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Autor Thema: Frist für Zurückweisung der Rechnung als offensichtlich falsch?  (Gelesen 7309 mal)

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Offline Regina***

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Gibt es irgendwelche gesetzlich festgelegten Fristen,
in denen man eine Rechnung des Energieversorgers als
offensichtlich falsch zurückweisen kann?

(in meinem Fall: Verrechnung von eindeutig als \"Abschlagszahlung für Zeitraum xx-xx\" gekennzeichneten Abschlagszahlungen mit Altforderungen, denen widersprochen wurde - Rechnung kam Anfang letzter Woche)

Danke und LG
Regina

Offline Christian Guhl

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Frist für Zurückweisung der Rechnung als offensichtlich falsch?
« Antwort #1 am: 06. April 2008, 11:49:31 »
@Regina
Nach § 17.1 GVV ist die Forderung zum angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch 2 Wochen nach Eingang fällig.Zum angegebenen Zeitpunkt bzw. nach 2 Wochen muss man sich entscheiden. Entweder zahlen oder Rechnung als offensichtlich falsch zurückweisen.Habe aber auch schon erlebt, dass der Einwand der Unrichtigkeit erst nach 4 Wochen erhoben wurde. Ging auch durch.
Nur darf vorher nicht bezahlt werden.

Offline Regina***

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Frist für Zurückweisung der Rechnung als offensichtlich falsch?
« Antwort #2 am: 06. April 2008, 18:52:20 »
Dankeschön, dann habe ich noch ein bisschen Zeit.

Gibt es auch für Stromrechnungen einen entsprechenden Paragraphen,
nach dem man bei offensichtlicher Fehlerhaftigkeit der Rechnung die Zahlung erst einmal zurückhalten darf?

Und reicht es, wenn ich allgemein eine Fehlerhaftigkeit rüge,
ohne dass ich genau angebe, welchen Fehler ich rüge?

Danke und LG
Regina

Offline Christian Guhl

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Frist für Zurückweisung der Rechnung als offensichtlich falsch?
« Antwort #3 am: 06. April 2008, 22:31:11 »
@Regina***
Die GVVStrom sind identisch mit den GVVGas. Den Fehler, den man rügt, muss man schon näher angeben.Schließlich soll der Versorger ja den Fehler beseitigen und eine korrekte Rechnung erstellen.

Offline Regina***

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Frist für Zurückweisung der Rechnung als offensichtlich falsch?
« Antwort #4 am: 10. April 2008, 08:04:40 »
okay, dankeschön.

Muss oder sollte ich die gerügte Rechnung im Original zurücksenden (also \"urschriftlich zurück\") oder zuhause behalten?

Ich bastle also heute mal an meiner Zurückweisung:
- 1. falsche Preise - eigenmächtige Erhöhung / Umstufung in andren Tarif
- 2. falsche Zählerstände - zur Preiserhöhung wurde nur geschätzt - ich lese monatlich ab und kann korrekte Zählerstände melden
- 3. Aufrechnung von eindeutig als Abschläge deklarierten Abschlagszahlungen mit nicht fälligen Altforderungen.

Für jeden Vertrag bzw. jede Rechnung einen extra Brief:
- a) Strom
- b) Gas und Wasser (ist auf 1 Rechnung)

bringe ich beim Energieversorger direkt im Büro vorbei und lasse mir auf einer Kopie (einem Scan) den Erhalt vom Angestellten bestätigen.

LG
Regina

Offline Cremer

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Frist für Zurückweisung der Rechnung als offensichtlich falsch?
« Antwort #5 am: 10. April 2008, 08:42:04 »
@Regina***,

Kopie fertigen und das Original zurückschicken ;)
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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gerd@cremer-kreuznach.de

Offline Christian Guhl

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Frist für Zurückweisung der Rechnung als offensichtlich falsch?
« Antwort #6 am: 10. April 2008, 19:16:03 »
@Regina***
Also 1.und 2. \"kannste vergessen\".Das sind keine offensichtlichen Fehler nach § 17 (1) GVV. Die Preise und die Umstufung sind zwar strittig, aber nicht offensichtlich falsch. Schätzungen des Verbrauchs bei Preis- oder anderen Änderungen (z.B.MwSt.) sind erlaubt.Auch das ist nicht falsch.
Einzig und allein die Verrechnung der Abschläge verstößt gegen das BGB (§ 166) und ist damit ein offensichtlicher Fehler.

 

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