Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Konzessionsabgabe  (Gelesen 194974 mal)

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Offline RR-E-ft

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Re: Konzessionsabgabe
« Antwort #345 am: 01. Juni 2013, 20:21:07 »
Es geht aber nicht um die Eigenverantwortung, die Selbstverwaltung oder das Hebesatzrecht der Gemeinden. Die sind überhaupt nicht berührt. Es geht ja nicht um eine Steuer, es geht nicht um eine Abgabe oder Gebühren für eine Leistung. Fakt ist, dass mit dem zweifelhaften Konstrukt Grenzen umgangen werden und am Schluss die Bürger als Verbraucher völlig unterschiedlich zur Kasse gebeten werden. Was hat das noch mit der tatsächlichen Nutzung der im öffentlich-rechtlichen Eigentum stehenden Gemeindestraßen zu tun?! Es geht um eine fragwürdige Einnahmequelle zu Lasten der eigenen Bürger als Energieverbraucher.  Vielleicht gibt es ja noch andere Artikel in unserem Grundgesetz, die mit den Auswirkungen dieser "Konzessionsabgabe" berührt sind. Ich spare mir das jetzt.

Nicht ersichtlich, worum es noch anderes gehen soll, denn um eine Sinnlos- Diskussion. 

Offline Lothar Gutsche

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Re: Konzessionsabgabe
« Antwort #346 am: 02. Juni 2013, 14:38:51 »
@PLUS: vielen Dank für Ihre Beiträge, insbesondere für Ihre Ausführungen vom 01. Juni 2013, 11:54:42

Umgehungsgeschäfte sind verboten, auch wenn das Verbot nicht ausdrücklich in einer Vorschrift niedergelegt ist. Die Nichtigkeit des Umgehungsgeschäftes ergibt sich bereits im Wege der Auslegung der umgangenen Verbotsnorm. Die Gesetzesumgehung ist kein besonderer Nichtigkeitsgrund und kein selbständiges Rechtsinstitut, sondern ein Anwendungsfall der teleologischen Auslegung. Dazu verweist Palandt nicht nur auf mehrere Kommentare (Soergel/Hefermehl Rn 37 ff, Larenz/Wolf § 40 Rn 31; Medicus Rn 660), sondern auch auf das Leitsatzurteil II ZR 164/88 des BGH vom 15.01.1990 zur „Verdeckten Sacheinlage bei einer AG durch Einzahlung gegen Darlehensrückzahlung“. Nach dem 1. Leitsatz dieser Entscheidung setzt der Umgehungstatbestand keine Umgehungsabsicht voraus. In den Urteilsgründen vom 15.1.1990 heißt es:

Die Gesetzesumgehung ist eine Frage der Rechtsanwendung, die an die Rechtsgeltung und die Durchsetzbarkeit des Regelungsinhaltes einer Norm aus eigener Kraft anknüpft. Sie kann von einem subjektiv vorwerfbaren Verhalten im Sinne einer Absicht nicht berührt werden. … Würde die Durchsetzung dieser Normen davon abhängig gemacht, daß die betroffenen Parteien die Absicht verfolgen, sie zu umgehen, hinge die Verwirklichung des Normzweckes bei Fehlen einer solchen Absicht von normfremden Umständen ab. Unter dieser Voraussetzung könnte das Gesetz daher nicht durchgesetzt werden, selbst wenn sich die Parteien normzweckwidrig verhielten.

Angesichts der Summen, die durch Konzessionsabgaben vereinnahmt werden und die eben ökonomisch nicht durch reale Aufwendungen zu rechtfertigen sind, ist mit der Erhebung der Konzessionsabgabe der Umgehungstatbestand zweifellos erfüllt. Eine Kommune darf die grundlegenden Vorschriften für ihre wirtschaftliche Betätigung nicht aushebeln, indem sie über die privatwirtschaftliche Organisation der Daseinsvorsorge bei den Stadtwerken diese Vorschriften formal umgeht. Wenn der Gesetzgeber die Konzessionsabgabe formaljuristisch im EnWG und in der KAV erlaubt hat, so hält das wie viele andere Gesetze noch lange nicht einer verfassungsrechtlichen Prüfung stand. Die Konzessionsabgabe verletzt meiner Ansicht nach das Kostendeckungsprinzip und die Grundlagen der Finanzverfassung unseres Steuerstaates.

