Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Konzessionsabgabe
ub40:
Zu RuRo´Anmerkung:
Zunächst mal hat diese Thematik soooooooooooo einen Bart. Bei Verwendung der \"Suchen\"-Funktion erhielten Sie viele einschlägige Antworten.
Ja, sie haben in gewisser Weise Recht, tut mir leid. Ich habe schon die Suchfunktion des Forums verwendet und auch einiges gelesen, aber alles zu erfassen, ist inzwischen fast unmöglich (allein hier 14 Seiten). Auch gleitet das Thema manchmal so in Detailfragen ab, dass es dem Nicht-Juristen schwer fällt, überhaupt noch zu folgen.
Was die Gemeinde anbelangt: Tangocharly hat es auf den Punkt gebracht! Mglw. ist es der Gemeinde egal; die ist über die Stadtwerke anteilig am Gasversorger beteiligt und bekommt auch Gewinnausschüttungen. Der Bürgermeister ist Aufsichtsratsvorsitzender…
Ich werde trotzdem mal versuchen, bei der Stadt etwas heraus zu bekommen.
Zur Anmerkung von RuRo: „Beim \"Suchen\" hätten Sie ausserdem erfahren, dass es bei der Streitigkeit Versorger/Verbraucher bzgl. des Kundenstatus überhaupt nicht auf die Höhe des KA-Satzes ankommt. Das Vertragsverhältnis ist nach objektiven Kriterien der Grundversorgung oder der Belieferung im Rahmen eines Sondervertrags zugehörig (LG Wiesbaden, LG Chemnitz).“
Habe ich auch gelesen, ohne es zu begreifen. Warum soll ausgerechnet die KA kein objektives Kriterium sein? Wenn hier das EVU Sondervertrags-KA zahlt, aber ansonsten vor Gericht damit durchkommt, zu behaupten der Kunde sei trotzdem Tarifkunde, dann fällt mir dazu nichts mehr ein.
Ich sehe ein, dass es problematisch sein könnte, sich im Falle eines Rechtsstreites nur darauf zu berufen. Aber dass es darauf überhaupt nicht ankommen soll, das will mir nicht in den Kopf… Das hieße ja, man kann mit Verordnungen machen, was man will. Na dann, gute Nacht Deutschland!
Und was die sonstigen objektiven Kriterien für Sondervertragsverhältnisse angeht: Das ist doch ein Eiertanz! Viele EVU haben ständig ihre Produkte umbenannt, Bedingungen geändert, Automatismen angewandt; haben teilweise offensichtlich gar nicht durchschaut, was sie da treiben und welche Konsequenzen das für die ab 2004 laufende Widerspruchswelle hat.
Und die Gerichte „eiern“ genauso, vom AG bis zum BGH. Es ist halt alles Auslegungssache... Wer blickt da noch durch! Je mehr man sich damit beschäftigt, desto mehr kann man den Glauben an einen Rechtsstaat verlieren.
tangocharly:
@ub40
Vielleicht existiert eine Fehlvorstellung. Aber Sie müssen bei der KAV eines wissen:
Die dort geregelten Sätze sind \"Höchstsätze\". Das \"Leben zwischen den Ufern\" kann ansonsten frei vereinbart werden. Die KAV ist Vertragsrecht und nicht Abgabenrecht !
Somit könnte das EVU mit der Kommune eine KA vereinbaren, die z.B. besagt, wir zahlen für alle Kunden nur 0,03 ct/kWh. Das wäre ein schöner und einfacher Fall: (etwas vereinfacht ausgedrückt) Bilanzposten ---> Konzessionsabgabe geteilt durch Bilanzposten (Erläuterungen) ---> Gesamtgasbezugsmenge.
Aber, und das befürchten Sie bei den bereits angetroffenen Gegebenheiten nicht zu unrecht, wenn der Versorger kommentiert: \"Wir berechnen die KA im Rahmen der Höchstsätze\" und dann bei der Kommune nur 0,03 ct/kWh abführt, weil so vereinbart, dann sind wir wieder beim Staatsanwalt angelangt (eine solche Aussage wäre vordergründig sogar nicht einmal völlig falsch, sondern nur irreführend; denn \"im Rahmen der Höchstsätze\" ist man ja auch dann, wenn der niedrigste Satz verlangt wird !)
Und noch eine andere Platte ist die, dass der Versorger auch noch die Kommune \"über\'s Ohr haut\", indem er dieser weismacht: \"Wir haben (leider) überwiegend nur Sonderabnehmer, für die Dir (Kommune) nur 0,03 ct/kWh zustehen\" andererseits aber allen Haushaltskunden doch die KA mit z.B. 0,22 ct/kWh abzieht, dann haben Sie inflagranti einen Doppelbeschiss (für den heutzutage schon das Bundesverdienstkreuz zur Diskussion steht).
ub40:
Gut soweit verstanden:
Auf den Preisblätter steht: \" Es werden Höchstsätze nach KAV gezahlt\"
Ist es dann nicht doch eindeutig? Wenn dann nur 0,03ct gezahlt wurden, muß doch klar sein, dass das EVU den Kunden als Sondervertragskunden behandelt hat. Der Logik nach kann man bei dieser Formulierung nicht mehr behaupten, man hätte für den Tarifkunden nur 0,03ct gezahlt.
RR-E-ft:
Die gesetzliche Regelung der KAV, die gesetzlich höchstzulässige Konzessionsabgaben bestimmt, schließt nicht aus, dass auch für Tarifkundenlieferungen eine Konzessionsabgabe von lediglich 0,03 Ct/kWh vertraglich vereinbart wird. Schließlich kann die Gemeinde auch vollständig auf Konzessionsabgaben verzichten.
ub40:
Schon klar!
Wenn das EVU aber auf das Preisblatt für die Allgemeinen Tarife und \"Sonderpreisprodukte\" schreibt, dass es Höchstsätze nach KAV zahlt, dann kann es eigentlich nicht sein, dass es für die Allgemeinen Tarife weniger als 0,51ct bzw. 0,22ct abgibt, bei den Sonderpreisprodukten (außertrariflich) wird es doch auch auf alle Fälle nicht mehr als 0,03ct abgeben.
Oder?
Wahrscheinlich bin ich zu vernagelt, um zu verstehen, warum in so einem Fall die KA nicht als objektives Indiz herangezogen werden kann....
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