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Autor Thema: Konzessionsabgabe  (Gelesen 194958 mal)

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Re: Konzessionsabgabe
« Antwort #300 am: 02. Mai 2013, 21:02:43 »
Der BGH hat die Begründung seines Beschlusses zur Konzessionsabgabe Gas vom 6. November 2012  veröffentlicht.  In dem Beschluss (AZ KVR 54/11) bestätigt der BGH die Auffassung des Bundeskartellamtes: Beide sind sich einig in der Bewertung, die GAG Ahrensburg habe von Drittlieferanten eine missbräuchlich überhöhte Gas-Konzessionsabgabe verlangt.

BGH KVR 54/11

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Re: Konzessionsabgabe
« Antwort #301 am: 15. Mai 2013, 15:43:03 »
Bezug: http://forum.energienetz.de/index.php/topic,18274.msg100575.html#msg100575
Zitat
BGH, B. v. 06.11.12 Az. KVR 54/11 Konzessionsabgabe GAG Ahrensburg:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=909e4f23442398f023f907ed2f98530b&nr=63837&pos=0&anz=1

Beitrag im BBH- Energieblog:

http://www.derenergieblog.de/alle-themen/energie/konzessionsabgabe-gas-bgh-urteilsgrunde-zu-gag-ahrensburg-schlechte-nachrichten-fur-netzbetreiber/
Zitat
Fest steht: Mit der vom BKartA vertretenen (wir berichteten) und vom BGH nun bestätigten Auslegung des § 2 Abs. 6 KAV wird das Gaskonzessionsabgabenaufkommen der Städte und Gemeinden – entgegen der ursprünglichen Intention des Gesetzgebers – schwinden. Hier sind die Kommunen bzw. die kommunalen Spitzenverbände gefragt, eine Novellierung der dringend „renovierungsbedürftigen“ KAV durch den Gesetz- und Verordnungsgeber anzustoßen.

Aber ja, die Geldquelle "Verbraucher" muss am Sprudeln gehalten werden. Es gab da "ursprünglich" schon ganz andere "Intentionen", z.B.:

In der Hansestadt Hamburg gab es bereits 1941 eine bemerkenswerte Konzessionsabgabenverordnung, in deren Vorspruch steht, dass die Versorgungsunternehmen von betriebsfremden Ausgaben zu entlasten sind und eine fortschreitende Verbilligung von Elektrizität, Gas und Wasser angebahnt werden soll. In ihrem § 2 ist die Forderung enthalten, die Konzessionsabgabe in den folgenden Jahren weiter herabzusetzen und in angemessener Frist ganz zu beseitigen.
 

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Re: Konzessionsabgabe
« Antwort #302 am: 15. Mai 2013, 19:02:30 »
Zitat
Aber ja, die Geldquelle "Verbraucher" muss am Sprudeln gehalten werden.

Das Problem ist doch, dass nun die Vertriebe Geld erhalten, dass den Gemeinden fehlt. Die geschlossenen All-Inclusive-Verträge beinhalten einen Preis, der sämtl. Abgaben usw. erhält. Wenn nun die Gaslieferanten bei den Netzbetreibern die KA der verg. 3 Jahre einklagen, werden die NB diese mit den KA-Überweisungen des Jahres 2012 oder spätestens 2013 verrechnen. Die Grundversorger werden, um mithalten zu können, ebenfalls nur noch Sonderverträge anbieten, wenn die Verbraucher Glück haben, um die verringerte KA günstiger. Die Gemeinden, die jetzt zum größten Teil nicht wissen, wie sie über die Runden kommen sollen, schauen in die Röhre. Also, Grund-und Hundesteuer erhöhen.

Die KAV wurde zuletzt am 1.11.2006 geändert. Schon weit vorher wurden in unserer Region die Lokalpolitiker auf die Problematik aufmerksam gemacht. Man verkannte die Brisans, wichtiger waren Windvorranggebiete usw., damit musste sich unbedingt beschäftigt werden.