Mit freundlichen Grüßen
Lothar Gutsche
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Offline Black

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Re: Konzessionsabgabe
« Antwort #347 am: 03. Juni 2013, 12:37:40 »
Gehört Parken zur gemeingebräuchlichen Nutzung oder ist das eine Sondernutzung? Das Parken von Fahrzeugen ist im Gegensatz z.B. zur Versorgung mit Strom keine Grundvoraussetzung für das Wohnen in der Gemeinde, es werden ja auch immer öfter Parkgebühren erhoben. Eine Sondernutzung wäre die Sperrung für ein Straßenfest durch einen Verein oder für ein privates Bauvorhaben.

Andere Ansicht zur Abgrenzung der Sondernutzung: Rechtsprechung und Gesetzgeber

Weil Energieversorgung heutzutage Grundvoraussetzung ist, hat der Gesetzgeber in § 46 ja festgelegt, dass die gemeinde diese Sondernutzung nicht verweigern darf. Sie muss sie nur nicht kostenlos gewähren.

Sind Sie eigentlich der Meinung, dass eine Gemeinde von einem privatwirtschaftlichen EVU (E.ON, RWE etc.) auch keine Konzessionsabgaben verlangen darf oder soll das nur für Stadtwerke gelten?
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline Black

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Re: Konzessionsabgabe
« Antwort #348 am: 03. Juni 2013, 13:04:14 »

Umgehungsgeschäfte sind verboten, auch wenn das Verbot nicht ausdrücklich in einer Vorschrift niedergelegt ist. Die Nichtigkeit des Umgehungsgeschäftes ergibt sich bereits im Wege der Auslegung der umgangenen Verbotsnorm. Die Gesetzesumgehung ist kein besonderer Nichtigkeitsgrund und kein selbständiges Rechtsinstitut, sondern ein Anwendungsfall der teleologischen Auslegung. (...)

Angesichts der Summen, die durch Konzessionsabgaben vereinnahmt werden und die eben ökonomisch nicht durch reale Aufwendungen zu rechtfertigen sind, ist mit der Erhebung der Konzessionsabgabe der Umgehungstatbestand zweifellos erfüllt.

Für eine zivilrechtliche Umgehung brauchen Sie aber ein gesetzliches Verbot. Wenn eine spezialgesetzliche Norm ein bestimmtes Verhalten ausdrücklich erlaubt, dann besteht schon kein gesetzliches Verbot. Die Erhebung der Konzessionsabgabe ist vom Gesetzgeber den Gemeinden ausdrücklich erlaubt, insoweit besteht kein gesetzliches Verbot, dass umgangen werden könnte.

Sie klammern sich immer an das Kostendeckungsgebot. Dabei vergessen Sie, dass der Gesetzgeber berechtigt ist Ausnahmen von einem (vermeintlichen) Regelfall zu formulieren. Das gilt nur dann nicht, wenn der Gesetzgeber dabei gegen die Verfassung verstößt. Das Kostendeckungsprinzip ist aber kein Verfassungsprinzip. Der Gesetzgeber darf davon also abweichen.
« Letzte Änderung: 03. Juni 2013, 13:08:23 von Black »
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Offline PLUS

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Re: Konzessionsabgabe
« Antwort #349 am: 03. Juni 2013, 13:58:54 »
Sind Sie eigentlich der Meinung, dass eine Gemeinde von einem privatwirtschaftlichen EVU (E.ON, RWE etc.) auch keine Konzessionsabgaben verlangen darf oder soll das nur für Stadtwerke gelten?
@Black, sind Sie eigentlich der Meinung, dass das völlig unterschiedliche Abkassieren für die künstlich definierte sogenannten Sondernutzung der sich im Gemeineigentum befindlichen Straßen in Ordnung ist? Manchmal wird schon heute nichts bezahlt, egal welches EVU da liefert. Liegt der Strombezugspreis unter dem Schnitt, muss gar keine Konzessionsabgabe gezahlt werden (§2(4) KAV). Der KAV-Bezug zum Kassieren der "Abgabe" liegt also nicht beim EVU, sondern beim Stromverbraucher und der dortigen mehr oder weniger gestalteten Konstellation. Nochmal, was hat das mit der tatsächlichen Nutzung der Gemeindestraßen zu tun?!

