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Autor Thema: Gas-Sondervertrag gekündigt, richtige Vorgehensweise?  (Gelesen 9639 mal)

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Offline Maximus

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Gas-Sondervertrag gekündigt, richtige Vorgehensweise?
« am: 24. April 2007, 11:05:44 »
Hallo an alle,

Am Freitag den 20.04.2007 bekam ich die Kündigung meines Gas-Sondervertrages zum 30.04.2007. Natürlich mit einem Exemplar eines neuen Sondervertrages welchen ich so schnell wie nur möglich unterschrieben zurücksenden soll.

Mitte 2005 hatte ich schon einmal einer Preiserhöhung widersprochen und mich auf die Unbilligkeit des Energiepreises nach §315 bezogen. Da es sich bei mir um einen kleinen regionalen Versorger handelt der in direkter Nachbarschaft seinen Sitz hat, habe ich nach einem ausführlichen Gespräch den Preis (incl. Erhöhung) dann doch bezahlt.

Welche Möglichkeiten habe ich nun?
Den neuen Vertrag will ich nicht unterschreiben da dieser (wie in vielen anderen Fällen) somit eine Schlechterstellung für mich bedeutet. Wie weit kann ich mich nun noch auf meine erste Unbilligkeitserklärung beziehen falls der Versorger mich in einen Grundversorgungstarif steckt (in den neuen Vertragsunterlagen angekündigt).
Welchen Preis kann ich bei einer erneuten Unbilligkeitserklärung für meinen Gasverbrauch ansetzen (wenn überhaupt)? Den von 2005, als ich das erste Mal Widerspruch eingelegt hatte?

Ich hoffe mir kann jemand einen Rat geben, Danke schon mal im Voraus.

Max

Offline kamaraba

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Gruss aus der EnBW-Hauptstadt Karlsruhe
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Offline Maximus

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Gas-Sondervertrag gekündigt, richtige Vorgehensweise?
« Antwort #2 am: 24. April 2007, 12:16:28 »
@kamaraba

Danke für die schnelle Antwort -> allerdings beantwortet dieser Artikel meine Frage nicht, zudem habe ich diesen auch schon gelesen und auch einige andere hier im Forum.

Meine Frage war ja doch etwas spezieller Natur..... Das mit dem neuen Vertrag ist die eine Geschichte.

Ich habe nun schon sehr ausgiebig hier im Forum und auch in anderen Quellen gesucht aber noch keine passende Atnwort gefunden.

Offline Cremer

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Gas-Sondervertrag gekündigt, richtige Vorgehensweise?
« Antwort #3 am: 24. April 2007, 13:05:34 »
@Maximus,

Sie bräuchten eigentlich garnichts tun.

Dann stuft der Versorger Sie ggf. in einen ungünstigeren Tarif

Widersprechen Sie dann anschließend nach § 315

um welchen Versorger handelt es sich denn?

warum hatten Sie denn Mitleid mit dem versorger gehabt. :?

Die Kündigungsfrist ist m.E. zu kurz (14 Tage mindestens)
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline Maximus

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Gas-Sondervertrag gekündigt, richtige Vorgehensweise?
« Antwort #4 am: 24. April 2007, 13:15:34 »
Danke für die Hilfe, nun auf Ihre Frage: Es ist schon ein bischen seltsam wenn der Versorger zu den direkten Nachbarn gehört und man die Leute kennt, die dort arbeiten. Allerdings ist es uns mittlerweile egal, da uns die hohen Preise schon sehr lange ärgern.

Es betrifft die EVSE, Energieversorgung Schwarze Elster in Wittichenau (Kleinstadt in Sachsen).

Nachdem ich nach §315 widersprochen habe, welchen Preisstand soll ich dann für die Abrechnung meines Verbrauches zu Grunde legen?

