Energiepreis-Protest > EVSE - Energieversorgung Schwarze Elster
Welche Antwort auf Gaspreiserhöhung ab 01.01.08 EVSE
jimwalker:
Hallo,
ich habe folgende Frage: Ab 01.01.2008 erhöht die EVSE Wittichenau erneut die Gaspreise um 0,25 Cent pro kwh. Als Grund wird der höhere Ölpreis und somit gestiegene Bezugskosten für Gas genannt. (Schreiben mit Datum 05.11. heute am 17.11. erhalten).
Wie muß nun der Widerspruch gegen die Erhöhung aussehen. Ich vermute, das den Gaspreisen im Ganzen noch einmal wiedersprochen werden muß.
Ist das richtig? Und gibt es da einen Musterbrief?
Den vorhergehenden Musterbrief wegen Urteil vom 13.07. und Nachzahlungsaufforderung habe ich bereits abgeschickt und darauf das Schreiben mit dem TüvRheinland Zertifikat bekommen. Worauf ich noch nicht reagiert habe.
Was muß also jetzt als Nächstes getan werden??
Vielen Dank schon mal für die Antworten
jimwalker
terminator3:
@jimwalker: TÜV Gutachten oder gekaufte \"Gutachten\" sind die Standard antworten der VU´s. Einfach ignorieren und nochmal höflich auf das Musterschreiben verweisen, das Sie Ihren Widerspruch gem. § 315 aufrecht erhalten und den alten Preis weiterzahlen.
Sollte eine Sperrandrohung kommen, so ist diese sofort zurückzuweisen mit Fristsetzung. Sollte der VU diese nicht zurücknehmen, sofort zum Anwalt und eine einstweilige Verfügung erwirken.
Gruß T3
userD0009:
Hallo jimwalker,
genau richtig.
Den Musterbrief, bzw. Ihren bereits verfassten Brief erneut zustellen und die Gesamtpreise als unbillig rügen.
Für den Fall, dass Sie Sondertarifkunde sind, sollten Sie auf alle Fälle zuerst bestreiten, dass ein einseitiges Preisänderungsrecht besteht und hilfsweise den Gesamtpreis als unbillig rügen. Die Passage \"ich nehme Bezug auf Ihr Zahlungsverlangen und bitte zunächst um Mitteilung, woraus Sie die behauptete Berechtigung zur einseitigen Preisfestsetzung herleiten.\" würde ich ersetzen durch
\"ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom XY und bestreite Ihre Berechtigung zur einseitigen Preisfestsetzung.\"
Sondervertragskunden sollten sich unbedingt die Entscheidung des OLG Bremen anschauen.
Sollten Sie Tarifkunde sein, ist diese Passage auch nicht schädlich, dann wird einfach geklärt, dass sich das Preisänderungsrecht aus dem Gesetz, § 5 GasGVV, ergibt.
Grüße
belkin
jimwalker:
Hallo belkin,
vielen Dank für die schnelle Antwort, werde also den letzten Brief leicht ändern und noch mal abschicken.
Zum Thema Sondervertragskunde: Zum 01.05.07 hat die EVSE die Sonderverträge gekündigt und durch Neue ersetzt, wogegen ich Einspruch wegen Nichteinhaltung der Kündigungsfrist erhoben habe. Man hat gedroht, wenn der neue Vertrag nicht unterschrieben wird geht man automatisch in die Grundversorgung, jedoch habe ich seither nur gehört, das man bis September auf mich zurück kommt, da ist aber noch nichts gekommen. Ob ich nun Sondervertrag oder Grundvers. habe weiß ich nicht.
jimwalker
userD0009:
Hallo jimwalker,
d.h. Sie waren auf alle Fälle einmal Sondervertragskunde; und Sie haben der Kündigung widersprochen.
Bei Sonderverträgen ist zu beachten, ob überhaupt ein Kündigungsrecht seitens des EV besteht. vgl. Schreiben der RWE.
Das kann natürlich im Einzelfall bestehen. Die bisherige Erfahrung zeigt, dass es in der Mehrheit der Sondertarifverträge nicht vereinbart wurde.
Sollte das bei Ihnen auch so sein, dann sind Sie weiterhin Sondervertragskunde.
Einen neuen Vertrag haben Sie (hoffentlich) nicht unterschrieben?
Dann sollten Sie sehr aufmerksam die Thematik im Urteil des OLG Bremen verfolgen.
Bei Fragen gerne melden.
Grüße
belkin
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