@eislud
Ziemlich akademische Diskussion, die dem Umstanmd geschuldet ist, dass das materielle Rechts schon komplex ist, das Prozessrecht aber noch andere Tücken parat hält.
Die einseitige Leistungsbestimmung ist (insgesamt) nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB. Entspricht sie nicht der Billigkeit....
Also aus der Sicht eines forensich tätigen Juristen fernab des akademischen Elfenbeinturms:
Wenn der Versorger klagt, dann deshalb, weil er meint, dass er zur einseitigen Leistungsbestimmung berechtigt ist und seine Forderung der Billigkeit enstpricht und deshalb verbindlich und längstens auch fällig ist. Wenn dem so wäre, könnte die Forderung nach Zeitablauf auch schon verjährt sein.
Also wird man sich in dem Falle, dass man verklagt wurde, u.a. auf die Unbilligkeit und - für den Fall, dass man damit nicht durchdringt -
hilfsweise auf die Verjährung berufen.
Dann bekommt der Versorger auf seine Klage ein Urteil, dass er zur einseitigen Leistungsbestimmung berechtigt und seine Bestimmung auch nicht unbillig, sondern die Forderung deshalb für den Beklagten verbindlich war und deshalb aber verjährt ist, weshalb die Zahlungsklage nach Erhebung der Einrede der Verjährung abzuweisen war.
Der Richter wird es kürzer machen und sagen, dass - die Behauptung des Klägers von der Billigkeit als richtig unterstellt - die Forderung dann
jedenfalls verjährt ist. Mehr ist nicht zu prüfen und die Klage deshalb abzuweisen. Denn es entspricht dem Prozessrecht , dass es der Richter
dahinstehen lässt, ob die Bestimmung nun billig oder unbillig ist, wenn sie - den Vortrag des Klägers als wahr unterstellt - jedenfalls verjährt ist.
Auch ein schönes Urteil, das man sich einrahmen und über den Schreibtisch hängen kann.

Es würde doch auch gar keinen Sinn machen, umfassend Beweis zu erheben und Sachverständigengutachten einzuholen, wenn danach feststünde, dass die Bestimmung der Billigkeit entsprach und deshalb die Forderung von Anfang an fällig war, wenn sie in diesem Falle doch hundertprozentig verjährt ist.
Der Beklagte kann sich aber nicht
zugleich auf die Unbilligkeit und auf die Verjährung berufen (weil das eine das andere denknotwendig ausschließt) und muss die entsprechenden Einreden deshalb in einem
Stufenverhältnis, also hilfsweise geltend machen. Dies ergibt sich aus dem geltenden Prozessrecht.