Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Konzessionsabgabe
nomos:
--- Zitat ---Original von Black
--- Zitat ---Original von nomos
@Black, Ihre Differenzierung zwischen Stadt und den stadteigenen Stadtwerken ist schon bemerkenswert. In welche Hosentasche Sie Honorare stecken macht einen Unterschied?
--- Ende Zitat ---
Wenn Sie die simple Unterscheidung zwischen Unternehmen und Gesellschafter schon bemerkenswert finden, zeugt das von wenig Sachverstand. Auf der einen Seite werfen Sie mit Fachbegriffen, wie \"verdeckter Gewinnausschüttung\" um sich und verkünden andererseits, es mache keinen Unterschied, ob man das Vermögen der Gesellschaft oder der Eigentümer betrachte.
Ich kann Ihnen aber versichern, wenn Sie persönlich jemals Gesellschafter einer GmbH sein sollten (was ich bezweifle), wird es einen erheblichen Unterschied machen, ob sich das Geld auf Ihrem Privatkonto oder dem Konto der GmbH befindet.
--- Ende Zitat ---
@Black, Sie mögen sich ja bei den Paragraphen auskennen, bei Wirtschaftsthemen ist das doch sehr zweifelhaft. Bei der Sache können Sie offenbar auch nicht bleiben. Ob ich Gesellschafter einer GmbH bin oder war steht hier nicht zur Debatte.
Es ging um den Wettbewerbseinfluss. Ob ein Gesellschafter einer EINMANN-GmbH den Vorteil aus einer Geschäftsbeziehung auf sein Privatkonto lenkt (analog Konzessionsabgabe) oder auf das Konto seiner GmbH (analog Gewinn) spiel zunächst was den Wettbewerbseinfluss betrifft kaum eine Rolle. Wenn die Lenkung auf das Privatkonto (Konzessionsabgabe) zur Steuerfreiheit führt dann ist das allerdings keine Frage.
--- Zitat ---Ein unabhängiger Gasversorger muss die Konzessionsabgabe aus den Überschüssen bezahlen, was eine Schmälerung der Marge zur Folge hat.
--- Ende Zitat ---
--- Zitat ---Original von Black
So ein Unsinn. Ein unabhängiger Netzbetreiber erhält die KA im Rahmen seiner Netzentgelte von den Lieferanten. Da diese Netzentgelte der Genehmigung unterliegen schmälert die KA nicht die Gewinnmarge. Würde die Gemeinde keine KA erheben, wäre nicht die Marge des Netzbetreibers höher, sondern die Netzentgelte niedriger.
Die Lieferanten wiederum weisen die Netzentgelte in ihrer Rechnung an den Kunden gesondert aus. Auch hier werden die Netzentgelte nicht von der Gewinnmarge bezahlt.
--- Ende Zitat ---
@Black, das Bundeskartellamt schreibt also nach Ihrer Meinung Unsinn. Es ging hier nicht um Netzbetreiber und Netzentgelte, sondern wieder erstrangig um den Wettbewerbseinfluss. Wer hier Unsinn schreibt ist offenkundig.
--- Zitat ---Original von Ronny
@ all
Kann mir jemand von den anderen Forumsteilnehmern erklären, welche Argumente nomos dafür hat, dass eine korrekt erhobene Konzessionsabgabe wettbewerbsschädlich sei?
Nomos entzieht sich leider einer Diskussion.
Schade. Wichtige Themen werden so natürlich nicht geklärt.
--- Ende Zitat ---
@Nomos entzieht sich keiner Diskussion. Nur wenn Verbraucheranwälte nicht verstehen können oder wollen, erübrigt sich jede weitere Diskussion.
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--- Zitat ---Original von reblaus
@Ronny
Ein Argument habe ich Ihnen geliefert. Steuerhinterziehung, Betrug und sonstige Straftaten zugunsten der Firmenkasse sind nicht nur strafbar, sondern immer auch wettbewerbswidrig. .....
--- Ende Zitat ---
@reblaus, eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) im Sinne von § 8 Abs. 3 S. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) ist keine Steuerhinderziehung, sondern eine Vermögensminderung bzw. verhinderte Vermögensmehrung bei einer Körperschaft durch Zuwendung von Vorteilen der Gesellschaft an einen Gesellschafter oder eine ihm nahe stehende Person außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung.[/list]Da sind wir dann wieder beim Sachverstand von Black:
--- Zitat ---Original von Black....
Auf der einen Seite werfen Sie mit Fachbegriffen, wie \"verdeckter Gewinnausschüttung\" um sich und verkünden andererseits, es mache keinen Unterschied, ob man das Vermögen der Gesellschaft oder der Eigentümer betrachte.
--- Ende Zitat ---
reblaus:
@nomos
Das ist die steuerrechtliche Konsequenz einer verdeckten Gewinnausschüttung. Es kann sich bei ihr aber immer auch um eine Steuerhinterziehung handeln. Dies vor allem dann, wenn die verdeckte Gewinnausschüttung vorsätzlich vorgenommen wird.
Da der Steuerzahler im Gefängnis keine weiteren steuerpflichtigen Erträge erwirtschaften kann, nimmt es die Finanzverwaltung bei der Strafverfolgung nicht immer so ernst.
Black:
@ nomos
Es steht Ihnen frei meinen Sachverstand anzuzweifeln. Damit sind Ihre Möglichkeiten aber auch schon erschöpft. Die KA wird unterdessen weiter erhoben und neue Konzessionen vegeben. Die Welt dreht sich unbeeindruckt weiter....
nomos:
--- Zitat ---Original von Black
Es steht Ihnen frei meinen Sachverstand anzuzweifeln. Damit sind Ihre Möglichkeiten aber auch schon erschöpft. Die KA wird unterdessen weiter erhoben und neue Konzessionen vegeben. Die Welt dreht sich unbeeindruckt weiter....
--- Ende Zitat ---
@Black, den \"Sachverstand\" haben Sie selbst ins Spiel gebracht. Im Bumerangwerfen sind Versorgeranwälte offensichtlich geübt. ... und die Welt dreht sich unbeeindruckt weiter .... :D :
--- Zitat ---Original von Black
Wenn Sie die simple Unterscheidung zwischen Unternehmen und Gesellschafter schon bemerkenswert finden, zeugt das von wenig Sachverstand. .....
--- Ende Zitat ---
Ronny:
@ nomos
--- Zitat --- Nomos entzieht sich keiner Diskussion.
--- Ende Zitat ---
Prima!
Unter der Flut von beiträgen und Verlinkungen vermag ich nur leider nicht die Argumente zu finden, die für Ihre These sprechen.
Im Interesse einer offenen Diskussion bitte ich Sie daher nochmal darum, dass sie stichpunktartig Ihre Argumente benennen.
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