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Autor Thema: Sonderabkommen unterzeichnet !!!  (Gelesen 8195 mal)

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Offline taxman

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Sonderabkommen unterzeichnet !!!
« am: 12. November 2007, 12:39:40 »
Viele Kunden haben die angebotenen Sonderabkommen unterzeichnet! Die Gründe hierfür sind vielschichtig.

Jetzt melden sich doch die einen oder anderen die trotzdem am Energiepreisprotest teilnehmen möchten.

Ich möchte nun die Folgen einer Kündigung des Sonderabkommens kurz diskutieren!

1. Kündigung des Vertrages
2. Dadurch Eingliederung in den Grundversorgungstarif
3. Unbilligkeitseinwand, da Tarifkunde
4. Kürzung der Preise auf ?????

Wie seht Ihr denn die Sache?

Danke
taxman
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Offline Long-Rider

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Sonderabkommen unterzeichnet !!!
« Antwort #1 am: 12. November 2007, 19:48:25 »
zu 1. Kündigung Vertrag

Ob diese Kündigung wirksam und rechtmäßig ist, muss erst noch eindeutig durch die ESG bewiesen. Ich glaube das hängt auch mit dem Zustandekommen des Vertrags ab und ob die AGB´s (AVBGasV) wirksam einbezogenen wurden.
(siehe hier)

zu 2. Eingliederung in den Grundversorgungstarif

ist,so denke ich, rechtlich gesehen legitim.

zu 3. Unbilligkeitseinwand, da Tarifkunde

unbedingte Schlussfolgerung darauf.

zu 4. Kürzung der Preise auf ?????

1. Januar 2004 (Preisblatt ESG)


Ich werde jedenfalls das Vertragsangebot nicht unterschreiben, weil ich der Meinung bin, dass es hierzu keinen Grund gibt, da ich ja schon, laut Aussage der ESG, einen Sondervertrag habe.

Mit dieser Sondervertragsaktion versucht die ESG, so denke ich, Ihre vertragsrechtliche Misslage zu Ihren gunsten zu korrigieren. Allerdings auf recht hinterhältige Weise, in dem Sie die Angst und Unwissenheit der Kunden ausnützt.



Gruß
Long-Rider

Offline userD0009

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Sonderabkommen unterzeichnet !!!
« Antwort #2 am: 12. November 2007, 21:51:25 »
Wenn ich taxman richtig verstanden habe, meint er die Kündigung des Sondervertrages durch den KUNDEN.

Meine Überlegungen dazu:
Durch die weitere Entnahme von Gas nach Ablauf des Sondervertrags und der Mitteilung des Kunden, dass Gas aus dem Gasversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung entnommen wird, kommt ein Grundversorgungsvertrag zustande, § 2 Abs. 2 GasGVV.

D.h. man begründet ein neues Vertragsverhältnis.
Zieht man nun die Neubegründung streng durch, dann spielt es eigentlich keine Rolle, welchen Preis man irgendwann einmal an den Energieversorger gezahlt hat. Theoretisch könnte man dann, einen x-beliebigen Preis nach Erhebung des Unbilligkeitseinwandes unter Vorbehalt zahlen. Damit auch den Preis von 2004 oder gar 2000 oder noch früher....

Nach der Rechtsprechung des VIII. Senats des BGH in seinem Urteil vom Juni diesen Jahres, soll man sich, dadurch, dass man keinen Widerspruch gegen die Jahresendabrechnung eingelegt hat, mit den dort aufgeführten Preisen einverstanden erklärt haben.
In dem vorliegenden Gedankenbeispiel kann aber diese Festlegung nicht mehr greifen, da ein neues Vertragsverhältnis begründet wurde und ein Bezugspreis wesentlicher Bestandteil eines Gaslieferungsvertrages ist. Aufgrund der fehlenden Zustimmung zum neuen Preis, hat man auch keinen Preis vereinbart, wenn man Widerspruch gem. § 315 BGB eingelegt hat.

Andererseits könnte man das frühere Handeln des Kunden in Bezug auf eine Preiszustimmung heranziehen.
Würde man diesbezüglich argumentieren, dann wäre wohl der mit dem letzten Sonderabkommen vereinbarte Preis, der auch für den neuen Vertrag in der Grundversorgung mindestens akzeptierte Preis.
Ein weiterer Rückgriff auf vorhergehende Preise, wenn diese niedriger waren,  wäre dann nicht mehr möglich.