Sie verkennen wieder mit erkennbarer Absicht, dass der Verbraucher letztendlich diese "Abgabe" bezahlt. Das Umgehungskonstrukt und die Ungereimtheiten wurde hinreichend beschrieben.  Ja, ich bin der Meinung, dass die sogenannte Konzessionsabgabe insgesamt rechtswidrig und ohne legitimem Grund erhoben wird. Die Gemeinde verlangt ja auch keinen zweckfreien Zoll für die Nutzung der Gemeindestraßen bei der Öl- oder Flüssiggaslieferung.

Die Gemeinde hat die Versorgung der Bürger mit Wasser und Energie kostendeckend sicherzustellen. Für ein solch trickreiches und ungerechtes Abkassieren habe ich keinerlei Verständnis. Das lässt sich anders regeln, wenn man nur wollte. Der Druck der Verbraucher ist dazu noch völlig unzureichend, aber er ist am Wachsen. Das eine oder andere Gerichtsurteil kommt dazu.     

Offline Black

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Re: Konzessionsabgabe
« Antwort #350 am: 03. Juni 2013, 16:50:51 »

Sie verkennen wieder mit erkennbarer Absicht, dass der Verbraucher letztendlich diese "Abgabe" bezahlt. Das Umgehungskonstrukt und die Ungereimtheiten wurde hinreichend beschrieben. 

Das der Verbraucher diese Abgabe bezahlt ist mir bewusst. Aber mit der gleichen Begründung kann man sich Fragen, weshalb der Staat so etwas wie eine Mehrwertsteuer erhebt. Schließlich hat der Bürger auf sein Einkommen ja schon mal Einkommenssteuer gezahlt.

Ja, ich bin der Meinung, dass die sogenannte Konzessionsabgabe insgesamt rechtswidrig und ohne legitimem Grund erhoben wird. Die Gemeinde verlangt ja auch keinen zweckfreien Zoll für die Nutzung der Gemeindestraßen bei der Öl- oder Flüssiggaslieferung.

Nur dass Sie nicht in der Lage sind diese Rechtswidrigkeit schlüssig darzulegen. Sie schreiben ständig was von Umgehung ohne zu merken, dass eine spezialgesetzliche Regelung in einem Gesetz keine Umgehung sein kann. Umgehung von von was denn auch? Sie schreiben ständig was vom Kostendeckungsprinzip, als dürfe der Gesetzgeber von diesem Prinzip nicht abweichen. Darf er aber sehr wohl. Sie schreiben von einem "undurchsichtigen Konstrukt", dabei ist das Prinzip der Konzessionsabgabe denkbar einfach. Wegerecht gegen Cash. Haben Sie sich schon mal mit der Ermittlung von Netzentgelten oder der Höhe der EEG Umlage befasst?

Und wenn es ein Gesetz gäbe, nach dem die Gemeinde bei Öl- und Flüssiggaslieferung eine Abgabe verlangen könnte, dann würde sie dies auch tun. Gibt es aber nicht.

Die Gemeinde hat die Versorgung der Bürger mit Wasser und Energie kostendeckend sicherzustellen. 

Nein die Gemeinde muss die Versorgung mit Energie nicht kostendeckend sicherstellen.
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Offline PLUS

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Re: Konzessionsabgabe
« Antwort #351 am: 03. Juni 2013, 19:00:08 »
Das der Verbraucher diese Abgabe bezahlt ist mir bewusst. Aber mit der gleichen Begründung kann man sich Fragen, weshalb der Staat so etwas wie eine Mehrwertsteuer erhebt. Schließlich hat der Bürger auf sein Einkommen ja schon mal Einkommenssteuer gezahlt.
...
Nein die Gemeinde muss die Versorgung mit Energie nicht kostendeckend sicherstellen.
@Black, auf Ihre queren Argumente und auf das was Sie nicht schlüssig darlegen habe ich keine Lust einzugehen.  Es  macht  wenig Sinn den Kreislauf weiter und immer wieder von vorne zu treiben. Neuen Lesern, die  sich für  das Thema interessieren, empfehle ich nachzulesen.  Wessen Interessen Sie hier vertreten ist offenkundig. Ich nehme Ihnen nicht ab, dass Sie das nicht besser wissen. Es gibt sie, die Unterschiede! Ihnen sind die einschlägigen höchstrichterlichen Urteile sicher bekannt. Die Kommunen sind, auch wenn sie eine öffentlich-rechtliche Aufgabe privatrechtlich regeln, an die grundlegenden Prinzipien öffentlichen Finanzgebarens, insbesondere an die Grundsätze der Äquivalenz und das Kostendeckungsprinzip, gebunden.

