Energiepreis-Protest > Süwag
Bleibt Widerspruch bestehen?
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inwiga:
Muss aufgrund der ab 01.01.2008 geltenden neuen Strom-Preise der Süwag mein bereits seit November 2006 bestehender Widerspruch gem. § 315 BGB erneut ausgesprochen werden?
Für den Fall, dass ein bereits bestehender Widerspruch gem. § 315 BGB vollinhaltlich bestehen bleibt, ist es dann gleichwohl zweckmäßig, gegenüber der Süwag nochmals ausdrücklich auf den bestehenden Widerspruch hinzuweisen, um die Sache quasi \"am Kochen\" zu halten?
Cremer:
@inwiga,
bitte mal hier die Sucfunktion nutzen, war schon mehrfach Thema gewesen, bzw. unter http://www.energienetz.de suchen
Es ist ratsam, den Widerspruch bei jeder Preiserhöhung \"gebetsmühlenhaft\" erneut einzulegen.
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