Der letzte Punkt zeigt aber deutlich die Problematik dieser Argumentationsschiene auf. Beim Vertragsschluss handelt es sich um allgemeine Regel, die auch außerhalb des Gaslieferungsvertrages zur Anwendung kommen und damit allgemeingültig sein müssen.
Folgendes Beispiel zur Verdeutlichung:
Angenommen man hatte ein Sondervertrag mit einem Erdgaslieferanten geschlossen zu einem Preis von 5 Cent/kWh. Jetzt sinkt der Erdgaspreis und der Grundversorgungstarif würde lediglich 3 Cent/kWh betragen. Würde der Kunde nun seinen Sondervertrag kündigen, dann wäre er fiktiv mit einem Preis von 5 Cent/kWh einverstanden. D.h. ihm wäre eine Billigkeitskontrolle (könnte ja sein, auch die 3 Cent/kWh entsprechen nicht dem Gebot der §§ 1, 2 EnWG) verwehrt, weil er sich auch mit einem höheren Preis einverstanden erklärt hatte.

Und daher mein Schluss:
Ein neuer Vertrag ist ein neuer Vertrag. Welche Preise bisher vereinbart waren sind Geschichte und es zählen lediglich eventuelle Vereinbarungen im aktuellen Vertrag. Sind keine getroffen bzw. wurde der Unbilligkeitseinwand erhoben, dann ist es egal, welchen Preis man unter Vorbehalt an den Energieversorger zahlt.


Ein sehr interessantes Thema und ich freue mich auf weitere Anregungen und Anmerkungen.

Grüße
belkin

Offline Long-Rider

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Sonderabkommen unterzeichnet !!!
« Antwort #3 am: 12. November 2007, 23:00:42 »
@belkin
Danke für den Hinweis. Hatte die Kündigung durch den Kunden nicht in die Überlegungen mit einbezogen.

Gruß
Long-Rider

Offline taxman

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Sonderabkommen unterzeichnet !!!
« Antwort #4 am: 13. November 2007, 07:59:18 »
Zitat
Original von belkinWenn ich taxman richtig verstanden habe, meint er die Kündigung des Sondervertrages durch den KUNDEN.

GENAU

Die allermeisten Kunden haben doch den angebotenen Sondervertrag angenommen! In den Begleitschreiben wurde nicht über die Möglichkeiten informiert sondern lediglich massiver Druck auf die Kunden ausgeübt das Angebot anzunehmen!

Jetzt kommen immer mehr dieser Kunden auf uns zu und wollen wissen was man tun kann. Eigentlich alle haben das Sondervertragsangebot angenommen!

Hat hier ein Versorger eine erhöhte Hinweispflicht zu erfüllen? Will sagen, muss der Versorger sowohl in die eine Richtung wie auch in die andere Richtung den Kunden aufklären?

Muss ein Kunde sich definitiv über seine Möglichkeiten selbst informieren oder hat der Versorger hier eine Mitteilungspflicht? Insbesondere bei solchen \"abhängigen\" Vertragssituationen wie es nunmal beim Erdgas ist.

Danke für die Kommentare
taxman
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Offline ESG-Rebell

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Sonderabkommen unterzeichnet !!!
« Antwort #5 am: 14. November 2007, 09:05:17 »
belkin hat die wichtigsten Probleme mit der Unterzeichnung des Vertrags bereits erläutert.

Sein Beispiel mit den 5 und 3 Cent/kWh zeigt ebenfalls nochmal deutlich, wie
problematisch die Annahme des BGH zur nachträglichen Vereinbarung eines unbilligen Preises ist.

Der Versuch, einen einmal - mutmaßlich - vereinbarten Preis als Preissockel individuell für jeden Kunden
und alle Ewigkeit festzuzurren, kann nicht Bestand haben. Siehe dazu auch meinen Beitrag vom 30.07.07.

Ein Kunde, der die Preise vom 1. Mai 2007 durch Unterschrift des Sondervertrags ausdrücklich
anerkannt hat, wird es allerdings schwer haben, Preise als unbillig zu rügen, die unter diesem
Preisniveau liegen. Vielleicht kann er einen Irrtum einwenden. Richtig ist natürlich auch der
Hinweis von \'taxman\' hinsichtlich des Drängens der ESG und der fehlenden bzw. falschen Informationen.
Vielleicht kann der Kunde hier die \'Brechstange\' ansetzen. Dies muss aber ein Anwalt beantworten.