Auch Gesetze und Verordnungen wurden schon als rechts- und verfassungwidrig erklärt. Es gibt sie, die vom Bundesverfassungsgericht für nichtig und mit dem Grundgesetz für unvereinbar erklärten Gesetze. Die Kriterien sind nachzulesen. Sie können ja einmal mit den dort als Maßstab gesetzten Kriterien vergleichen. Manchmal dauert  es lange. Aber das Sprichwort sagt schon:
"Der Krug geht so lange zum Brunnen, bis er bricht."

Die Bedingungen sind unter Lobbyeinfluss mit Absicht so gestrickt, dass der Bürger und Verbraucher sich kaum wehren kann. Leider haben hier die Verbraucherorganisationen nicht aufgepasst. Anderes war  wohl wichtiger.  Das eine oder andere Gericht hat das schon erkannt. So z.B. hier:
  • Öffentlich-rechtliche Gebühren und privatrechtliche Entgelte dürfen von den Gemeinden und ihren Stadtwerken nicht in einer Weise geltend gemacht werden, die dem Bürger die Wahrung seiner Rechte erschwert. Das hat der 2. Senat des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg entschieden. Az.: 2 S 1457/09)
So sehen Grüne Unternehmer die Grundsätze und Grenzen für die unternehmerische Betätigung von kommunalen Körperschaften

Ich kann den Verbrauchern nur empfehlen, sich mehr zu informieren und der Täuschung und Reklame nicht auf den Leim zu gehen und den bestehenden Zustand (versteckte zweckentfremdete Quersubventionen, substanzlose Entgelte, zweckentfremdete Verwendung aus überhöhten Energiegewinnen etc.), nicht weiter hinzunehmen und sich zu wehren. Der Filz ist oft schon vor Ort, man  muss nicht in der Ferne suchen.

Offline Lothar Gutsche

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Re: Konzessionsabgabe
« Antwort #352 am: 04. Juni 2013, 10:05:24 »
Sie klammern sich immer an das Kostendeckungsgebot. Dabei vergessen Sie, dass der Gesetzgeber berechtigt ist Ausnahmen von einem (vermeintlichen) Regelfall zu formulieren. Das gilt nur dann nicht, wenn der Gesetzgeber dabei gegen die Verfassung verstößt. Das Kostendeckungsprinzip ist aber kein Verfassungsprinzip. Der Gesetzgeber darf davon also abweichen.

Was der Gesetzgeber darf, wird durch das Grundgesetz begrenzt. Manch ein Gesetz ist eben verfassungswidrig. So hat z. B. das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss zum Steinkohlepfennig vom 11. Oktober 1994 unter Aktenzeichen als 1.Leitsatz festgehalten: "Das Gesetz über die weitere Sicherung des Einsatzes von Gemeinschaftskohle in der Elektrizitätswirtschaft (Drittes Verstromungsgesetz) ist in der der Bekanntmachung vom 17. November 1980 (Bundesgesetzbl. Teil I Seite 2137) zugrundeliegenden Fassung - mit Ausnahme der § 12, § 13 Absatz 1 Nummer 5, Absätze 2 bis 4 und 6 bis 9, § 15 und § 17 - mit Artikel 74 Nummer 11 in Verbindung mit Artikel 72, Artikel 105 und Artikel 110 des Grundgesetzes unvereinbar."

Nur weil der Gesetzgeber ein Gesetz verabschiedet hat und es die Exekutive anwendet, muss es noch lange nicht verfassungsgemäß sein. Ein wichtiges Kriterium für die Verfassungsmäßigkeit der Konzessionsabgabe ist, ob die Höhe der Entgelts den Wert der öffentlichen Gegenleistung nicht übersteigt. So heißt es in dem Verfassungsgerichtsbeschluss des Zweiten Senats vom 7. November 1995 unter Aktenzeichen 2 BvR 413/88 und 1300/93 über die Wasserentnahmeentgelte, vgl. Randnummer 181 unter http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv093319.html:

Die für die Abgrenzung zur Steuer unerläßliche Abhängigkeit der Wasserentnahmeentgelte von einer Gegenleistung bleibt allerdings nur erhalten, wenn deren Höhe den Wert der öffentlichen Leistung nicht übersteigt. Andernfalls würde die Abgabe insoweit - wie die Steuer - "voraussetzungslos" erhoben. Sie diente dann nicht mehr nur der Abschöpfung eines dem Abgabeschuldner zugewandten Vorteils, sondern griffe zugleich auf seine allgemeine Leistungsfähigkeit im Blick auf die Finanzierung von Gemeinlasten zu. Das Heranziehen des Einzelnen zur Finanzierung von Gemeinlasten ist jedoch allein im Wege der Steuer zulässig.

