Irgendwelche Energieversorger wollen Leitungen, einschließlich Fernwirkleitungen zur Netzsteuerung und Zubehör, zur unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet verlegen und betreiben.
Hierfür benötigen sie entsprechende Wegenutzungsrechte der Gemeinden.
Der Gesetzgeber hat deshalb mit § 46 Abs. 1 EnWG die Gemeinden verpflichtet, den Energieversorgungsunternehmen solche Wegenutzungsrechte diskriminierungsfrei durch Vertrag zur Verfügung zu stellen.
Das stellt einen Eingriff in die Rechte der Gemeinden gem. Art. 28 Abs. 2 GG dar.
Hätte der Gesetzgeber eine unentgeltliche Einräumung der Wegerechte angeordnet, könnten die Gemeinden in ihren Rechten gem. § 28 Abs. 2 GG verletzt sein.
Der Gesetzgeber hat die Gemeinden deshalb nicht dazu verpflichet, diese Rechte unentgeltlich vertraglich zur Verfügung zu stellen.
Vielmehr sind gem. § 48 EnWG für die Einräumung des Rechts Entgelte vorgesehen.
Die Entgelte sollen andererseits nicht im vollkommenen Belieben der Gemeinden stehen, sondern - auch im Interesse einer möglichst preisgünstigen Energieversorgung - der Höhe nach begrenzt sein.
Mit § 48 Abs. 2 EnWG wurde deshalb eine Ermächtigungsgrundlage geschaffen, um durch Rechtsverordnung für Elektrizität oder Gas, für verschiedene Kundengruppen und Verwendungszwecke und gestaffelt nach der Einwohnerzahl der Gemeinden unterschiedliche Höchstsätze in Cent je gelieferter Kilowattstunde festzusetzen, wovon mit der Konzessionsabgabenverordnung Gebrauch gemacht wurde. Dadurch sind die Gemeinden nochmals in eigenen Rechten aus § 28 Abs. 2 GG betroffen, aber nicht verletzt:
Somit können die Gemeinden selbst darüber entscheiden, in welcher Höhe sie die entsprechenden Entgelte diskrminierungsfrei vertraglich vereinbaren. Die auf der Ermächtigungsgrundlage des § 48 Abs. 2 EnWG fußende Konzessionsabgabeverordnung regelt lediglich höchstzulässige Entgelte und somit die Obergrenze für die Entgelte, welche die Gemeinden für die Einräumung der Wegerechte beanspruchen können.
In welcher Höhe die Gemeinde solche Entgelte bis zur Höhe der höchstzulässigen KA diskriminierungsfrei vertraglich vereinbart, liegt in Übereinstimmung mit Art. 28 Abs. 2 GG bei der Gemeinde selbst.
Jeder Bürger hat damit im Rahmen der Gesetze Einfluss darauf, in welcher Höhe die eigene Gemeinde die entsprechenden Entgelte diskrimnierungsfrei vertraglich regelt. Inwieweit die Bürger darauf Einfluss haben, regelt sich nach den Landesverfassungen und den entsprechenden Gemeindeordnungen, die zB. auch Volksbegehren und Volksentscheide vorsehen können.
Insoweit kann jeder Bürger selbst Einfluss darauf nehmen. Es ist insbesondere nicht ausgeschlossen, dass politische Willensbildungsprozesse vor Ort zum Ergebnis haben, dass die eigene Gemeinde die entsprechenden Entgelte für die Einräumung der Wegenutzungsrechte in Höhe von null beansprucht und vertraglich vereinbart.
Das mag man in einer Gemeinde so und in einer anderen Gemeinde anders entscheiden.
Konzessionsabgaben in Höhe von null sind somit rechtlich möglich.
Ob sie vor Ort politisch durchsetzbar sind, muss sich erweisen.
Das hängt davon ab, wie man seine davon betroffenen Mitbürger davon überzeugt.
Klar ist, dass die die durch eine Entgelthöhe null bewirkten Einnahmeausfälle im kommunalen Haushalt gegenüber dem bisherigen Zustand entweder durch Einsparungen oder durch Mehreinnahmen an anderer Stelle kompensiert werden müssen.
Wie das geschehen soll, können und müssen die Gemeinden wiederum in Übereinstimmung mit Art. 28 Abs. 2 GG eigenverantwortlich regeln.
Insoweit ist nicht ersichtlich, was an der klaren gesetzlichen Regelung zu beanstanden sein sollte.
Es liegt weder an der EU, noch am Bundesgesetzgeber.
Wenn den Bürger die Höhe der vor Ort konkret vereinbarten Entgelte stören, so mag er doch nicht nach der EU rufen oder auf den Bundesgesetzgeber schimpfen und diesen ggf. verunglimpfen, sondern seinen Gemeinderat vor Ort mit Argumenten überzeugen bzw. vor Ort durch Wahlen und Abstimmungen entsprechenden politischen Einfluss nehmen.
Selbst wenn man seine Gemeinde dazu bringt, diese Entgelte auf null zu senken und deshalb auf entprechende Einnahmemöglichkeiten zu verzichten, wozu man bei der Überzeugung der Mitbürger gutes Gelingen wünschen mag, steht damit jedoch nicht fest, dass die Energiepreise vor Ort dadurch tatsächlich sinken.
Die entsprechende Erwartung ist wohl Ausgangspunkt der gesamten umfangreichen Diskussion.
Schon wenn das Netzgebiet des entsprechenden Netzbetreibers größer ist als das einzelne Gemeindegebiet, ist der Einfluss auf die Höhe seiner Netzentgelte dadurch fraglich, wenn etwa alle anderen Gemeinden - rechtlich nicht zu beanstanden- die gesetzlich höchstzulässigen Entgelte beanspruchen, siehe nur § 4 KAV.
Erst recht ist der Einfluss auf die Letzverbraucherpreise fraglich, die Energielieferanten beanspruchen, deren Angebote über mehrere Netzgebiete hinweg reichen (überregionale Anbieter).
Diese Energielieferanten kalkulieren ihre Kosten und Preise jedenfalls bisher nicht gemeindescharf.
Deshalb führen auch § 40 Abs. 2 Ziff. 7 EnWG und § 4 KAV wohl nicht wirklich weiter.
Wäre es anders, müssten - unter sonst gleichen Bedingungen- abhängig von der Höhe der örtlichen Konzessionsabgaben die Energiepreise von Ort zu Ort variieren.
Immerhin könnten ja Gemeinden bestrebt sein, durch Konzessionsabgaben in Höhe null und die dadurch bewirkte Möglichkeit besonders günstiger Energiepreise sich einen Wettbewerbsvorteil etwa bei der Ansiedlung besonders energieintensiver Gewerbebetriebe gegenüber anderen Gemeinden zu verschaffen.
Ob eine solche Rechnung tatsächlich aufgehen kann, steht eher zu bezweifeln.