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Autor Thema: Änderung VersorgungspreisBHAG  (Gelesen 7764 mal)

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Offline FaylynnBallard

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Änderung VersorgungspreisBHAG
« am: 24. November 2007, 17:58:46 »
Hi
Die BHAG hat eine Änderung der Vebrauchspreise für den 1.01.2008 mit
Schreiben angekündigt. Da ich 2006 einen Unbilligkeitseinwand nach § 315 erhoben habe, ist meine Frage im Forum, ob ich auf das Schreiben des Versorgers reagieren soll?
Danke

Offline eislud

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Änderung VersorgungspreisBHAG
« Antwort #1 am: 24. November 2007, 18:58:16 »
@FaylynnBallard
Wenn eine Preiserhöhung bekanntgegeben wird, sollte grundsätzlich mit Hilfe des Musterschreibens ein Widerspruch gegen die Preiserhöhung und den Gesamtpreis insgesamt eingelegt werden - so die verbreitete Meinung hier im Forum.

Gruss eislud

Offline energienetz

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Änderung VersorgungspreisBHAG
« Antwort #2 am: 11. Januar 2008, 10:49:09 »
Die Ag hat wohl alle Protestkunden angeschrieben und um Zahlung gebeten. Hier unsere Antwort zur eigenen Verwendung:

anders als von Ihnen behauptet hat der BGH in seinem Urteil vom 13.06.07 bestätigt, dass Gaspreiserhöhungen grundsätzlich einer Billigkeitsprüfung unterliegen. Sie können dies auch nachlesen in Zfk 11/07 Seite 23.

Anders als dort ausgeführt ist ein Nachweis über einen Wirtschaftsprüfer ihrerseits nicht ausreichend zur Prüfung der Billigkeit. Im zur Entscheidung stehenden Fall hatte der Kläger das Wirtschaftsprüfertestat akzeptiert. Wir hingegen bestreiten die Richtigkeit eines von Ihnen vorgelegten Wirtschaftsprüfungsgutachtens.

Anders als im vom BGH entschiedenen Fall bestreiten wir die Billigkeit Ihrer gesamten neu festgesetzten Preisforderung und nicht nur der Preiserhöhung.

Die entsprechenden prüffähigen Unterlagen, die wir erbeten haben, um uns ein Bild von der Berechtigung Ihrer Preisforderung zu machen, sind leider bis heute bei uns nicht eingegangen. Wir möchten nochmals um baldige Übersendung bitten.
Ferner erbitten wir den Nachweis, dass Sie gemäß dem zwischen uns abgeschlossenen Vertrag überhaupt zu einer Preiserhöhung berechtigt sind.

Sollten diese Nachweise von Ihnen erbracht werden, so steht nach einer Prüfung mit positivem Ausgang unsererseits einem Ausgleich Ihrer Forderungen nichts entgegen.
Mit Dank und herzlichem Gruß
Dr. Aribert Peters

Offline Frollo

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Änderung VersorgungspreisBHAG
« Antwort #3 am: 29. Januar 2008, 22:19:14 »
Danke, Herr Dr. Peters,
ein klarer Standpunkt gegen die eigennützige Auslegung des BGH-Urteils vom 13.06.07 seitens der BHAG. Diese fügte ihrem Schreiben vom 13.09.2007 eine vorformulierte Rückantwort folgenden Inhalts bei:

\"Auf diesem Weg ziehe(n) ich/wir den Widerspruch bzw. Vorbehalt gegen die Gaspreissteigerungen zurück. Forderungen Ihrerseits
* bitte ich Sie, im Rahmen der unten erteilten Einzugsermächtigung von meinem Konto einzuziehen.
* werde ich in den nächsten Tagen begleichen.

Einzugsermächtigung

Hiermit...\"

Die Einschüchterung mit einer telefonischen Klageandrohung, die Weigerung, den ausstehenden Rechnungsbetrag aus 2007 in Form einer Ratenzahlung begleichen zu dürfen, das ist die Masche der Honnefer Gasmonopolisten.
Nicht mit mir/uns!
Verbraucher auf dem langen Marsch!

 

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