Damit stehen wir bei der Konzessionsabgabe wieder vor der Frage der Kosten, auch als Gesetzgeber, hinter dem Sie sich verstecken, wie der Forumsuser PLUS bereits mehrfach betont hat. Welcher Aufwand entsteht den Kommunen dadurch, dass ein Energie- oder Wasserversorger für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Strom, Gas und Wasser dienen, öffentliche Wege nutzt? Vor dem Hintergrund, der in meinem Beitrag vom 22.5.2013 unter http://forum.energienetz.de/index.php/topic,8093.msg100787.html#msg100787 ausführlicher erläutert wird, spielt das Kostendeckungsprinzip eine zentrale Rolle. 

Lothar Gutsche
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Offline Black

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Re: Konzessionsabgabe
« Antwort #353 am: 10. Juni 2013, 14:22:00 »
Damit stehen wir bei der Konzessionsabgabe wieder vor der Frage der Kosten, auch als Gesetzgeber, hinter dem Sie sich verstecken, wie der Forumsuser PLUS bereits mehrfach betont hat. Welcher Aufwand entsteht den Kommunen dadurch, dass ein Energie- oder Wasserversorger für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Strom, Gas und Wasser dienen, öffentliche Wege nutzt?

In einer Debatte zur Rechtslage den Vorwurf zu erheben, man würde sich "hinter dem Gesetzgeber verstecken" ist schon lustig, denn in einem rechtsstaat beruht die Rechtslage auf den vom (gewählten) Gesetzgeber erlassenen Gesetzen.

Die einzige Einschränkung für den Gesetzgebers ist die Verfassung. Die Erhebung einer Konzessionsabgabe könnte also trotz ausdrücklicher Erlaubnis des Gesetzgebers rechtswidrig sein, wenn die Konzessionsabgabenverordnung gegen das Verfassungsrecht verstößt. Leider besitzt das von Ihnen ins Feld geführte "Kostendeckungsprinzip" keinen Verfassungsrang, wie bereits mehrfach durch die Rechtsprechung festestellt (BVerfG, Beschluss vom 10.03.1998 BVerfGE 97, S. 332, 345; BVerfGE 85, S. 337, 346).
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Offline PLUS

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Re: Konzessionsabgabe
« Antwort #354 am: 10. Juni 2013, 15:08:13 »
...  Leider besitzt das von Ihnen ins Feld geführte "Kostendeckungsprinzip" keinen Verfassungsrang, ...
@Black, Ihr "Bedauern" darf bezweifelt werden. Immer so wie man es gerade braucht. Trotzdem gibt es dazu unter den Rechtsgelehrten keine einheitliche Meinung. Aber ok, sei es so, dass das Kostendeckungsprinzip wie andere gebührenrechtliche Grundsätze keinen Verfassungsrang hat. Allerdings gebietet der allgemeine Gleichheitssatz Gebühren nicht unabhängig von den Kosten der Leistung festzusetzen. Sonst sind wir wohl bei der Steuer mit Verfassungsrang angelangt. Welche Leistung steckt jetzt nochmal hinter der sogenannten Konzessionsabgabe?

Aus dem Äquivalenzprinzip als Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt, dass die auferlegte Belastung nicht außer Verhältnis zu den Kosten stehen darf. Dies gilt auch für die Kalkulationsgrundlagen privatrechtlicher Entgelte kommunaler Unternehmen. Entsprechende Urteile sind Ihnen sicher bekannt.

Die spannende Frage bleibt, wie die verfassungsgemäße Verhältnismäßigkeit bei dieser sogenannten Konzessionsabgabe gewährleistet sein soll. Außerdem, es ist ja laut Konstrukt und Definition keine Gebühr, kein Beitrag, keine Steuer ...., der Verbraucher darf das Konstruktergebnis nur letztendlich zahlen. ;)

Was diese "Konzessionsabgabe" betrifft, da ist längst noch nicht aller Tage Abend!
« Letzte Änderung: 10. Juni 2013, 15:14:36 von PLUS »

Offline Black

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Re: Konzessionsabgabe
« Antwort #355 am: 10. Juni 2013, 15:45:03 »
Ihr "Bedauern" darf bezweifelt werden. Immer so wie man es gerade braucht.

