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Stadtwerke Hameln drohen mit Gassperre

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wapi:
Eine Hausverwaltung wird mit Schr. v. 07.11.2007 mit einer Gassperre für eine Wohnanlage bedroht.
Die Hausverwaltung hatte auf Betreiben eines Wohnungseigentümers in dieser Wohnanlage den Gaspreis nach der letzten der drei in 2006 vorgenomme Gaspreiserhöhungen gerügt und um Billigkeitsnachweis nach § 315 BGB gebeten.
Im letzten Schr. der Hausverwaltung (als Sondertarifkunde) v. 29.01.2007 wurde u. a. einem von den Stadtwerken gekauftes und in Auftrag gegebenes Testat eines Wirtschaftsprüfungsunternehmen zum angeblichen Nachweis der Billigkeit abgelehnt. Dieses Schr. der Hausverwaltung ist bis heute unbeantwortet geblieben.
Bei der Jahresabrechnung 2006 wurde ein Einbehalt in Höhe der besagten Preiserhöhung vorgenommen; Vorauszahlungen für 2007 nur auf dem reduzierten Preis vorgenommen.
Nunmehr hat die Hausverwaltung mit Datum v. 07.11.2007 ein Schreiben mit folgendem Inhalt erhalten:
Sehr geehrter Herr   ..........,
sicherlich haben Sie die öffentliche Diskussion um die Angemessenheit von Gaspreiserhöhungen aufmerksam verfolgt.Die Rechtsgrundlage war für Erdgasversorger und Kunden laneg Zeit ungeklärt, da Gerichte deutschlandweit unheitliche Urteile gefällt haben.
Am 13.06.2007 hat der Bundesgerichtshof (BGH) als höchste richterliche Instanz ein Grundsatzurteil gefällt ( Az.VIII ZR 36/06), das zu diesem Thema künftig Rechtssicherheit für Versorger und Kunden bietet.
Im Ergebnis stellt der BGH klar, dass für die Preisanpassungen in unserem Vertragsverhältnis der Nachweis der Billigkeit erforderlich aber gleichzeitig auch ausreichend ist. Ein Testat unseres Wirtschaftsprüfers hat nachgewiesen, dass wir mit unserer Preisgestaltung nicht einmal die Verteuerungen des Einkauf switergegeben haben.
Wir bitten Sie daher, das Urteil des letztinstanzlichen Gerichtes (BGH) zu akzeptieren, die enventuell einbehaltenen  Rückstände bis zum 16.11.2007 auszugleichen und zukünftige Abschlagszahlungen vollständig und fristgerecht zu überweisen. Zukünftige Mahnungen sind rechtswirksam. Sollten Sie die eigenmächtige Redchnungskürzung weiterhin aufrechterhalten, behalten wir uns vor, die Energieversorgung
einzustellen.
Zu Ihrer Information fügen wir diesem Schreiben einen Artikel der Zeitung Haus und Grund Niedersachsen sowie einen aktuellen Auszug Ihres Debitorenkontos bei.
Gerne Bieten wir Ihnen die Möglichkeit bei einem persönlichen Gespräch in unserem Haus weitere Informationen zu diesem Thema zu erfvahren.
Mit freundlichen Grüssen

Soweit der Inhalt eines Briefes mit dem die Stadtwerke unter Mißachtung jeglichen Rechtes und Rechtsmißbrauch versuchen, sich gegen unbillige Ernergiepreise wehrende Energieverbraucher in die Knie zu zwingen.
Viele Grüße
wapi

Pelikan:
moin moin,


es gibt kein Grundsatzurteil ( Az.VIII ZR 36/06), nur ein Einzelfallurteil.


Die Antwort dazu gibt es hier:
http://www.energieverbraucher.de/files.phpdl_mg_id=901&file=dl_mg_1185986444.doc


Mit Gruß vom
Pelikan

nomos:
Wo kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht bei Vertragsabschluss wirksam vereinbart wurde, besteht kein Recht zur einseitigen Preiserhöhung.  Einseitige Preiserhöhungen sind in diesem Falle unzulässig und unwirksam.  § 315 BGB ist hier aus dem Spiel.

Hinweise darauf gibt es mehrfach im Forum.

wapi:
Hallo Pelikan,
vielen Dank für den Hinweis. Leider läßt sich angebener link nicht öffnen.
Viele Grüße
wapi

wapi:
Hallo nomos,
vielen Dank für den Hinweis.
MfG
wapi

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