Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen

Konzessionsabgabe

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RR-E-ft:
@nomos

Das von Ihnen zitierte Beispiel zeigt doch wohl gerade überdeutlich, dass die Kostensenkung für den Netzbetreiber überhaupt nicht zwingend auch beim Energiekunden ankommt. Die Gemeinde kann m.E. nicht einem Eigenbetrieb das Leitungswegerecht unentgeltlich zur Verfügung stellen, von einem privaten Netzbetreiber hingegen Konzessionsabgaben verlangen. Dies verbietet das Diskriminierungsverbot. Energiehändler würden die Energie dann nämlich durch das Leitungsnetz des Eigenbetriebs leiten und der private Netzbetreiber hätte das Nachsehen, wenn er selbst KA zu zahlen hätte und deshalb seine Netzentgelte höher kalkulieren müsste als der Eigenbetrieb. Die Gemeinde würde folglich ihrem Eigenbetrieb im Falle von (grundsätzlich möglichem) Leitungswettbewerb einen (unzulässigen) Wettbewerbsvorteil verschaffen. Bitte daran denken, dass die Gemeinde wohl (parallel) mit mehreren Petenten diskriminirungsfrei Konzessionsverträge abschließen muss. Die Gemeinde kann also den Abschluss eines Konzessionsvertrages mit einem (privaten) Petenten, der ein Energieverteilungsnetz errichten möchte,  nicht deshalb verweigern, weil bereits ein Konzessionsvertrag (mit einem Eigenbetrieb) besteht.

Der Verzeicht auf die KA könnte auch einfach nur zur Folge haben, dass sich die Marge des Netzbetreibers und/ oder der im Netzbereich tätigen Energiehändler erhöht, wobei die Energiehändler, die nicht Grundversorger sind, in ihrer Preisbildung frei sind. Dass diese Möglichkeit nicht nur theoretischer Natur ist, haben Sie selbst belegt.

Sicher ein Anlass, die eigene Argumentation noch einmal kritisch zu hinterfragen. Ich selbst bin ja bekanntlich auch nicht unbedingt ein  Freund der Konzessionsabgaben. Aber besser das Geld landet bei der Kommune anstatt als zusätzliche  Marge bei E.ON & Co.

nomos:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Das von Ihnen zitierte Beispiel zeigt doch wohl gerade überdeutlich, dass die Kostensenkung für den Netzbetreiber überhaupt nicht beim Energiekunden ankommt.
--- Ende Zitat ---
Ja, aber ist das in Ordnung? Was sagt denn die KAV dazu?   ... und was sagen die Vertreter der Verbraucher erst dazu? Nichts!?
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
 Die Gemeinde kann m.E. nicht einem Eigenbetrieb das Leitungswegerecht unentgeltlich zur Verfügung stellen, von einem privaten Netzbetreiber hingegen Konzessionsabgaben verlangen. Dies verbietet das Diskriminierungsverbot.
--- Ende Zitat ---
Das geht natürlich nicht, aber das habe ich auch nicht verlangt oder geschrieben. Wo steht den geschrieben, dass eine Konzessionsabgabe Grundvoraussetzung für die Netzvergabe ist oder nur bei Berechnung das Diskriminierungsverbot eingehalten ist.
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Bitte daran denken, dass die Gemeinde wohl (parallel) mit mehreren Petenten diskriminirungsfrei Konzessionsverträge abschließen muss. Die Gemeinde kann also den Abschluss eines Konzessionsvertrages mit einem (privaten) Petenten, der ein Energieverteilungsnetz errichten möchte,  nicht deshalb verweigern, weil bereits ein Konzessionsvertrag (mit einem Eigenbetrieb) besteht.
--- Ende Zitat ---
Dem kann ich nicht folgen. Wenn die Gemeinde bei Berechnung von Konzessionsabgabe nur einen Vertrag abschliessen muss, soll sie verpflichtet sein, mit mehreren Petenten abzuschließen, nur weil keine Konzessionsabgabe im Vertrag steht? Diskriminierung ist mit oder ohne KA möglich; diskriminierungsfrei auch.
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
 Aber besser das Geld landet bei der Kommune anstatt als zusätzliche Marge bei E.ON & Co.
--- Ende Zitat ---
Das sehe ich auch so. Noch besser ist es, wenn es in den Taschen der Verbraucher bleibt ;)PS:
Murks & CO. Manche Fragen bleiben bei diesen Gesetzen und Verordnungen auch für absolute Experten offen:

