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aktuelle Urteile zu § 315 BGB

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RR-E-ft:
Von Versorgern zitierte Entscheidungen zu § 315 BGB (alle hinsichtlich der Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB im Strombereich):

sämtlich veröffentlicht in RdE \"Recht der Elektrizitätswirtschaft\",
in jeder guten Hochschulbibliothek zu finden:



LG Hannover, Urteil vom 04.11.2003 - 18 O 387/02 - Kart-
RdE 2004, S. 54

behandelt einen Rückforderungsprozess eines Sondervertragskunden,

bei dem der Preis - jeweils Sonderkonditionen - individuell vereinbart wurde, § 315 BGB unanwendbar,
zudem Hinweis auf Darlegungs- und Beweislast im Rückerstattungsprozess wie BGH Urteil vom 05.02.2003 - VIII ZR 111/02, einer Billigkeitskontrolle unterliegt nur der Gesamtstrompreis, nicht aber einzelene Bestandteile (Netznutzungsentgelte)

-> Billigkeitskontrolle von Strompreisen grundsätzlich bestätigt

LG Rostock, Urteil vom 12.03.2004 - 3 O 181/03
RdE 2004, S. 175

behandelt Billigkeitskontrolle von Netznutzungsentgelten

analoge Anwendung der Vorschrift des § 315 BGB nur im Bereich der Daseinsvorsorge, da es keine spezialgesetzlichen Regelungen im Hinblick auf die Höhe der Strompreise gibt

Im Hinblick auf die Höhe der Netznutzungsentgelte nunmehr spezialgesetzliche Regelung in §§ 19 Abs. 4 GWB, § 6 EnwG

Im Hinblick auf das Entgelt für die reine Stromlieferung hat der Gesetzgeber keine solche Regelung getroffen, bleibt also wie immer schon, vgl. oben

bestehende Rechtsprechung zur Daseinsvorsorge wird zitiert und bestätigt.


LG Magdeburg, Urteil vom 01.07.2004 - 36 O 2703 (001)
RdE 2005, S. 23

behandelt einen Rückersattungsprozess eines Sondervertragskunden

entsprechende Anwendbarkeit von § 315 BGB nur für den Bereich der Daseinsvorsorge bestätigt,

im konkreten Fall jedoch individuell vereinbarte Strompreise, zudem Darlegungs- und Beweislast im Rückforderungsprozess wie BGH, Urteil vom 05.02.2003 - VIII ZR 111/02



LG Potsdam, Urteil vom 09.07.2004 - 52 O 208/02
RdE 2004, S. 307

betrifft einen Rückerstattungsprozess eines Sondervertragskunden

entsprechende Anwendbarkeit nur im Bereich der Daseinsvorsorge, nicht bei individueller Preisvereinbarung, aber für einseitige Preisanpassungen:

\"Dann aber könnte der Kläger nur eine Unbilligkeit der Preisgestaltung in dem Umfang rügen, in dem nachträglich von der Bekl. eine nachteilige Abänderung vorgenommen wurde- was aber schon nicht Gegenstand des Klagebegehrens ist\".

jedoch Darlegungs- und Beweislast im Rückforderungsprozess wie BGH Urteil vom 05.02.2003 - VIII ZR 111/02



LG Köln, Urteil vom 23.07.2004 - 81 O (Kart) 207/01
RdE 2004; S. 306

betrifft Billigkeitskontrolle von Netznutzungsentgelten

Verweis auf Spezialregelung wie bei LG Rostock

entsprechende Anwendung von § 315 BGB nur auf Fälle der Daseinsvorsorge:

Aber hier in den Entscheidungsgründen:

\"§ 315 BGB als älteres, allgemeines Gesetz hat folgende Konsequenzen:
Es genügt, dass der Vertragspartner die \"Billigkeit\" bestreitet und es ist dann Sache des Anderen, seine Kostenkalkulation- also die intimsten Geschäftsgeheimnisse - offen zu legen; bis zum Abschluss des Verfahrens, also bis zur Rechtskraft des \"billigen\" Entgelts wäre dann vom Zahlungspflichtigen überhaupt nichts zu leisten, obwohl er seinerseits nach wie vor Anspruch auf die Leistung hat.\"    



