Energiepreis-Protest > E.ON Westfalen Weser
Bin ich gezwungen zu kündigen oder die Preise zu akzeptieren?
mars:
Hallo zusammen,
mir wurde von ein paar Tagen die Preiserhöhung schriftlich angekündigt. Danin hat mich ein kleiner Satz etwas stutzig gemacht. Dort steht unter dem Absatz Sonderkündigungsrecht: Wenn Sie nicht kündigen, gelten die neuen Preise als vereinbart.
Hat noch jemand in der Preiserhöhung diesen Satz gefunden? - Und was bedeutet dies konkret?
Da ich kein Jurist bin könnte mich mein normaler Menschenverstand vielleicht täuschen - aber für mich klingt das nach einem Sonderkündigungsrecht das ich habe. Wenn ich das Kündigungsrecht nicht in Anspruch nehme, kann ich dann wie bisher der Preiserhöhung widersprechen?
Oder gilt dies Sonderkündigungsrecht auch für EON? Frei nach dem Motto: Ich hätte ja woanders hingehen können, was faktisch ja nicht möglich ist.
Mit freundlichem Gruß
Markus
Cremer:
@mars,
natürlich ist das Sonderkündigungsrecht sehr gut, denn man kann wechseln.
Besser jedoch, Widerspruch einlegen, Abschläge kürzen und eigene Jahresrechnung erstellen.
Frank Striewe:
Hallo,
ich habe diese Schreiben ebenfalls erhalten. Die Frage, die sich Mars stellt (und ich auch), habe ich durch den Zusatz nur die Möglichkeit von meinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch zu machen, oder den neuen Preis zu zahlen?
Es gäbe ja die Möglichkeit nach e wie einfach zu wechseln, was ich aber nicht möchte. Oder kann ich mein Gas weiter von EON WW beziehen und nur der Erhöhung widersprechen?
Ich habe der Erhöhung bereit zum 01.10.2004 widersprochen, und zahle auch nur den damaligen Preis zzgl. 2%.
Muss ich der angekündigten Erhöhung zum 01.01.2007 erneut widersprechen?
Gruß
Frank
userD0009:
@Cremer
--- Zitat ---Original von Cremer
@mars,
natürlich ist das Sonderkündigungsrecht sehr gut, denn man kann wechseln.
Besser jedoch, Widerspruch einlegen, Abschläge kürzen und eigene Jahresrechnung erstellen.
--- Ende Zitat ---
Es ist immer Vorsicht angebracht bei solchen Äußerungen.
Ob die Möglichkeit zu kürzen besteht, hängt davon ab, in welchem Vertragsverhältnis man sich befindet und welche Preise ggf. vereinbart sind.
@all
Es ist zuerst einmal notwendig zu klassifizieren, welchen Vertrag man mit dem Energieversorgen abgeschlossen hat.
Und im zweiten Schritt geht es um die Frage, welcher Preis entweder explizit durch Vertragsschluss vereinbart wurde(Sondervertrag) oder welcher Preis nach der aktuellen BGH-Rechtsprechung eventuell als vereinbart gelten soll.
Unter den Einstandspreis bei einem Sondervertrag darf nicht gekürzt werden. Anderes Verhalten wäre vertragswidrig.
Frank Striewe:
Hallo,
ich beziehe mein Gas seit 1999. Damals habe ich nur einen Vertrag mit den Stadtwerken Paderborn gemacht. Die wurden zuerst von der PESAG aufgekauft, dann von EON WW. Ich habe seit 1999 keinen neuen Vertrag unterschrieben, und gehöre zu den Gaspreisverweigerern seit 10/04.
Gruß
Frank Striewe
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