Der Wechsel des Konzessionärs bei Wegenutzungsverträgen nach Par. 46 Abs. 2 EnWG – wem gehört fortan die Infrastruktur?

Kühling, Jürgen und Hermeier, Guido (2008 ) Der Wechsel des Konzessionärs bei Wegenutzungsverträgen nach Par. 46 Abs. 2 EnWG – wem gehört fortan die Infrastruktur? Gewerbearchiv 54 (3), S. 102-109.


--- Zitat ---Zusammenfassung

Der Betrieb eines lokalen Energieverteilnetzes setzt voraus, dass der Betreiber die öffentlichen Wege und Plätze für den Betrieb und den Ausbau einer der allgemeinen Energieversorgung dienenden Versorgungsinfrastruktur nutzen darf. Dieses Recht räumt ihm die Gemeinde im Rahmen eines Konzessionsvertrags ein. Das EnWG beschränkt die Laufzeit solcher Konzessionsverträge jedoch auf maximal 20 Jahre. Laufen diese Konzessionsverträge aus, steht die Gemeinde somit vor der Entscheidung, ob sie den Vertrag mit dem bisherigen Konzessionär verlängert oder aber den Konzessionär wechselt. Wechselt der Konzessionär, stellt sich die Folgefrage, was mit dem bestehenden Netz passiert. Par. 46 Abs. 2 S. 2 EnWG verpflichtet den bisherigen Konzessionsnehmer, „seine für den Betrieb der Netze der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet notwendigen Verteilungsanlagen dem neuen Energieversorgungsunternehmen gegen Zahlung einer wirtschaftlich angemessenen Vergütung zu überlassen“. Welche rechtliche Verpflichtung sich konkret hinter dem Begriff „überlassen“ verbirgt, ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten. Hier stellt sich die Frage: Geht das diesbezügliche Eigentum gegen entsprechende Vergütung auf den Neukonzessionär über oder verfügt der Neukonzessionär insoweit lediglich über einen Anspruch, die vorhandene Infrastruktur benutzen zu dürfen? Der nachfolgende Beitrag argumentiert, dass Par. 46 Abs. 2 S. 2 EnWG sinnvoller Weise nur als Eigentumsüberlassungsanspruch verstanden werden kann.
--- Ende Zitat ---

superhaase:

--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Warum sollten Gemeinden (gesetzlich) verpflichtet werden können, auf Gewinnerzielungs- und -maximierungsabsicht gegründeten Privatunternehmen wie E.ON & Co.  entsprechende Leitungswegerechte unentgeltlich zur Verfügung zu stellen? Dazu wären sie wegen des bestehenden Diskriminierungsverbots verpflichtet, wenn sie auch nur einem einzigen Netzbetreiber , und möge es sich dabei auch um einen Eigenbetrieb handeln, die Leitungswegerechte unentgeltlich einräumen. Jeder private Netzbetreiber könnte wegen des Diskriminierungsverbots die Einräumung der gleichen Rechtsposition und somit unentgeltliche Leitungswegerechte von der Gemeinde verlangen.
--- Ende Zitat ---
Ist das wirklich so?
Daran habe ich erhebliche Zweifel.
Es ist doch auch nicht so, dass jedem auf jedem beliebigen Grundstück eine Baugenehmigung für z.B. Eingenheimträume oder auch einen Gewerbebetrieb auf dessen Wunsch erteilt werden muss, weil irgendwo in der Gemeinde einem anderen eine Baugenehmigung erteilt wurde.
Die Gefahr, dass also unsere Straßen wegen der mehrfachen parallelen Verlegung von Gas- und Stromnetzen durchlöchert werden, besteht doch aus baugenehmigungsrechtlichen Gründen schon nicht. Abgesehen davon würde kein Unternehmen so dumm sein, parallel zu einem vorhandenen Netz noch ein zweites zu errichten.
Wenn allerdings ein Unternehmen verlangt, auch kostenfrei und diskriminierungsfrei in einem noch unversorgten Gemeindeteil ein Leitungsnetz zu verlegen, dann steht dem ja unter Beachtung der baurechtlichen Auflagen nichts entgegen.

