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Jahresendabrechnung: Richtig widersprechen

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sonoio:
Hallo zusammen

Ich bin gerade dabei die Jahresendabrechnung mit 2% Sicherheitszuschlag durchzukalkulieren und die Abschläge für dieses Jahr festzulegen!
Im Oktober 2004 hatte ich bereits der Erhöhung wiedersprochen, was meinem Versorger \"in der Endabrechnung wohl entgangen ist\".
Es ist trotzallem eine Nachzahlung fällig.

Wie gehe ich dies an?
Was muss ich dem Versorger mitteilen?
Kann ich den Betrag, den ich errechnet habe, einfach so überweisen?
Was bedingt noch der Schriftform?
Muss ich die neuen Abschläge bekanntgeben?

Grüsse
Sonoio

Cremer:
Hallo sonoio,

Sie hatten mit Musterbrief im Oktober 2004 widersprochen? Hat der Versorger Ihnen den Eingang bestätigt oder haben sonstige \"Beweise\" für den Eingang des Widerspruchs beim Versorger. Dies ist schon wichtig.

Wenn nicht, können Sie umgehend ihn diesbezügl nochmals anschreiben (Einschreiben oder persönliche Abgabe mit Empfangsbescheinigung) und wiederholen den Widerspruch gemäß Musterbrief.

Teilen Sie ihm ferner mit, das seine Endrechnung auf der Preisbasis Oktober 2004 zuzügl. 2% korrigiert wird und Sie nur diese Differenz zur Zahlung leisten werden.

Geben Sie ihm ferner die von Ihnen neu errrechnete Abschlagshöhe bekannt, bzw. begrenzen Sie bei Einzugsverfahren die max. abzubuchende Höhe.

alan5:
Hallo.zusammen.Ich brauche ein wenig hilfe. Mein gaßversorger hat mir jetzt eine Jahresrechnung fertiggemacht. Er hat diese nat. mit seinen Preisen denen ich wiedersprochen habe errechnet. ich habe diese korrigiert. +2%. Jetzt haben die mir geschrieben das ich nicht dazu berechtigt bin nach§30AVBgasV.Einwände soll ich im Rahmen eines Rückforderungsprozesses geltend machen. Außerdem haben sie meine zukün. Abschläge von 50€ auf 200!!!€ erhöht. ich habe dem wiedersprochen. Was soll ich weiter machen..danke im Vorraus

Cremer:
@ alan5

1.
Teilen Sie dem Versorger mit:

- Sie überweisen den errechneten Betrag.

- Es liegt Einspruch gemäß § 315 vor. Sie hatten die Preise +2% angerechnet und diese zugerunde gelegt.

- Weisen Sie den Versorger auf das Urteil des AG Heilbronn Az. 15 C 4394/04 hin. Teilen Sie ihm mit, dass gemäß des Urteils Sie sogar berechtigt sind, die dem Versorger zugestandenen 2%  Erhöhung ebenfalls zu streichen. Lesen Sie bitte in meiner Antwort vom

http://forum.energienetz.com/viewtopic.php?t=877&start=0&postdays=0&postorder=asc&highlight=
am 17.4.05, 19.41 Uhr.

das zitierte Schreiben an meinen Versorger, Stadtwerke Kreuznach nach. Da habe ich das Urteil in mehreren Punkten zitiert. Das AG Heilbronn führt aus, dass man nicht erst einen teil seines Vermögens hinlegen muss, um dann in einem Rückforderungsprozess dies wieder geltend zu machen.

2.
Teilen Sie ihm mit, dass gemäß § 25 AVBGasV nicht der Versorger alleine berechtigt ist, Abschläge festzusetzen. :evil:  Deshalb beharren Sie auf eine Abschlagshöhe von 50 € !

Sodann ruhig die Antwort abwarten :wink:

RR-E-ft:
@alan5

nach der eindeutigen BGH- Rechtsprechung sind Sie nicht darauf verwiesen, einen Rückerstattungsprozess mit ungünstigerer Darlegungs- und Beweislast zu führen, BGH Urteil vom 30.04.2003, VIII ZR 278/02 und 279/02 unter www.bundesgerichtshof.de (Entscheidungen).

Errechnen Sie den Rechnungsbetrag, der sich nach den alten Preisen ggf. zzgl. Sicherheitszuschlag ergibt und zahlen Sie nur diesen. Aus diesem Rechnungsbetrag ergeben sich auch die zutreffenden Abschläge für das laufende Jahr. Diese ermitteln Sie und teilen deren Höhe dem Versorger mit. Sie beschränken die Einzugsermächtigung dahingehend, dass nur diese Beträge abgebucht werden oder Sie überweisen diese zu den Termin per Dauerauftrag.

Alles weitere unter \"Fragen und Antworten\" auf der Seite.

Sie könne Ihren Versorger fragen, ob Sie wie in H e i l b r o n n  eine Feststellungsklage erheben sollen, wenn dieser an der Angemessenheit seiner Preiserhöhung festhält, ohne diese hinlänglich nachzuweisen.

Ihr Versorger wird wohl einlenken und ein Abwarten bis zu den Entscheidungen in Musterprozessen vorschlagen. Sollte er an einer Feststellungsklage interessiert sein, setzen Sie sich umgehend mit den Verbraucherverbänden in Verbindung, damit entsprechendes ggf. bewerkstelligt werden kann.


Freundliche Grüße
aus Jena



Thomas Fricke
Rechtsanwalt

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