Das Urteil des AG Gotha vom 09.11.2007 - 1 C 288/07 findet sich
hier.Es betrifft einen
Sondervertrag, bei dem der Versorger behauptete, seine Gaspreise seien über eine automatisch wirkende Preisgleitklausel in den Allgmeinen Geschäftsbedingungen an die Preise für leichtes Heizöl gekoppelt.
Das Gericht hat die Zahlungsklage des Versorgers abgewiesen, weil ihm eine Mehrforderung über die bei Vertragsabschluss vereinbarten Preise hinaus nicht zustand.
Für die wirksame Einbeziehung einer Preisänderungsbestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen komme es gem. § 305 Abs. 2 BGB darauf an, dass der Kunde diese Bedingungen
vor Vertragsabschluss kannte und
bei Vertragsabschluss mit deren Einbeziehung einverstanden war.
Diese Tatsachen hat der Versorger zu beweisen.
Kann der Versorger eine entsprechende Einbeziehung nicht beweisen, kommt es nicht erst darauf an, ob die Klauseln, auf welche die Preiserhöhungen gestützt wurden, wegen Intransparenz oder sonstiger Benachteiligung des Kunden gem. § 307 BGB unwirksam sind.
Der Versorger ist dann an den bei Vertragsabschluss mit dem Kunden vereinbarten Preis gebunden und kann deshalb nicht mehr verlangen.
Eine Zahlungsklage wegen gekürzter Rechnungsbeträge muss dann abgewiesen werden, zumal wenn auch die Billigkeit der erhöhten Tarife nicht bewiesen wurde.
Das Urteil ist deshalb bemerkenswert, weil einige die Auffassung vertreten, der Kunde habe keine Chance, wenn der Versorger behaupte, dass seine Preise nach einer automatisch wirkenden Preisgleitklausel geändert werden, bei welcher ihm keinerlei Ermessen verbleibe.
Der Fall zeigt, dass es von Anfang an das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beachten gilt.
Das Urteil hat deshalb Bedeutung, weil viele Versorger - wie in diesem Fall- darauf verweisen, sie hätten die Vertragsbedingungen mit einem Vertragsbestätigungsschreiben
nach Vertragsabschluss übersandt, was gerade nicht genügt.
Im vorliegenden Fall konnte der Versorger stolz darauf verweisen, dass seine Klauseln und darauf gestützte Preiserhöhungen vor vielen Gerichten bisher als wirksam bestätigt worden waren. Aber was nutzt das schon, wenn solche Klauseln bei Vertragsabschluss schon gar nicht wirksam vereinbart wurden.... Ersichtlich
nichts.