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aktuelle Urteile zu § 315 BGB

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Guben:
Tut mir Leid, Herr Fricke, aber ich verstehe das immer noch nicht:


--- Zitat ---Fazit:

Es gibt also kein aktuelles Urteil, in welchem die Rechtsprechung zur Billigkeitskontrolle Allgemeiner Tarife (BGH Urteil vom 05.02.2003 - VIII ZR 111/02 mit weiteren Nachweisen und Urteil vom 30.04.2003 - VIII ZR 278/02 und 279/02  in entsprechender Anwendung des § 315 BGB aufgehoben wurde, vielmehr wurde diese immer wieder durch Instanzgerichte zitiert und somit bestätigt.
--- Ende Zitat ---


Die beiden berliner Urteile sagen doch anscheinend das Gegenteil und die sind beide später gemacht worden. Sind diese Urteile nicht wirksam?

Viele Grüße

Guben

RR-E-ft:
@Guben

Die Berliner Instanzentscheidungen stehen im Widerspruch zur Rechtsprechung des BGH.

Sie betreffen zudem den besonderen Fall der Wassertarife in Berlin, bei denen ein weit strengeres Genehmigungsverfahren durchgeführt wird und sind deshalb auf die Billigkeitskontrolle von Strom- und Gastarifen nicht übertragbar. Das ergibt sich doch auch schon aus der Stellungnahme in \"Der Syndikus\".

Zudem sind diese Urteile wohl nicht rechtskräftig, da in dem Beitrag in \"Der Syndikus\" auch Erwähnung findet, dass es hierzu ein Revisionsverfahren zum BGH geben soll.

Der BGH hatte bisher in solchen Revisionsverfahren die Urteile Berliner Instanzgerichte gerade immer wieder aufgehoben, vgl. Urteile vom 30.04.2003 - VIII ZR 278/02 und 279/02.

Es ist deshalb nicht abzusehen, ob der BGH seine Rechtsprechung ändert. Bisher gilt die Rechtsprechung des BGH in den Urteilen vom 30.04.2003.

Selbst wenn der BGH in diesem besonderen Fall der Berliner Wassertarife wegen des neuerdings sehr strengen Genehmigungsverfahrens dabei in Bezug darauf seine Rechtsprechung ändern sollte, verbliebe es für die Billigkeitskontrolle von Strom- und Gastarifen - also für alle Fälle außerhalb der Berliner Wassertarife - wohl bei der bisherigen Rechtsprechung.

Auch dies geht bereits aus dem Beitrag in \"Der Syndikus\" am Ende ganz deutlich hervor.

Fazit:

Die Berliner Instanzentscheidungen betreffen gerade nur die Berliner Wassertarife mit ihrem besonders strengen Genehmigungsverfahren und sind eshalb auf die Billigkeitskontrolle von Strom- und Gastarifen gerade nicht übertragbar, da es in diesem Bereich solch strenge Preisgenehmigungsverfahren nicht gibt.

Wenn es zur Rechtsprechung des BGH widersprechende Rechtsprechung gibt, ist die Rechtsprechung des BGH weiter verbindlich. Diesem obliegt die Entscheidung darüber, seine Rechtsprechung ggf. zu ändern.

Hierfür wäre in Bezug auf die Billigkeitskontrolle von Strom- und Gastarifen kein Grund ersichtlich. Die bestehende Rechtsprechung des BGH in diesem Bereich hat eine lange Tradition. Der BGH betrat mit seinen Entscheidungen vom 30.04.2003 kein \"Neuland\", sondern nahm auf seine langjährige und in der Frage vollkommen eindeutige Rechtsprechung Bezug.

Es gilt nach wie vor die Rechtsprechung des BGH in den Urteilen vom 30.04.2003.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

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