Energiepreis-Protest > Energie AG Menden
Strompr außerhalb des Versorgernetzes genehmigungspflichtig?
Bastian Franck:
Hallo,
wer weiß ob die Strompreise eines Versorgerns auch außerhalb seines Netztes durch dem jeweilgen Wirtschaftsminister des Bundeslandes genehmigungspflichtig sind?
Mein Stromanbieter behauptet, daß die Preise, wenn Kunden nicht in Ihrem Liefernetzt liegen, d. h. es müssen an einen anderen Stromanbieter seitens meines Lieferanten Netzdurchleitungsgebührren gezahlt werden, nicht genehmigungspflichtig sind!
Stimmt das ?
Wie ist eigentlich die Gewichtung zwischen dem Stromendpreis, welche der Kunde bezahlt und den Netzdurchleitungsgebühren anderer Lieferanten. Nur mal so eine ca. Frage, denn mein Lieferant will die wahnwitzigen Erhöhungen dadurch rechtfertigen! ca. Angabe in % reicht, interessiert mich mal.
Danke vorab
RR-E-ft:
Nur Versorger, die gem. § 10 EnWG zum Anschluss und zur Versorgung zu Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Tarifen verpflichtet sind und deshalb dem Kontrahierungszwang unterliegen, unterliegen auch der staatlichen Strompreisaufsicht gem. § 12 BTOElt.
Das sind also die örtlichen Netzbetreiber.
Stromhändler, die unter der Nutzung fremder Netze Kunden versorgen, unterfallen dieser staatlichen Preiskontrolle nicht.
Netznutzungsentgelte sind sehr unterschiedlich hoch und machen in Niederspannung ca. 6 Ct/ kWh oder 40 % am Strompreis aus. Die Netznutzungsentegelte sind insgesamt zu hoch und werden als die Wettbewerbsbremse Nr. 1 angesehen.
Mit den hohen Durchleitungsgebühren halten sich die Netzbetreiber Wettbewerber fern.
Nähere Infos unter
http://www.verivox.de/News/ArticleDetails.asp?aid=9305
http://www.netznutzungsentgelte.de
http://www.rbb-online.de/_/kontraste/beitrag_jsp/key=rbb_beitrag_1310943.html
http://www.stern.de/wirtschaft/unternehmen/index.html?id=536353&nv=ct_cb
http://www.zeit.de/2003/18/E-Strom
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Bastian Franck:
Hallo,
herzlichen Dank für die Antwort, aber wie kann man denn dann eine solche Kalkulation prüfen, wenn die einzelnen Preise nicht genehmigungspflichtig sind?
Gruß
RR-E-ft:
@bastian Franck
Prüfung der Kalkulation wie sonst auch:
Gewinn = Erlöse - Kosten
Erlöse ergeben sich aus Preis X Menge.
Als Kosten sind zu berücksichtigen fixe Kosten für Personal, Verwaltung etc. und variable Kosten zum Beispiel zu zahlende Netznutzungsentgelte an Netzbetreiber und Strombezugskosten.
Es ist grundsätzlich Sache des Versorgers, seine Preiskalkulation nachvollziehbar darzustellen.
Freundliche Grüße
aus Jena
Thomas Fricke
Rechtsanwalt
Hennessy:
So wie ich es verstehe, geht es hier um die Nachprüfung der Kalkulationsgrundlage des Strompreises bei freien Anbietern, die nicht unternehmensidentisch zum örtlichen Netzbetreiber sind.
--- Zitat ---Prüfung der Kalkulation wie sonst auch:
Gewinn = Erlöse - Kosten
Erlöse ergeben sich aus Preis X Menge.
Als Kosten sind zu berücksichtigen fixe Kosten für Personal, Verwaltung etc. und variable Kosten zum Beispiel zu zahlende Netznutzungsentgelte an Netzbetreiber und Strombezugskosten.
--- Ende Zitat ---
Hat man sich das jetzt so vorzustellen, dass ich die Komplettkalkulation der Stadtwerke Düsseldorf, Greenpeace, Lichtblick, Yello und den anderen freien Anbietern einsehen und nachprüfen kann??
Man übertrage diese Forderung auf die freie Wirtschaft - ich wünsche allen Hobbyjuristen viel Glück beim ausprobieren! Ich gehe zuerst zu Tupperware, zweifele nach dem Kauf die Billigkeit mit §315 an und kläre ob der Spritzguss, für den ich mich aufgrund des schönen Abends entschieden habe, mehr als 50 Cent kostet.
........... und nicht vergessen, immer erstmal Widerspruch nach §315 BGB einlegen (auch wenn es sich um selbst verschuldete Altforderungen wie bei Veroniqueschwaten handelt).
Manchmal reibe ich mir schon die Augen bei den Beiträgen in diesem Forum :oops:
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