Wenn man auf dem Roß sitzt, dass die Gerichte gefälligst so zu urteilen haben, wie man's braucht, dann kann man schnell fallen.

Gruß

NN

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Re: Konzessionsabgabe
« Antwort #303 am: 15. Mai 2013, 21:31:13 »
@NN, ja es ist wie so oft, der Verbraucher bleibt der Dumme. Trotzdem, wie sollen die Gemeinden ihre Aufgaben ausreichend finanziert bekommen? Welche Aufgaben haben die Kommunen eigentlich? Sind sie nicht sachlich und räumlich begrenzt? Das sind die Fragen. So wie die Praxis  läuft ist das  jedenfalls nicht klar und schon gar nicht in Ordnung. Stadtkonzerne sind entstanden mit Risiken und Nebenwirkungen.

Für was werden denn Stadtwerke alles missbraucht. Es gibt fast nichts mehr was da nicht quersubventioniert und steuerlich begünstigt wird. So mancher Luxus ist auch dabei, der nichts mit den Aufgaben zu tun hat! Es ist bekannt, man muss das nicht mehr aufzählen. Die steuerliche Quersubventionierung wurde sogar rückwirkend in Gesetze gefasst, damit die eigentlich verbotene Sache für die betroffenen Kommunen sanktionslos blieb. Aber das Ehegattensplitting will man abschaffen. Unglaublich!°

Die KA befindet sich im gleichen Topf. Die Konzessionsabgabenverordnung ist unbeschreiblich, nicht erklärbar. Die einzige Begründung: "Wir brauchen das Geld". Ein in Gesetzesform gebrachtes Einnahmeinteresse. Angeblich weder Steuer noch Abgabe. Eine privatrechtliche Angelegenheit! Quasi ist das hier und aktuell beim Gas eine unlogische, unterschiedliche und ungerechte zusätzliche Steuer für Gasverbraucher. Ist das Gas, das für grundversorgte Verbraucher durch die Leitung fließt denn ein exklusives Edelgas?

Was die Stadtwerke betrifft, die machen ihren Kommunen mit ganz anderen Sachen Sorgen als mit der KA. Die Stadtwerke Ulm z.B. haben 2012 einen Verlust von 15 Millionen Euro ausgewiesen. Jetzt trommelt die Südwestpresse: Stadtwerke haben ihren Preis

auch im Forum kann man lesen: http://forum.energienetz.de/index.php/topic,18229.0.html


Offline Black

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Re: Konzessionsabgabe
« Antwort #304 am: 21. Mai 2013, 11:54:22 »
Ich kann an Quersubventionierung nichts Schlimmes erkennen. Bedeutet es doch letztendlich nur, dass die Gewinne eines Stadtwerkes z.B. für den Unterhalt eines Stadtbades o.Ä. genutzt werden. Die Gewinne kommen also mittelbar dem Bürger zugute.

Ohne Stadtwerk würden diese Unternehmensgewinne auch anfallen, nur eben bei einem privaten Versorger. Der private Versorger wird diese Gewinne natürlich nicht für eine Quersubventionierung nutzen, sondern einfach behalten bzw. an seine Aktionäre ausschütten.
Ihr sollt nicht wähnen, daß ich gekommen sei, Frieden zu senden auf die Erde. Ich bin nicht gekommen, Frieden zu senden, sondern das Schwert.

Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

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Re: Konzessionsabgabe
« Antwort #305 am: 21. Mai 2013, 13:39:57 »
Ausgeschüttete Gewinne, an wen auch immer, sind nie eine Quersubventionierung!

die einfachste Form von Quersubventionierung wäre z.B. den Verlust der Bäder mit in die Kalkulation der Netzentgelte Strom/Gas einfliessen zu lassen. Die ist aufgrund der gesetzgeberischen Vorlage im Kalkulationsleitfaden nicht möglich.