LG Bremen, Urteil vom 22.07.2004 - 12 O 82/03
RdE 2004; S. 304

betrifft Billigkeitskontrolle von Netznutzungsentgelten

Verweis auf Spezialregelung wie LG Rostock

entsprechende Anwendung von § 315 BGB nur auf Fälle der Daseinsvorsorge


LG Kiel, Urteil vom 06.10.2004 - 14 O Kart. 191/02
RdE 2005, S. 53

betrifft Strompreis für Sondervertragskunden mit individuell vereinbarten Preisen

entsprechende Anwendung von § 315 BGB nur im Bereich der Daseinsvorsorge

Aus den Gründen:

\"Die Bekl. hat der Kl. Sonderkonditionen angeboten, die diese angenommen hat. Schon dieser Umstand spricht gegen einen mit einem einseitigen Bestimmungsrecht einer Partei vergleichbaren Sachverhalt... Mit den Modifizierungen vom 22.09.1998 bzw. 21.08.2001 hat die Bekl. auf die Liberalisierung des Strommarktes reagiert. Die Kl. hat von einem Stromhändlerwechsel keinen Gebrauch gemacht, sondern in Kenntnis der Möglichkeit des Wechsels zu einem neuen Anbieter die Angebote zur Modifizierung des Sondervertrages \"LN33\" angenommen.\"

zudem nur Netznutzungsentgelt als Preisbestandteil als unbillig angegriffen, vgl. LG Hannover

Anmerkung:

Im Bereich von echten Sondervertragskunden, die aufgrund ihres hohen Verbrauchs - anders als normale Haushaltskunden - eine entsprechende Nachfragemacht und daraus resultierend eine vergleichsweise gute Verhandlungsposition gegenüber dem EVU haben,  fand § 315 BGB noch nie entsprechende Anwendung.

Die entsprechende Anwendung von § 315 BGB greift immer dort, wo der Versorger aufgrund seiner Marktmacht die Preise faktisch selbst bestimmt, weil er mit den Kunden nicht wirklich über den Preis verhandelt, so also bei der Versorgung zu den Allgemeinen Tarifen



OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.10.2004 - 6 U 22/04
RdE 2005; S. 51


betrifft Billigkeitskontrolle von Netznutzungsentgelten

entsprechende Anwendung von § 315 BGB nur im Bereich der Daseinsvorsorge


Fazit:


Es gibt also kein aktuelles Urteil, in welchem die Rechtsprechung zur Billigkeitskontrolle Allgemeiner Tarife (BGH Urteil vom 05.02.2003 - VIII ZR 111/02 mit weiteren Nachweisen und Urteil vom 30.04.2003 - VIII ZR 278/02 und 279/02  in entsprechender Anwendung des § 315 BGB aufgehoben wurde, vielmehr wurde diese immer wieder durch Instanzgerichte zitiert und somit bestätigt.

Die Billigkeitskontrolle scheidet dort aus, wo im Vertrag selbst Preise (individuell) vereinbart wurden.

In diesem Bereich können nur noch die einseitigen Preisänderungen zu ungunsten des Kunden nach der Rechtsprechung des LG Potsdam einer Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB unterzogen werden.

Zum Begriff der \"Daseinsvorsorge\" vgl. den Aufsatz

\"Die Anschluss- und Versorgungspflicht gem. § 10 EnWG\"
Dr. Gunbritt Galahn, RdE 2004, S. 35

Versorgung von Letztverbrauchern im Netzgebiet zu Allgemeinen Bedingungen (AVBV) und zu Allgemeinen Tarifen (Strom: BTOElt; Gas BTOGas 1998 ersatzlos entfallen)

Der BGH hat die Billigkeitskontrolle von Strompreisen im Urteil vom 05.02.2003 - VIII ZR 111/02 bestätigt und dabei vollkommen offen gelassen, ob einer Tarifgenehmigung Indizwirkung für die Billigkeit der Strompreise zukommt:

Eine bestehende behördliche Preisaufsicht und eine erteilte Tarifgenehmigung schließen also eine Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB schon nicht aus.  

