@Ulrich
Der Tarif \"Vario Gas Region 3\" ist laut Definition von e.on Hanse ein Sondervertrag.
Mit der Unterschrift unter einen Sondervertrag vereinbart man normalerweise einen Anfangspreis. Gegen diesen ist dann kein Widerspruch möglich. Ein Widerspruch ist nur gegen nachfolgende Preiserhöhungen möglich (Transparenzgebot der Preisanpassungsklausel). Eine Preisanpassungsklausel kann ich im Vertrag aber schon nicht finden.
Allerdings beruft sich e.on Hanse in Ziffer 5. Preisanpassung auf § 5 Abs. 2 GasGVV, die im eigentlichen Sinne nur für Tarifkunden in der Grundversorgung gilt. Man könnte daraus und aus der Tatsache, dass es sich um eine Bestpreisabrechnung handelt, vielleicht schliessen, dass es sich juristisch doch um einen Tarifvertrag handelt. Das kann ich aber nicht wirklich beurteilen.
Aber auch hier hast Du mit Unterschrift den Anfangspreis akzeptiert, der eben vermutlich nur öffentlich bekantgegeben werden muss. Laut aktueller BGH Rechtsprechung kann man hier die Billigkeit des Anfangspreises nicht mehr in Frage stellen, obwohl zu diesem Thema vielleicht noch nicht das letzte Wort gesprochen ist. Nach aktuellem Stand ist ein Widerspruch also auch hier nur gegen nachfolgende Preiserhöhungen möglich (Billigkeit).
Eine Einzugsermächtigung kann man auf einen Höchstbetrag beschränken. Dies teilt man dem Versorger formlos mit. Im Forum wird die Meinung vertreten, dass eine Beschränkung der Einzugsermächtigung einer vertraglichen Vereinbarung zur Abgabe einer Einzugsermächtigung nicht entgegensteht. Sprich, mit einer beschränkten Einzugsermächtigung bist Du Deinen vertraglichen Verpflichtung zur Abgabe einer Einzugsermächtigung nachgekommen.
Auf jedenfall kannst Du Deine Abschlagszahlungen an Deinen Verbrauch anpassen. Eine Abschlagsreduzierung dann dem Versorger mitteilen.
Inwieweit eine darüber hinausgehende Kürzung noch sinnvoll ist, wage ich nicht zu beurteilen.
Gruss eislud