Gruß

NN

Offline Christian Guhl

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Re: Konzessionsabgabe
« Antwort #306 am: 21. Mai 2013, 13:48:55 »
Durch die Stadtwerke sollen ja gerade die Preise und so auch die Gewinne zum Wohle der Bürger niedrig gehalten werden. Das stellt den Unterschied zu einer gewinnorientierten Kapitalgesellschaft dar.Wenn sich dann trotz niedriger Preise Gewinne nicht vermeiden lassen, können sie ja in den kommunalen Haushalt einfliessen. Da hat niemand etwas dagegen. Aber Strompreis-Kalkulationen von vorn herein so aufzustellen, das dabei noch ein Stadtbad "übrig" ist, kann nicht Sinn und Zweck eines kommunalen Unternehmens sein. Für die Unterhaltung von städtischen Betrieben sind die Grundsteuern da. Aber da trauen sich viele Stadträte aus Feigheit nicht ran.

Offline PLUS

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Re: Konzessionsabgabe
« Antwort #307 am: 21. Mai 2013, 13:49:07 »
Ich kann an Quersubventionierung nichts Schlimmes erkennen. Bedeutet es doch letztendlich nur, dass die Gewinne eines Stadtwerkes z.B. für den Unterhalt eines Stadtbades o.Ä. genutzt werden. Die Gewinne kommen also mittelbar dem Bürger zugute.
Ohne Stadtwerk würden diese Unternehmensgewinne auch anfallen, nur eben bei einem privaten Versorger. Der private Versorger wird diese Gewinne natürlich nicht für eine Quersubventionierung nutzen, sondern einfach behalten bzw. an seine Aktionäre ausschütten.
Robin Hood war vermutlich eine Räuberlegende. Robin-Hood-Steuern, -Abgaben, -Verrechungen etc. pp. sind aber leider Realität. Sie werden mit Salmitaktik eingeführt und dann ausgebaut. Die Konzessionsabgabe gehört dazu. Sie wird zweckfrei unter fragwürdigen unterschiedlichen Bedingungen abkassiert und füllt völlig zweckfrei die Stadtsäckel. Die Quersubventionen gehören dazu. Hier wird nochmal zusätzlich mit überhöhten Preisen abkassiert und öffentliche Aufgaben mit dem Geld der Strom- und Gasverbraucher finanziert. Es ist für mich bemerkenswert, wenn ein Jurist da, von der Gerechtigkeit mal abgesehen, keine rechtlichen Probleme sieht. Wann darf man Einnahmen und Ausgaben oder Gewinne und Verluste privat verrechnen? Die Quersubventionierung war auch für Stadtwerke nicht zulässig. Man hat das "Recht" nachträglich geändert um den Folgen der Übertretungen zu entgehen. So bekommt die Rechtsstaatlichkeit doch immer wieder kräftige Schläge und als Spuren bleiben die  Dellen sichtbar.

Stadtwerke sind dazu keine privaten Versorger. Sie haben besondere Verpflichtungen und unterliegen Beschränkungen, gerade auch was den Gewinn angeht.

Abgesehen davon würden "die Gewinne" in diesen Größeordnungen bei einem funktionierenden Wettbewerb nicht anfallen, auch nicht bei einer Stadtwerke GmbH.

In der Zwischenzeit machen einige Stadtwerke im Dunstkreis der Energiewende kräftige Verluste (Beispiel), da ist Schluss mit lustig und Schluss mit der Quersubventionierung, Schwimmbäder nicht ausgenommen.  Eine tolle weitere Zwickmühle für die betroffenen Kommunen.

@Black, das Stadtbad wird gerne als Beispiel genommen. Das hat einen langen Bart, soll der noch länger werden? Man versucht es immer wieder, es kommt bei Vielen an. Klar, Viele nutzen das öffentliche Schwimmbad. Der Unterhalt ist aber nicht Aufgabe der Strom- und Gasverbraucher. Wenn, dann ist das aus dem allgemeinen Haushalt zu finanzieren. @Black, Sie wissen es genau, die Quersubventionierung macht längst nicht halt bei den Stadtbädern oder dem öffentlichen Nahverkehr. Es werden Sportarenen für die Nutzung durch den bezahlten Profisport quersubventioniert und mehr.