Den \"Hinweis\" der ESG, dass eine Unterzeichnung des Sondervertrags den bisherigen Unbilligkeitseinwand
nicht berühre, sollte man in jedem Fall als rechtsverbindliche Zusage der ESG an den Kunden
interpretieren und spätere Einwände der ESG mit Bezug darauf zurückweisen.
Siehe auch hier:  EnBW AG - Dein Freund und Versorger

Gruss,
ESG-Rebell

Offline userD0009

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Sonderabkommen unterzeichnet !!!
« Antwort #6 am: 22. November 2007, 15:05:43 »
Meine oben erläuterten Überlegungen zur strikten Trennung der unterschiedlichen Verträge werden auch in der Rechtsprechung so gesehen.

Das Brandenburgische OLG hatte mit Urteil v. 19.09.2006 , Az. 6 U 132/05 entschieden, dass bei einem nach wirksamer Kündigung beendetem Fernwärmelieferungsvertrag neu abgeschlossenem faktischen Vertrag (§ 2 Abs. 2 AVBFernwärmeV) das Fernwärmeversorgungsunternehmen die Leistung (Anschlusswerte und Preise) unter Umständen einseitig festlegen kann und dass diese einseitigen Festsetzungen gem. § 315 Abs. 3 BGB dann der gerichtlichen Billigkeitskontrolle unterliegen.

Sie dazu Seite 9 unter 4.).

Danke an Herrn Fricke für diese Inspiration. So erzeugt Forumsaktivität Synergieeffekte.

Für mich ergibt sich daraus der Schluss, dass man auch bei Gaslieferungsverträgen nach einer Kündigung des Sondervertrages und sich anschließender Grundversorgung, den Unbilligkeitseinwand nach § 315 BGB erheben und einen x-beliebigen Preis unter Vorbehalt zahlen kann.

Grüße
belkin

Offline taxman

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Sonderabkommen unterzeichnet !!!
« Antwort #7 am: 22. November 2007, 15:41:03 »
Zitat
Original von belkinDanke an Herrn Fricke für diese Inspiration. So erzeugt Forumsaktivität Synergieeffekte.

Mein Dank ist dir geschuldet!

Danke für die Argumente zum Einfangen von weiteren Widerständlern!

taxman
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Offline userD0009

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« Antwort #8 am: 22. November 2007, 15:50:48 »
@taxman

Leider ist damit der \"Preissockel\" nicht ganz ausgeräumt, denn dazu sagt das Brandenburgische OLG leider nichts.

Aus vielerlei Gründen ist der Preissockel m.E. jedoch rechtlich nicht haltbar.

Dann besteht auch für die Kunden, welche zurück in die Grundversorgung wechseln und Unbilligkeitseinwand erheben, die Chance auf günstigere Gaspreise.
Wenn sie im Sondervertrag bleiben, ist diese Chance natürlich von vornherein vertan.

Grüße
belkin

Offline RR-E-ft

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« Antwort #9 am: 22. November 2007, 17:02:22 »
@belkin

Der VIII. Zivilsenat des BGH meint in seinen Urteilen vom 28.03.2007 und vom 13.06.2007, bei Abschluss eines konkludenten Vertrages gem. § 2 Abs. 2 AVBV vereinbare man den zuvor öffentlich bekannt gebenen Tarifpreis, so dass dieser vereinbarte Anfangspreis keiner Billigkeitskontrolle unterliege.



Mich überzeugt diese Rechtsprechung, die im Widerspruch zu Entscheidungen des Kartellsenats steht, nicht.

Bei Fernwärme gibt es hingegen regelmäßig weder veröffentlichte Tarife noch eine Regelung wie § 4 AVBV/ § 5 Abs. 2 GVV.

@taxman

Spielregeln beachten. Bild 15 von 20 sagt alles.  ;)

Zitat
\"... ob ihr wirklich richtig steht, seht ihr wenn das Licht angeht!\"

Offline taxman

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« Antwort #10 am: 22. November 2007, 17:25:17 »
Hallo Herr Fricke,

danke für die \"Klarstellung\"! Hat ja doch ein paar Tage und einige \"Lock\"beiträge gedauert!

Die Regeln müssen Sie mir dann nur noch rechtzeitig sagen!   ;)

taxman
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Offline userD0009

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« Antwort #11 am: 22. November 2007, 17:39:16 »
@RR-E-ft

Mich auch nicht (s.o.).

Was ist denn Ihre Meinung betreffs der Unterscheidung und strickt getrennten Betrachtung der unterschiedlichen Verträge?