Es kann nicht jeder so selbstlos agieren wie Sie.


Trotzdem gibt es dazu unter den Rechtsgelehrten keine einheitliche Meinung.

Die gibt es zu keinem rechtlichen Thema und unser Rechtssystem bricht trotzdem nicht zusammen.  Deswegen schaut man in der Praxis darauf, was die Gerichte bisher so entschieden haben.


Allerdings gebietet der allgemeine Gleichheitssatz Gebühren nicht unabhängig von den Kosten der Leistung festzusetzen. Sonst sind wir wohl bei der Steuer mit Verfassungsrang angelangt. Welche Leistung steckt jetzt nochmal hinter der sogenannten Konzessionsabgabe?

Die Konzessionsabgabe ist erstmal schon keine Gebühr für eine Leistung der Verwaltung. Das haben wir hier bisher aber nur schon ungefähr 100 mal durchgekaut, daher ist es vermutlich Ihrer Aufmerksamkeit entgangen. Es ist ein vertraglich vereinbartes Nutzungsentgelt, dessen maximale Höhe durch den Gesetzgeber gedeckelt wurde.

Man kann das alles auch sehr schön selbst nachlesen, z.B. Franz, Gewinnerzielung durch kommunale Daseinsvorsorge, 2005
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline PLUS

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Re: Konzessionsabgabe
« Antwort #356 am: 10. Juni 2013, 16:27:31 »
Die Konzessionsabgabe ist erstmal schon keine Gebühr für eine Leistung der Verwaltung. Das haben wir hier bisher aber nur schon ungefähr 100 mal durchgekaut, daher ist es vermutlich Ihrer Aufmerksamkeit entgangen. Es ist ein vertraglich vereinbartes Nutzungsentgelt, dessen maximale Höhe durch den Gesetzgeber gedeckelt wurde.

Man kann das alles auch sehr schön selbst nachlesen, z.B. Franz, Gewinnerzielung durch kommunale Daseinsvorsorge, 2005
Ja, "keine Gebühr"! Schön konstruiert und vorbeigemogelt. Was kreiert man als nächstes an den Verfassungskriterien vorbei? @Black, Sie können das "Kind" nennen wie Sie möchten, es ändert überhaupt nichts an der Sachlage. Mir ist auch nichts entgangen. Die Sache ist  nicht gegessen. Bis sie verdaut ist, solange wird durchgekaut! ;)

@Black, ja "erstmal" geschenkt, Sie können sich gerne drücken, das Thema bleibt trotzdem! 2005 hat man sich die Einnahmequelle aus der monopolistischen Zeitrechnung mit dieser "gesetzgeberischen Glanzleistung" herübergerettet.

@Black, ich hätte Ihnen da auch noch eine Buchempfehlung. Aus dem Jahr davor! Aber aktuellere Kommentare sind ja nicht selten von interessierter Seite ergebnisorientiert geschrieben. Dass die Vertretung der Energieverbraucherinteressen gerade bei der Entstehung von Verbrauchergesetzen und -Verordnungen bis jetzt zu kurz gekommen ist, müssen Sie mir nicht erzählen. Das muss nicht so bleiben und Korrekturen sind möglich.
PS:
Seite 599 "Gewinnerzielung durch kommunale Daseinsvorsorge" T.Franz
« Letzte Änderung: 10. Juni 2013, 17:30:22 von PLUS »

Offline Lothar Gutsche

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Re: Konzessionsabgabe
« Antwort #357 am: 11. Juni 2013, 09:54:08 »
@ Black

Leider besitzt das von Ihnen ins Feld geführte "Kostendeckungsprinzip" keinen Verfassungsrang, wie bereits mehrfach durch die Rechtsprechung festestellt (BVerfG, Beschluss vom 10.03.1998 BVerfGE 97, S. 332, 345; BVerfGE 85, S. 337, 346).

Es gelingt Ihnen immer wieder, am Thema vorbei zu diskutieren. In meinem Beitrag vom 22. Mai 2013 unter http://forum.energienetz.de/index.php/topic,8093.msg100787.html#msg100787 steht im Zentrum der Argumentation die Finanzverfassung des Grundgesetzes. Meiner Auffassung nach verstößt die Konzessionsabgabe gegen das daraus abgeleitete Prinzip des Steuerstaates, vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Steuerstaatsprinzip. So heißt es in den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 7. November 1995 unter den Aktenzeichen 2 BvR 413/88 und 1300/93 zum Wasserpfennig, vgl. Randnummer 166 - 168 unter http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv093319.html#342:

Die grundgesetzliche Finanzverfassung (Art. 104a bis Art. 108 GG) verlöre ihren Sinn und ihre Funktion, wenn unter Rückgriff auf die Sachgesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern daneben beliebig Abgaben unter Umgehung der bundesstaatlichen Verteilung der Gesetzgebungs- und Ertragskompetenz für das Steuerwesen erhoben werden könnten (vgl. BVerfGE 55, 274 [300 ff.]). Nicht-steuerliche Abgaben bedürfen daher - über die BVerfGE 93, 319 (342)BVerfGE 93, 319 (343)Einnahmeerzielung hinaus oder an deren Stelle - einer besonderen sachlichen Rechtfertigung (vgl. BVerfGE 78, 249 [266 f.]). Sie müssen sich zudem ihrer Art nach von der Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird (vgl. BVerfGE 55, 274 [298 f.]), deutlich unterscheiden. 

(2) Die Erhebung einer nicht-steuerlichen Abgabe muß der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen Rechnung tragen. Der Schuldner einer nicht-steuerlichen Abgabe ist regelmäßig zugleich Steuerpflichtiger und wird als solcher schon zur Finanzierung der die Gemeinschaft treffenden Lasten herangezogen (vgl. BVerfGE 55, 274 [302]). Neben dieser steuerlichen Inanspruchnahme bedürfen nicht-steuerliche Abgaben, die den Einzelnen zu einer weiteren Finanzleistung heranziehen, einer besonderen Rechtfertigung aus Sachgründen. 

(3) Der Verfassungsgrundsatz der Vollständigkeit des Haushaltsplans ist berührt, wenn der Gesetzgeber Einnahme- und Ausgabekreisläufe außerhalb des Budgets organisiert. Der Grundsatz der Vollständigkeit des Haushaltsplans zielt darauf ab, das gesamte staatliche Finanzvolumen der Budgetplanung und -entscheidung von Parlament und Regierung zu unterstellen. Dadurch soll gewährleistet werden, daß das Parlament in regelmäßigen Abständen den vollen Überblick über das dem Staat verfügbare Finanzvolumen und damit auch über die dem Bürger auferlegte Abgabenlast erhält. Nur so können Einnahmen und Ausgaben vollständig den dafür vorgesehenen Planungs-, Kontroll- und Rechenschaftsverfahren unterworfen werden (vgl. BVerfGE 82, 159 [179]; 91, 186 [202]). 


In dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts zum Absatzfondsgesetz vom 31. Mai 1990 unter den Aktenzeichen 2 BvL 12, 13/88 und 2 BvR 1436/87 heißt es, vgl. Randnummer 86 - n87 unter http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv082159.html#178:

b) Die einen Sachbereich gestaltende Sonderabgabe darf nur eine vorgefundene homogene Gruppe in Finanzverantwortung nehmen; diese Gruppe muß durch eine vorgegebene Interessenlage oder durch besondere gemeinsame Gegebenheiten von der Allgemeinheit und anderen Gruppen abgrenzbar sein. Es ist dem Gesetzgeber verwehrt, für eine beabsichtigte Abgabenerhebung beliebig Gruppen nach Gesichtspunkten zu bilden, die nicht in der Rechts- oder Sozialordnung materiell vorgegeben sind. 

Dabei rechtfertigt die Homogenität einer Gruppe eine Sonderabgabe nur, wenn sie sich aus einer spezifischen Sachnähe der Abgabepflichtigen zu der zu finanzierenden Aufgabe ergibt. Die mit der Abgabe belastete Gruppe muß dem mit der Erhebung verfolgten Zweck evident näherstehen als jede andere Gruppe oder die Allgemeinheit der Steuerzahler. Aus dieser Sachnähe der Abgabepflichtigen zum Erhebungszweck muß eine besondere Gruppenverantwortung für die Erfüllung der mit der außersteuerlichen Abgabe zu finanzierenden Aufgabe entspringen. Bei einer nicht in die besondere Verantwortung der belasteten Gruppe fallenden Aufgabe handelt es sich um eine öffentliche Angelegenheit, deren Lasten nur die Allgemeinheit treffen dürfen und die deshalb nur mit von der Allgemeinheit zu erbringenden Mitteln, d.h. im wesentlichen mit Steuermitteln finanziert werden darf.