@NN, zu den Quersubventionen kamen noch die überhöhten und ausgeschütteten Gewinne, die dann noch zusätzlich zweckentfremdet verwendet wurden. Nur ein Teil wurde zur Eigenkapitalstärkung genutzt. Wären die Gewinne in die Energieversorgung investiert worden, sehe es da anders aus.

 Jeder Dorfbürgermeister will bald sein eigenes "Stadtwerk", seine eigenen Energienetze. Warum wohl?! Was ist wirtschaftlicher, 2000 Netzbetriebe oder zwei Dutzend?

@Christian Guhl, ich sehe da nicht die Grundsteuer, sondern die Gewerbesteuer als ausbaufähige Finanzierungsquelle. Da stehen die Kommunen im Wettbewerb und unterbieten sich wo es geht. Bei der Konzessionsabgabe, das Thema hier, kassieren 99,99% die Höchstsätze.  Wird eine Sportarena von den Stadtwerken für den Profisport querfinanziert, das wird ja auch argumentiert, das ist ein Imagegewinn, es fördert den Bekanntheitsgrad, der dem Gewerbe der Stadt nützt.
« Letzte Änderung: 21. Mai 2013, 13:56:50 von PLUS »

Offline Black

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Re: Konzessionsabgabe
« Antwort #308 am: 21. Mai 2013, 14:31:20 »
Durch die Stadtwerke sollen ja gerade die Preise und so auch die Gewinne zum Wohle der Bürger niedrig gehalten werden.
Das stellt den Unterschied zu einer gewinnorientierten Kapitalgesellschaft dar.

Eine solche Vorgabe für Stadtwerke gibt es nicht.

Aber Strompreis-Kalkulationen von vorn herein so aufzustellen, das dabei noch ein Stadtbad "übrig" ist, kann nicht Sinn und Zweck eines kommunalen Unternehmens sein.

Kein Stadtwerk wird seine Strompreise auf diese Weise kalkulieren. Hinzu kommt, dass ein Stadtwerk, dass teurer ist als seine privatwirtschaftliche Konkurrenz sehr schnell viele Kunden verlieren würde. Kein Kunde ist gezwungen sich vom Stadtwerk beliefern zu lassen, wenn er glaubt die Preise seien dort falsch kalkuliert.
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Matthäus, Kapitel 10, Vers 34

Offline khh

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Re: Konzessionsabgabe
« Antwort #309 am: 21. Mai 2013, 15:08:41 »
Stadtwerke könnten und sollten aber ein (Preis)Regulativ am Markt sein, wenn sie sich auf ihr Kerngeschäft in ihrer Kommune konzentrieren und dabei bspw. eine dezentrale Energieerzeugung mit einbeziehen. Das würden die Bürger mittragen und durch Kundentreue auch honorieren!
Aussagen zu Rechtsfragen sind als persönliche Einschätzung/Meinung zu verstehen.
Rechtliche Beratung ist allein gesetzlich befugten Personen/Institutionen vorbehalten.

Offline PLUS

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Re: Konzessionsabgabe
« Antwort #310 am: 21. Mai 2013, 21:50:53 »
Durch die Stadtwerke sollen ja gerade die Preise und so auch die Gewinne zum Wohle der Bürger niedrig gehalten werden. Das stellt den Unterschied zu einer gewinnorientierten Kapitalgesellschaft dar.
Eine solche Vorgabe für Stadtwerke gibt es nicht.
@Black, so eindeutig wie  Sie das hier anmerken ist das nicht. Experten und Fachanwälte des kommunalen Wirtschaftsrecht sehen  das etwas anders. Kommentare lassen sich finden, wenn man will.

Die vielfache Regel in der Vergangenheit: Stadtwerke glänzen mit Traumergebnis
 dazu:
Zitat
(3) Die Gemeinde hat ein Unternehmen in einer Rechtsform des privaten Rechts, an dem sie mit mehr als 50 vom Hundert beteiligt ist, so zu steuern und zu überwachen, dass der öffentliche Zweck nachhaltig erfüllt und das Unternehmen wirtschaftlich geführt wird; bei einer geringeren Beteiligung hat die Gemeinde darauf hinzuwirken. Zuschüsse der Gemeinde zum Ausgleich von Verlusten sind so gering wie möglich zu halten.