Der Versorger muss demnach schon im Rückforderungsprozess die erteilte Tarifgenehmigung nachweisen und alle Tarifgenehmigungsunterlagen einschließlich der Kostenträgerrechnungen vorlegen, damit geprüft werden kann, ob diese etwa Zweifel an der Ordnungsgemäßheit des Genehmigungsverfahrens gebieren.

Im Zahlungsprozess trifft den Versorger nach dem Urteil des BGH vom 05.02.2003 - VIII ZR 111/02 die volle Darlegungs- und Beweislast für die Billigkeit der geforderten Tarife, vgl. nur oben LG Köln zur Konsequenz daraus.

Deshalb meiden Versorger Zahlungsklagen nach dem Unbilligkeitseinwand und wollen die Kunden auf Rückerstattungsprozesse verwiesen sehen. Sie verweisen deshalb auf § 30 AVBV, der nach den Urteilen des BGH vom 30.04.2003 - VIII ZR 278/02 und 279/02 jedoch durch den Unbilligkeitseinwand gem. § 315 BGB gerade durchbrochen wird.

Nichts anderes kann im Bereich der Daseinsvorsorge bei der Versorgung mit Gas gelten, wo es jedoch schon gar keine Tarifgenehmigungsverfahren (mehr) gibt.

Ebenso dürfte es sich bei der Wasserversorgung aufgrund privatrechtlicher Verträge auf der Grundlage der AVBWasserV verhalten, vgl. hierzu nur die genannten BGH- Urteile vom 30.04.2003.  

Neue Rechtsgutachten von Prof. Dr. Schwintowski, Humbuldt- Univ. Berlin und Rechtsanwalt von Hammerstein zur Billigkeitskontrolle von Netznutzungsentgelten vom 08.03.2005 finden sich hier:

http://www.neue-energieanbieter.de/aktuelles/schwerpunkt/index.html

Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Guben:
Was ist eigentlich aus den Urteilen vom Landgericht Berlin und dem Kammergericht Berlin geworden, die viele Versorger immer wieder zitieren?

Da klingt es so, als ob man sich doch nicht auf § 315 berufen kann.

Grüße

Guben

RR-E-ft:
@Guben

Die Berliner Instanzentscheidungen stehen - wie schon früher - im Widerspruch zur Rechtsprechung des BGH.

Mit den Urteilen vom 30.04.2003 musste der BGH gerade entsprechende vorherige Berliner Instanzentscheidungen aufheben, weil diese nicht mit seiner langjährig bestehenden Rechtsprechung übereinstimmten.

Zudem geht es bei den neuen Entscheidungen um die Berliner Wassertarife.

Zu diesen findet (erst seit jüngster Zeit) ein Genehmigungsverfahren statt, dass weit strenger ist als das Strompreisegenehmigungsverfahren nach § 12 BTOElt.

Dort werden nämlich(erst seit jüngster Zeit)  bereits innerhalb des Genehmigungsverfahrens nunmehr umfangreiche Sachverständigengutachten eingeholt.

Das ist also ein ganz besonderer Fall, der mit den Strompreisgenehmigungsverfahren nicht vergleichbar ist.

Bei den Gaspreisen gibt es gar nicht erst ein Preisgenehmigungsverfahren.

Der Fall der neueren Berliner Entscheidungen liegt also ganz besonders.

Das räumen auch die Kollegen von Freshfileds, Bruckhaus, Deringer ein, welche regelmäßig die Versorgungsunternehmen vertreten.

Diese \"briefen\" die Versorgungsunternehmen regelmäßig. Vielleicht stammt so manche Txtpassage aus den Schreiben der Versorger deshalb von hier:

http://www.der-syndikus.de//briefings/vw/vw_034.htm
http://media.strom-magazin.de/226/94.doc


Weitere umfangreiche Informationen hierzu unter:

http://professionals.strom-magazin.de/news/news_Rechtliche_Unsicherheit_Duerfen_Verbraucher_Preiserhoehungen_wegen_Unbilligkeit_nicht_zahlen_12425_1.html

Ggf. kostenloser Probezugang erforderlich.
Der ist in wenigen Minuten realisiert und gilt fünf Tage.




Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

Guben:
Hallo Herr Fricke,

vielen Dank für die schnelle Antwort.

Eins verstehe ich nicht. Im Internet finde ich nur das urteil vom BGH, aber das geht doch auch um Wasser. Kann man das denn auf Gas anwenden?

Wo bekommt man die anderen Urteile her?

Grüße

Guben

RR-E-ft:
@Guben

Die Urteile des BGH vom 30.04.2003 beschäftigen sich mit dem Verhältnis des Einwendungsausschlusses gem. § 30 AVBV zum Unbilligkeitseinwand gem. § 315 BGB.

§ 30 AVBWasserV/ AVBEltV/ AVBGasV sind vollkommen inhaltsgleich, so dass diese Rechtsprechung für alle genannten Bereiche gilt, auch für Gas.

Dies kommt ja auch in dem Beitrag der Kollegen in \"Der Syndicus\" zum Ausdruck, wo gesagt wird, diese Urteile seien von \"zentraler Bedeutung für Versorgungsunternehmen\". Auf den Zusammenhang mit den Bestimmungen in der AVBEltV und AVBGasV wird dabei verwiesen.


http://www.der-syndikus.de//briefings/vw/vw_034.htm

Treffender kann man es wohl nicht ausdrücken:

Diese Frage hat die zentrale Bedeutung, weil sie den Kunden in die Lage versetzt, den Versorger darauf zu verweisen, zu klagen - wo diesen die vollständige Darlegungs- und Beweislast trifft nach dem Urteil des BGH vom 05.02.2003 - VIII ZR 111/02.

Dies wird zudem allein daran deutlich, dass der BGH in diesen \"Wasserurteilen\" vom 30.04.2003  in der Begründung auf die umfangreiche Rechtsprechung zur Billigkeitskontrolle von Strompreisen Bezug nimmt.

Das vorhergehende BGH- Urteil zur Billigkeitskontrolle von Strompreisen vom 05.02.2003 - VIII ZR 111/02 wird dabei ausdrücklich genannt.

Die Fundstellen der Urteile in der Zeitschrift \"Recht der Elektrizitätswirtschaft\" habe ich genannt.

Sie finden die Entscheidungen u. U. auch auf den Internetseiten der Gerichte, soweit diese Rechtsprechungsdatenbanken vorhalten und Sie mit den Aktenzeichen und Daten der Entscheidungen suchen können.

Die Gasversorger sind entsprechenden Gerichtsentscheidungen bisher immer ausgewichen:

Entweder wurde nicht geklagt oder die Klagen wurden zurückgenommen, damit das Gericht kein Urteil fällen kann.

So habe ich bereits im letzten Sommer gegen eine Preiserhöhung für einen Gaskunden die Unbilligkeit eingewandt. Der Versorger sollte schon seine Berechtigung zu einseitigen Preisanpassungen nachweisen, was er offensichtlich nicht konnte. Der Kunde zahlt nur den vertraglich vereinbarten Preis.

Der Gasversorger hatte die Sache an einen Anwalt abgegeben. Dieser bat in einem kurzen Schreiben nur um Vetrständnis dafür, dass er sich nicht mehr äußern werde, sprachs und ließ nie wieder etwas von sich hören.

Der Kunde bezahlt weiter den alten Preis, wurde nicht gesperrt und auch nicht verklagt. Warum auch.

Wenn der Versorger gezwungen wird, seine Kalkulation offen zu legen und dabei würde sich erweisen, dass die Preise längstens zu hoch sind, hätten auch alle anderen Kunden Anspruch auf Rückzahlungen.

Das ist ein erhebliches wirtschaftliches Risiko für den Versorger, für das bereits heute Rückstellungen zu bilden wären....



Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

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