Aus dieser Entscheidung bzw. ihren Grundlagen unseres Grundgesetzes und eben nicht nur aus dem Kostendeckungsprinzip resultiert die ökonomische Frage: Welche Aufgabe ist mit der Konzessionsabgabe als außersteuerlicher Abgabe zu finanzieren? Was verursacht Aufwand und Kosten an dem Recht, für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Strom, Gas und Wasser dienen, öffentliche Wege zu nutzen?

In Randnummer 89 der eben zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Absatzfondsgesetz unter http://www.servat.unibe.ch/dfr/bv082159.html#178 wird weiter ausgeführt:

d) Die Sonderabgabe ist nur zulässig, wenn und solange die zu finanzierende Aufgabe auf eine Sachverantwortung der belasteten Gruppe trifft; die Abgabe ist also grundsätzlich temporär. Soll eine solche Aufgabe auf längere Zeit durch Erhebung einer Sonderabgabe finanziert werden, so ist der Gesetzgeber gehalten, in angemessenen Zeitabständen zu überprüfen, ob seine ursprüngliche Entscheidung für den Einsatz des gesetzgeberischen Mittels "Sonderabgabe" aufrechtzuerhalten oder ob sie wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Wegfalls des Finanzierungszwecks oder Zielerreichung, zu ändern oder aufzuheben ist (vgl. BVerfGE 72, 330 [423]; 73, 40 [94]).

Im Fall der Konzessionsabgabe bleibt die Frage nach den ökonomischen Kosten einer Konzession. Welche Produktionsfaktoren werden durch die Vergabe der Wegerechte im betriebs- oder volkswirtschaftlichen Sinne verbraucht? Welche Güter oder Dienstleistungen werden durch die Konzession verzehrt? Was muss von den Kommunen durch die Konzessionsabgabe finanziert werden? Genau diese Frage muss der Gesetzgeber beantworten, ansonsten ist die Konzessionsabgabe nicht verfassungsgemäß.

Lothar Gutsche
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« Letzte Änderung: 11. Juni 2013, 14:54:58 von Lothar Gutsche »

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Re: Konzessionsabgabe
« Antwort #358 am: 28. Juni 2013, 23:20:52 »

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Re: Konzessionsabgabe
« Antwort #359 am: 29. Juni 2013, 16:22:55 »
Zitat
Mit welchen Verlusten rechnen die Stadtwerke Karlsruhe zukünftig bei der Konzessionsabgabe für Erdgas?

Politiker!  Er sollte fragen, mit nwelchen Verlusten die Stadt rechnet. Die Stadtwerke werden einfach den zu viel an die Stadt überwiesenen Betrag der Vergangenheit  in der nächsten KA-Überweisung kürzen, und an die entspr. Vertriebe auszahlen, die dann das Geld an ihre Anteilseigner ausschütten werden. Es ist dort auch besser aufgehoben als bei der Stadt, die nun zur Deckung der Lücke wieder mal die Hundesteuer, die Grundsteuern oder eine andere Kommunalsteuer anheben werden wird, weil die, sofern der Betrag stimmt und nur den Vertrieb der SW Karlsruhe betrifft, 2 Mio. € nun in den Gewinn des Lieferanten fliesst. Ist die Stadt zu 100% an den Stadtwerken beteiligt, erhält sie die 2 Mio. nach Abzug von Steuern. Sollte ein anderer Anteilseigner mit im Boot sitzen, bekommt er von den 2 Mio. entspr. seiner Einlage seinen Anteil. Ein gutes Urteil. Nur die Gaspreie werden deshalb nicht sinken. Die Gemeindesteuern hingegen schon.

Die Fremdvertriebe legen schon seit Jahren Widerspruch gegen die KA-Abrechnung von Netzbetreibern ein und werden nun auch noch ihren Anteil rückwirkend erhalten (mind. entspr. geltender Verjährungsfristen), der die Stadtausschüttung weiter schmählern wird.

Gruß

NN

 

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