GemO z.B. BW Der Zweck ist die Strom- und Gasversorgung Punkt!  §1 und §2 EnWG kommt für alle Energieversorger dazu! Der Zweck, sowohl dort als auch hier ist nicht, die Stadtsäckel zu füllen und andere Aufgaben damit zu finanzieren!

Gemäß § 102 Abs. 3 GO sind wirtschaftliche Unternehmen der Gemeinde so zu führen, dass der öffentliche Zweck erfüllt wird; sie sollen einen Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abwerfen. Durch das Eigenbetriebsgesetz wird das Maß des Ertrages auf eine marktübliche Verzinsung des Eigenkapitals bzw. im Anwendungsbereich des Kommunalabgabengesetzes (§ 14 Abs. 1 Satz 2 KAG) auf eine angemessene Verzinsung des Anlagekapitals begrenzt.

"Marktüblich" bzw. angemessen ist die Verzinsung wenn sie dem jeweiligen marktüblichen Zinssatz für entsprechende Kommunalkredite entspricht. Die mindestens in der Vergangenheit erzielten Renditen waren häufig zweistellig. Bezogen auf das einmal eingebrachte Kapital, sind auch dreistellige Ergebnisse keine Seltenheit.  Von "marktüblich" kann bei solchen extremen Abweichungen ganz sicher keine Rede mehr sein.

Zur etwas abweichenden Diskussion von der Konzessionsabgabe passt aber zur Finanzierung von Querfinanzierungen und Sponsoring ein aktuelles Verwaltungsgerichtsurteil:
Kommunale Zweckverbände dürfen ihre Mittel nur  für den Zweck verwenden, für den sie gegründet wurden. Spenden- oder Sponsorentätigkeit gehören eindeutig nicht dazu. Dies hat das Sächsische OVG entschieden.

Zur Begründung führt das Gericht aus, dass der kommunale Zweckverband auf die Aufgaben beschränkt sei, für die er gegründet wurde. Dies sei die öffentliche Wasserversorgung.

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen 4 A 437/11 <>   Ist da die Frage gestattet, zu welchem Zweck unsere Stadtwerke eigentlich gegründet wurden?
 
Formal und praktisch - wo ist der Unterschied?

PS - zur Quersubvention passt noch ganz aktuell:
Mieter ohne Mietvertrag - Stadtwerke bauen und finanzieren eine neue Eisarena (mindestens 18 Mio.€ +x) und betreiben sie zusammen mit einer von der Stadt übernommenen (alten) sanierungsbedürftigen Eissporthalle. Der Profi-Club (2. Bundesliga) zahlt bis jetzt keine Miete.

Warum betreiben Stadtwerke eigentlich keine Städtischen Krankenhäuser. Da wird auch genügend Energie verbraucht um einen vergleichbaren Zusammenhang wie zwischen Energieversorger und  Eissportarenen zu konstruieren. Nicht selten werden dort auch Defizite produziert, die man quersubventionieren könnte. Hat die kreative Phantasie der Politiker doch Grenzen?! Was könnte man mit Stadtwerken noch alles anstellen, solange die Verbraucher und Bürger das klaglos hinnehmen.  Weitere Vorschläge! ::)
« Letzte Änderung: 22. Mai 2013, 10:08:22 von PLUS »

Offline Black

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Re: Konzessionsabgabe
« Antwort #311 am: 22. Mai 2013, 12:24:21 »
@PLUS

Wie Sie selbst schon herausgefunden haben, ist es gerade in den Gemeindeordnungen vorgesehen, dass durch kommunale Unternehmen ein Ertrag für den Haushalt der Gemeinde abgeworfen werden soll. Nichts anderes passiert bei Stadtwerken.