Das Argument ist wohl keine Stütze für die Erhebung einer Konzessionsabgabe.

@AKWNEE: Mit Ihrem Nazivorwurf sind Sie wohl etwas zu weit gegangen bzw. haben die Aussagen von nomos falsch verstanden. Man kann nomos wirklich nicht vorwerfen, hier die Nazis zu verherrlichen oder deren Verbrechen zu verharmlosen.

@nomos: Allerdings sollten auch Sie mit Ihren Ausdrücken etwas zurückhaltender sein. Man muss auf einen sachlichen Einwand eines Forumsteilnehmers nicht mit dem Vorwurf der Propaganda reagieren. Das ist erstens äußerst unsachlich, und zweitens schon eine gewisse Art von Beleidigung. Vielleicht provoziert das dann solche Anwürfe wie von AKWNEE auch.

ciao,
sh

AKW NEE:
@ nomos @ superhaase

Mensch sollte genau lesen, bevor er jemandem, in diesem Fall mir, eine Tatsachenbehauptung in den Mund legt. Weder habe ich @ nomos als Nazi oder vergleichbarem bezeichnet, noch, dass er versucht die
--- Zitat ---Nazis zu verherrlichen oder deren Verbrechen zu verharmlosen
--- Ende Zitat ---
.

Wenn jemand allerdings schreibt:

--- Zitat ---Original nomos
Nein, das besagt, dass man zu dieser Zeit schon einmal erheblich weiter war und dass die Abschaffung im Interesse der Verbraucher vorgesehen war.
--- Ende Zitat ---

und damit diese Zeit meint:

--- Zitat ---... als dass die Konzessionsabgabe politisch schon zu Nazizeiten umstritten war
--- Ende Zitat ---
.
halte die Bezeichnung Peinlichkeit für solche Formulierung noch für sehr freundlich!

Wer wirklich glaubt, das es bei der Diskussion um die KA in der Nazizeit um Verbraucherrechte ging, hat das damalige System bis heute nicht verstanden.

Weder bin ich zu weit gegangen noch gibt es bei der Aussage etwas falsch verstehen. Die Nazis waren nicht \"erheblich weiter\" und hatten auch nicht die \"Interesse der Verbraucher\" bei Ihrer Politik im Sinn! Solche Peinlichkeiten wie von @ nomos geschrieben, sind Wasser auf die Mühlen der ewig Gestrigen.

superhaase:

--- Zitat ---Original von AKW NEE
Weder bin ich zu weit gegangen noch gibt es bei der Aussage etwas falsch verstehen. Die Nazis waren nicht \"erheblich weiter\" und hatten auch nicht die \"Interesse der Verbraucher\" bei Ihrer Politik im Sinn! Solche Peinlichkeiten wie von @ nomos geschrieben, sind Wasser auf die Mühlen der ewig Gestrigen.
--- Ende Zitat ---
Tut mir Leid, AKWNEE, ich kann Ihnen da nicht ganz folgen.
Sie sagen also nicht, nomos habe versucht die Nazis zu verherrlichen oder deren Verbrechen zu verharmlosen. Gut.
Aber welche ewig gestrigen meinen Sie, wenn nicht Alt- oder Neonazis?
Inwiefern sind nomos\' Äußerungen dann in Bezug auf die KA und die Nazis \"peinlich\"?
Was bezweckten die Nazis denn mit der geplanten Abschaffung der KA?
Bitte um Aufklärung!

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