Max

Offline harlekinmaus

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Gas-Sondervertrag gekündigt, richtige Vorgehensweise?
« Antwort #5 am: 29. April 2007, 17:18:08 »
hallo ,
heute bin ich endlich dazu gekommen einen brief mit nachfolgendem inhalt an unseren gasversorger zu schicken, ich warte jetzt erst einmal ab wie der versorger reagiert und zahle weiterhin meinen gaspreis von 2004. ich würde jetzt noch keine anwalt bemühen, sollte das notwendig werden, wird sich herr schw... sicher freuen, aber jetzt sehe ich noch keine veranlassung. der versorger will ja schließlich geld und da soll er mich mal verklagen. wir treiben das spiel schon seit 2004 und bisher ist nichts in dieser richtung angelaufen, bis auf die aussage von herrn p: "sobald sich eine gerichtliche tendenz abzeichnet, kommen wir auf die angelegenheit zurück."


Sehr geehrter Herr ...,

gegen die Kündigung meines Sondervertrages 030/040 Heizgasregelung I- Vollversorgung erhebe ich hiermit Einspruch.

Ihre Einstufung in den neuen Grundversorgungstarif 2010 stellt für mich eine erhebliche Verschlechterung gegenüber meinem bisherigen Sondervertrag dar.

„Die Kündigung ist dann eindeutig Schikane nach § 226 BGB (Schikaneverbot) und verstößt gegen § 242 BGB (Treu und Glauben). Die Folge ist, dass die Kündigung unwirksam ist.

Überdies haben der BGH und das OLG München bereits entschieden, dass auch Kündigungen der Sonderverträge die Versorger nicht berechtigen, die Verbraucher dann ganz einfach den Allgemeinen Tarifen (heute: Grundversorgung) zuzuordnen. Vielmehr müssen die Versorger auch nach der Kündigung den Nachweis führen, dass der den Verbrauchern jeweils aufgezwungene "Ersatztarif" unter Beachtung der jeweiligen Situation der Billigkeit entspricht.

Das Bundeskartellamt hält Änderungskündigungen gegenüber Verbrauchern, die unter Berufung auf § 315 BGB Preiserhöhungen nicht bezahlen, für unzulässig.
Das stellt einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung dar. "Gleiches gilt für die Praxis mancher Versorger, in dieser Situation Sonderverträge mit Verbrauchern zu kündigen und Kunden in den teureren Grundversorgungstarif herabzustufen. Sollten Unternehmen künftig dagegen verstoßen, müssen sie mit Verfahren rechnen", so Kartellamtspräsident Böge.

Ich hatte bereits mehrfach die Preisbilligkeit gem. § 315 BGB angezweifelt. Ihr neuer Vertrag enthält ein einseitiges Preisbestimmungsrecht. Solche Klauseln sind gegenüber Privatkunden unzulässig und damit nichtig. Der Versorger kann von seinen Kunden kaum verlangen, dass er einen offensichtlich unzulässigen Vertrag unterzeichnet.

Des weiteren möchte ich nachfolgendes anmerken:
In der Regel ist die Kündigung schon aus formellen Gründen unwirksam. Kündigungen bedürfen gem. § 32 Abs. 7 AVBV der Schriftform. Dies ist in § 126 BGB geregelt und verlangt eine eigenhändige Unterschrift. Wurde dies nicht beachtet, ist die Kündigung als einseitiges Rechtsgeschäft unwirksam, § 125 BGB.
Grundsätzlich ist eine Vertragsänderung nur bei Zustimmung beider Parteien wirksam.“

Quelle: http://www.energieverbraucher.de/index.php?itid=2021&content_news_detail=5726&back_cont_id=4043


Ich bestehe deshalb ausdrücklich auf den Fortbestand des bisherigen Widerspruchs vom 12.01.2005 und folgende. Abschlagszahlungen werden weiterhin, wie am 22.01.2007 mitgeteilt, gezahlt.

Mit freundlichem Gruß

 

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