Wenn Sie den zulässigen Ertrag an der "marktüblichen Eigenkapitalverzinsung" bemessen wollen, ist darauf hinzuweisen, dass die BNetzA für die Festlegung der Netzentgelte eine Eigenkapitalverzinsung von 9,05 % (Neuanlagen) und 7,14 % (Altanlagen) als angemessen ansieht. Höher dürfte die Rendite von Stadtwerken auch nicht sein.

Weiterhin: Ein kommunaler Zweckverband ist etwas anderes als ein kommunaler Eigenbetrieb und auch etwas anderes als ein Stadtwerk. Sie werfen hier gern lustig alle Begriffe durcheinander.  Auch ist steuerliche Quersubventionierung etwas anderes als "Sponsoring" und wieder etwas anderes als eine Gewinnausschüttung an die Gemeinde.

§ 1 EnWG verpflichtet alle EVU gleichermaßen und zwar unabhängig davon, ob sie kommunal oder privatwirtschaftlich organisiert sind. Hieraus folgen also keine besonderen Wirtschaftspflichten speziell für Stadtwerke.
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Offline RR-E-ft

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Re: Konzessionsabgabe
« Antwort #312 am: 22. Mai 2013, 12:55:57 »
Das Thema Konzessionsabgabe hat mit dem Thema der zulässigen Renditen für EVU/ Netzbetreiber schlicht nichts zu tun.

Eher zu fragen ist, ob Konzessionsabgaben heute noch gerechtfertigt sind, ob nicht Städte und Gemeinden ihre öffentlichen Wege und Plätze für die Verlegung und den Betrieb  von Strom- und Gasleitungen nicht ebenso unentgeltlich zur Verfügung stellen sollten wie für die Verlegung und den Betrieb von Telekommunikationsleitungen.

Leitungsgebundene Energienetzbetreiber werden durch die Konzessionsabgaben gegenüber leitungsgebundenen Telekommunikationsnetzbetreibern benachteiligt.

Offline Black

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Re: Konzessionsabgabe
« Antwort #313 am: 22. Mai 2013, 13:47:48 »
Eher zu fragen ist, ob Konzessionsabgaben heute noch gerechtfertigt sind, ob nicht Städte und Gemeinden ihre öffentlichen Wege und Plätze für die Verlegung und den Betrieb  von Strom- und Gasleitungen nicht ebenso unentgeltlich zur Verfügung stellen sollten wie für die Verlegung und den Betrieb von Telekommunikationsleitungen.

Leitungsgebundene Energienetzbetreiber werden durch die Konzessionsabgaben gegenüber leitungsgebundenen Telekommunikationsnetzbetreibern benachteiligt.

Da die Energieversorgung nicht mit der Telekommunikation in einem Wettbewerbsverhältnis steht, gibt es durch die Konzessionsabgaben auch keine Benachteiligung der Energieversorgung gegenüber der Telekommunikation.

Hinzu kommt, dass in der Telekommunikation der Gesetzgeber einen seltsamen Weg gewählt hat, um eine Konzessionsabgabe zu umgehen. Das kostenlose Wegerecht gegenüber den Gemeinden hat erstmal nur der Bund (§ 68 TKG) dieses Recht überträgt der Bund dann wiederum auf den privaten Telefonanbieter (§ 69 TKG).
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Offline RR-E-ft

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Re: Konzessionsabgabe
« Antwort #314 am: 22. Mai 2013, 13:59:18 »
@Black

Zumindest über das Stromnetz können auch Telekommunikationssignale direkt übertragen werden.
Zudem gehören zu Energieleitungen mittlerweile wohl oft auch Telekommunikationslinien für die Steuerung (etwa Glasfaserleitungen bis in die Ortnetzstationen), mit denen sich grundsätzlich auch Telekommunikation betreiben lässt. Genauso wie Telekommunikationsunternehmen unentgeltliche Wegenutzungsrechte für Leitungen eingeräumt werden, ließen sich solche Rechte auch für Energienetzbetreiber einräumen.
« Letzte Änderung: 22. Mai 2013, 14:30:17 von RR-E-ft »

 

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