunden abgelesen werden, wenn dies
1. zum Zwecke einer Abrechnung nach § 12 Abs. 1,
2. anlässlich eines Lieferantenwechsels oder
3. bei einem berechtigten Interesse des Grundversorgers an einer Überprüfung der Ablesung
erfolgt. Der Kunde kann einer Selbstablesung im Einzelfall widersprechen, wenn diese ihm nicht zumutbar ist. Der Grundversorger darf bei einem berechtigten Widerspruch nach Satz 2 für eine eigene Ablesung kein gesondertes Entgelt verlangen.
(3) Wenn der Netzbetreiber oder der Grundversorger das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten kann, darf der Grundversorger den Verbrauch auf der Grundlage der letzten Ablesung oder bei einem Neukunden nach dem Verbrauch vergleichbarer Kunden unter angemessener Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse schätzen. Dasselbe gilt, wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt.
GasGVV § 12 Abrechnung
(1) Der Gasverbrauch wird nach Wahl des Grundversorgers monatlich oder in anderen Zeitabschnitten, die jedoch zwölf Monate nicht wesentlich überschreiten dürfen, abgerechnet.
(2) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Preise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet; jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für Haushaltskunden maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt bei Änderung des Umsatzsteuersatzes und erlösabhängiger Abgabensätze.
(3) Im Falle einer Belieferung nach § 2 Abs. 2 ist entsprechend Absatz 2 Satz 1 eine pauschale zeitanteilige Berechnung des Verbrauchs zulässig, es sei denn, der Kunde kann einen geringeren als den von dem Grundversorger angesetzten Verbrauch nachweisen.
--- Ende Zitat ---
Gruss eislud
userD0009:
@Tomkol
Um welchen Vertragstyp handelt es sich bei Ihrem Stromlieferungsvertrag? Grundversorgungsvertrag oder Sondervertrag?
Das von Ihnen angegebene Aktenzeichen ist in den jur. Datenbanken nicht veröffentlicht.
Ich kann daher auch keine Auskunft darüber geben, was genau und vorallem um welchen Sachverhalt es in dem Urteil ging.
Man sollte vorsichtig sein, sich auf ein Urteil zu beziehen, dessen Sachverhalt und Entscheidungsgründe man nicht kennt. Und ich meine nicht irgendeine Drittwiedergabe in den Medien, sondern das Original. Populistische Schlagzeilen werden gerne verwendet, aber die juristische (Vor)Bildung der puplizierenden Journalisten sollte auch vorhanden sein.
Sollten Sie in der Grundversorgung versorgt werden, dann haben Sie eine Ablesepflicht aus § 11 Abs. 2 StromGVV. Das ist die aktuelle Gesetzeslage.
Und außerdem ist der Energieversorger berechtigt, bei Preisänderungen innerhalb des Abrechnungszeitraums den Verbrauch zeitanteilig zu berechnen, § 12 Abs. 2 StromGVV.
Eine zeitanteilige Abrechnung ist nur dann nicht zulässig, wenn der Kunde nachweisen kann, dass ein geringerer Verbrauch vorlag, § 12 Abs. 3 StromGVV.
Und zum Abschluss: Es hilft keinem Forenteilnehmer in barscher Artikulation hier seine Fragen und Diskussionen zu führen.
@eislud
Es geht um Strom. Inhaltlich sind StromGVV und GasGVV in den §§ 11, 12 aber identisch. Passt daher ;)
Grüße
belkin
eislud:
@belkin
Danke für die Korrektur. Vor lauter Strom und Gas sieht man manchmal gar nichts mehr. :D :D
Navigation
[0] Themen-Index
[#] Nächste Seite
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln