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Landgericht LüneburgGeschäftsnr. 3 O 71/08In dem Rechtsstreit Stadtwerke ... GmbHgegen.....Der Rechtsstreit wird auf Antrag der Beklagten an die Kammer für Handelssachen verwiesen.Gründe:Der Rechtsstreit ist eine Handelssache iSd. § 102 Abs. 2 EnWG, so dass nach Antrag gem. § 98 Abs. 1 Satz 1 GVG zu verweisen war.Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt teilweise von einer Entscheidung ab, die nach dem EnWG zu treffen ist (§ 102 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 EnWG). Die dem Gericht obliegende Billigkeitskontrolle (§ 315 Abs. 3 BGB) betrifft nicht nur Randaspekte des EnWG, sondern einen Zweck des EnWG, nämlich das Gebot der möglichst preisgünstigen Energieversorgung (§ 1 EnWG, vgl. OLG Koblenz, W 50/07 Kart, Anlage B 1, Bl. 214 ff. d.A.; offenlassend OLG Braunschweig, 1 W 43/07, juris Rdn. 7). Der Umstand, dass es vorliegend nicht um die Frage des Netzzugangs (das \"Ob\"), sondern die Frage der Ausgestaltung bestehender Vertragsverhältnisse (das \"Wie\") geht (vgl. hierzu OLG Frankfurt, 21 AR 14/08, juris Rn. 3), kann vorliegend nicht als Unterscheidungskriterium dienen. Denn Zweck von § 102 Abs. 2 EnWG ist es, eine Vereinheitlichung der Rechtsprechung durch Konzentration bei einem Spruchkörper herbeizuführen (vgl. Verweis auf § 87 GWB in BT-Drs. 15/3917, Seite 75). Dieser Zweck ist auch dann einschlägig, wenn der Rechtsstreit Bedeutung über den einzelnen Vertrag hinaus hat (OLG Köln, W 80/07, juris Rd. 7). Das ist der Fall, wenn ein Gericht gem. § 315 Abs. 3 BGB die Billigkeit einer Preiserhöhung überprüft, die eine Vielzahl von Verträgen in gleicher Weise betrifft.Lüneburg, 14.10.2008Landgericht - 3.ZivilkammerDer EinzelrichterDr. WRichter
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