Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Nachweisbare Zustellung von Erklärungen
hko:
--- Zitat ---Original von hko
--- Zitat ---Original von bolli
...
Da halte ich das Einschreiben mit Rückschein, am besten mit einem Zeugen, der den Inhalt des Schreibens zum Zeitpunkt der Aufgabe bei der Post bestätigen kann, für die sicherste Methode (neben der Zustellung per Gerichtsvollzieher). Das ist mir dann die 4,40 EUR wert.
--- Ende Zitat ---
dazu eine Frage:
ich verschicke meine Schreiben an die Versorger mit Fax. Mein Fax-Gerät liefert einen \"qualifizierten\" Sendebericht (die ersten 20 cm der 1. Seite sind auf diesem Sendebericht)! Ich spare mir damit die Einschreibegebühr. Mehrere Rechtsanwälte haben mir (mündlich) bestätigt, dass dieses Verfahren \"gerichtsfest\" sein soll.
--- Ende Zitat ---
Hier einige Ergebnisse meiner Recherchen:
OLG Karlsruhe:
http://www.rechtsanwaltmoebius.de/urteile/olg-karlsruhe_12-u-65-08_ok-vermerk-fax.html
OLG Celle:
http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=1801
OLG München:
http://www.rechtsanwaltmoebius.de/urteile/olg-muenchen_7-u-2451-08_darlegungs-und-beweislast-zugang-fax.html
OLG Frankfurt:
http://fokus-familienrecht.blogspot.de/2010/08/olg-frankfurt-zur-beweislast-fur-zugang.html
Und jetzt meine Frage an unsere Juristen: reicht ein Fax mit Sendeprotokoll? Der BGH hat wohl noch nichts Neues dazu gesagt.
Gruß hko
RebellA:
BGH „Gerichtliche Zustellung ins Postfach“ V ZB 182/11 v. 14.06.2012
Leitsatz-Urteil [Zitat]:
Ein Postfach ist jedenfalls dann eine ähnliche Vorrichtung im Sinne von § 180 Satz 1 ZPO, wenn eine Wohnanschrift desjenigen, dem zugestellt werden soll, unbekannt oder nicht vorhanden ist. Ein Zustellungsvertreter darf nicht bestellt werden, wenn dem Vollstreckungsgericht die Postfachadresse desjenigen, dem zugestellt werden soll, bekannt ist. Dennoch erfolgte Zustellungen an den Zustellungsvertreter sind unwirksam.
http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/list.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=8e77a89ae1ff1413925640031c120af2
hko:
Nachtrag:
Auch das Bundessozialgericht (BSG) geht nunmehr davon aus, dass der Sendebericht das Zustandekommen einer Leitungsverbindung nachweisen kann (Urteil vom 20 Oktober 2009, B 5 R 84/09 B).
Gruß hko
khh:
Das "OK" eines Sendeberichts als Nachweis für "das Zustandekommen einer Leitungsverbindung" ist aber noch kein Beweis für den tatsächlichen Zugang eines Telefaxes beim Empfänger !
Der BGH führt dazu in seinem jüngsten Urteil vom 19.02.2014, Az IV ZR 163/13 Rn 27 aus:
--- Zitat ---aa) Im Ausgangspunkt zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der Beklagte den Zugang der Kündigungserklärungen beweisen muss. Ferner deckt sich seine Auffassung, dass der "OK-Vermerk" eines Sendeberichts lediglich ein Indiz für den Zugang eines Telefaxes darstellt und insoweit keinen Anscheinsbeweis erbringt, mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ...
--- Ende Zitat ---
Bzgl. eines gerichtsfesten Zugangsbeweises ist der Absender bspw. mit einem 'Einwurf-Einschreiben' - u.U. mit Inhaltsbestätigung eines Zeugen - auf der sicheren Seite (vgl. BGH v. 25.01.2012, Az VIII ZR 95/11).
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