Nach Ihrer Aussage gibt es bei Fernwärmelieferungsverträgen regelmäßig keine Regelung wie § 5 Abs. 2 GasGVV. Und da das Fernwärmeversorgungsunternehmen die Leistung (Anschlusswerte und Preise) unter Umständen einseitig festlegen kann, ohne einen § 5 Abs. 2 GasGVV entsprechenden Paragraphen in der AVBV, lässt sich daher in einem \"erst recht Schluss\" nicht sagen, dass bei Gas-Grundversorgungsverträgen eine Unbilligkeitskontrolle möglich sein muss; auch nach einem Wechsel von Sondervertrag in die Grundversorgung?


Um Ihr Beispiel mit der Sendung mit Herrn Schanze lässt sich Vieles deuten... :)

Grüße
belkin

Offline RR-E-ft

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« Antwort #12 am: 22. November 2007, 17:54:32 »
@belkin

Ein Fernwärmelieferungsvertrag kann ebenso wie ein Tarifvertrag/ Grundversorgungsvertrag Strom/ Gas  konkludent abgeschlossen werden (vgl. nur BGH, Urt. v. 15.02.2006 - VIII ZR 138/05), ein Sondervertrag Strom/ Gas hingegen nicht.

Ich teile die Auffassung nicht, dass in einem Tarifvertrag/ Grundversorgungsvertrag Strom/ Gas der Anfangspreis nicht einseitig bestimmt sei und deshalb keiner Billigkeitskontrolle unterliege.

Russophone doppelte Verneinung.

Der VIII. Zivilsenat des BGH beantwortet diese Frage anders als der Kartellsenat. Ich schließe mich der überzeugenden Argumentation des Kartellsenats an, weil mich schon die Untersuchungsergebnisse von Prof. Schwintowski überzeugt haben, auf denen die Rechtsprechung des Kartellsenats beruht, mit denen sich der VIII. Zivilsenat nicht einmal im Ansatz auseindergesetzt hat.

Offline userD0009

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« Antwort #13 am: 22. November 2007, 18:11:51 »
@RR-E-ft

Vielen Dank für Ihre Antwort.

Wie ist denn Ihre Meinung zu der in diesem Thread behandelten Problematik des Wechsels Sondervertrag in die Grundversorgung und ob dann noch ein Unbilligkeitseinwand gegen den Gesamtpreis möglich ist?

Sie verneinen einen Preissockel bei Kunden, die schon immer in der Grundversorgung sind, trifft dies konsequenterweise auch auf Wechsler zu?

Gerne auch ohne Russophone doppelte Verneinung. ;)

Grüße
belkin

Offline RR-E-ft

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Sonderabkommen unterzeichnet !!!
« Antwort #14 am: 22. November 2007, 18:29:42 »
@belkin

Ich bin mit Prof. Schwintowski (Humboldt Universität zu Berlin) und dem Kartellsenat des BGH der Aufassung, dass immer dann, wenn ein Vertragsteil zukünftig die Höhe des Preises einseitig neu festlegen darf - so wie es aus § 4 AVBV und § 5 Abs. 2 GVV hervorgeht - auch schon der Preis bei Vertragsabschluss selbst einseitig festgelegt ist und deshalb der Billigkeitskontrolle unterliegt. Es gibt also in solchen Fällen gar keinen vereinbarten Anfangspreis.

Von einem vereinbarten (ausgehandelten) Preis kann nur dann die Rede sein, wenn beide Vertragsteile sich an einen solchen (augehandeleten)  Preis gleichermaßen binden wollen. Daran fehlt es, wenn ein Vertragsteil das Recht hat, den Preis zukünftig (nach Vertragsabschluss) einseitig neu festzulegen.

Dies bestrifft die Tarifkunden- und Grundversorgung.

Der VIII. Zivilsenat des BGH unterscheidet hingegen scharf zwischen einem (angeblich) vereinbarten Anfangspreis, der keiner Billigkeitskontrolle unterliege, und Änderungen dieses Preises, die einer Billigkeitskontrolle in unmittelbarer Anwendung des § 315 Abs. 3 BGB unterliegen sollen (vgl. auch Ambrosius, ZNER 2007, 95 [97] re.Sp. unten).

Diese Unterscheidung widerspricht den Grundsätzen zu § 315 BGB, die sich schon aus den Motiven und Protokollen zur Entstehung des  BGB ergeben.

 

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