Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Konzessionsabgabe
RR-E-ft:
@nomos
Meinen Sie etwa, ein Verbraucherforum sollte sich dadurch auszeichnen, dass lediglich im Sinne der Verbraucher parteiliche Auffassungen in der Diskussion zu Wort kommen dürfen?
Die Konzessionsabgaben haben in § 48 EnWG und in der Konzessionsabagbenverordnung gesetzliche Grundlagen, wobei es sich um Bundesrecht handelt, welches (bekanntermaßen) Landesrecht bricht.
Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen mögen politisch umstritten bzw. auch nur umstreitbar sein. Den Sozialstaat oder die förderale Ordnung des Bundes stellen diese gesetzlichen Regelungen jedoch wohl weder in Frage noch gefährden sie diese.
Was Konzessionsabgaben sind, wurde mehrfach ausgeführt:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Siehe hier.
--- Zitat ---Konzessionsabgaben sind gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 EnWG und § 1 Abs. 2 KAV Entgelte, die Energieversorger für die Einräumung des Rechts zur Benutzung öffentlicher Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die der unmittelbaren Versorgung von Letztverbrauchern im Gemeindegebiet mit Strom und Gas dienen, zu entrichten haben. Demnach ist unabhängig davon, ob eine Strom- oder Gaslieferung durch ein mit dem Netzbetreiber verbundenes oder ein drittes Unternehmen erfolgt, der Netzbetreiber Schuldner der Konzessionsabgabe, die er an die jeweilige Kommune abzuführen hat.
--- Ende Zitat ---
--- Ende Zitat ---
Es handelt sich um privatrechtliche Entgelte, die aufgrund eines abgeschlossenen Konzessionsvertrages (mithin auf vertraglicher Grundlage) an die Gemeinde geschuldet werden und welche die in der Konzessionsabgabenverordnung geregelten gesetzlich höchstzulässigen KA nicht überschreiten dürfen.
Natürlich hätte der Gesetzgeber, wenn es politisch gewollt gewesen wäre, sich auch dafür entscheiden können, wie im Telekommunikationsbereich gesetzlich anzuordnen, dass die öffentlichen Plätze und Wege unentgeltlich für die leitungsgebundene Netzinfrastruktur zur Verfügung zu stellen sind. - Hat er aber ersichtlich nicht.
Und wen der Gesetzgeber in einer repräsentativen Demokratie zu repräsentieren sucht, bedarf an dieser Stelle wohl auch keiner Diskussion.
Ebenso könnte man die Frage stellen, ob der Bundesgesetzgeber durch die gesetzliche Anordnung unentgeltlicher Wegenutzungsrechte im Telekommunikationsbereich nicht in die Finanzhoheit der Gemeinden eingegriffen hat, weil er diesen entsprechende Einnahmen für Leitungswegenutzungsrechte entzogen hat. Entsprechende Einnahmen wären den Gemeinden möglicherweise sehr willkommen gewesen, um die Dächer kommunaler Kindertagesstätten bedarfsgerecht neu eindecken zu können..... Manch einer hätte das dann unter dem Stichwort Sozialstaat - ob zu recht oder nicht - als geboten angesehen. Statt dessen können nun auch private Telekommunikationsunternehmen mit Gewinnerzielungs- und Gewinnmaximierungsabsicht die kommunalen Wege und Plätze für den Betrieb ihrer Leitungen unentgeltlich nutzen- womöglich der starken politischen Lobby der Telekommunikationsbranche geschuldet oder einfach aus der Hoffnung heraus, leitungsgebundene Telekommunikation würde dann für alle preiswerter. Für nichtleitungsgebundene Kommunikation lassen sich demgegenüber milliardenschwer UMTS- Lizenzen vom Staat versteigern. Günstiges Telefon brauchen alle, aber nicht drahtlos, war womöglich eine Überlegung dabei oder vielleicht spielte auch die behauptete krebsverursachende Wirkung von Funknetzen eine Rolle dabei. Immerhin können die Kommunen noch das Rathausdach als Standort für Funkmasten vermieten.
Streit um unentgeltliche Wegerechte vor dem BVerfG
Vieles erscheint widersprüchlich und unbegreiflich. In einer Diktatur hätte man sich fragen können, was sich wohl der Führer nur dabei gedacht habe. Warum nur lastet Mehrwertsteuer auf unser täglich Brot?
Übrigends muss Energie nicht zwangsläufig günstiger werden, wenn die Konzessionsabgaben abgeschafft würden. Möglicherweise stiegen nur die Margen der Netzbetreiber und/oder Energielieferanten.
RuRo:
Zum Hauptthema eine Sachfrage:
§ 2 Abs. 5 KAV
Bei Gas dürfen Konzessionsabgaben für Lieferungen an Sondervertragskunden nicht vereinbart oder gezahlt werden,
1. die pro Jahr und Abnahmefall 5 Mio. kWh übersteigen oder ...
Was ist ein Abnahmefall?
reblaus:
Bei einem Abnahmefall handelt es sich wohl um eine Lieferbeziehung mit einem Kunden und einer Übernahmestelle für das Gas. Ein Großgrundbesitzer mit 100 Mehrfamilienhäusern über die Stadt verteilt, die alle mit Gas beheizt werden, sind wohl 100 Abnahmefälle.
tangocharly:
@ RuRo
z.B.: DIW Berlin
nomos:
--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Meinen Sie etwa, ein Verbraucherforum sollte sich dadurch auszeichnen, dass lediglich im Sinne der Verbraucher parteiliche Auffassungen in der Diskussion zu Wort kommen dürfen?
--- Ende Zitat ---
Nein, das meine ich nicht. Man darf sich aber noch wundern bei dieser nach meinem Empfinden doch sehr eingeschränkten \"Verbraucherinteressenvertretung\".
@RR-E-ft, das was Sie schreiben ist alles bekannt und von mir nicht nur einmal gelesen. Das privatrechtlich Entgelt taucht in aller Regel bei den staatlichen Steuern und Abgaben auf und ist dort auch richtig zugeordnet.
So ganz eindeutig privatrechtlich scheint mir das mit Unterstützung durch Gesetz und Verordnung vereinnahmte Entgelt nicht zu sein. Wie überall, auch hier gibt es andere Auffassungen die da die unmittelbare Nähe zu Steuern und Abgaben sehen. Sicher ist das nicht die herrschende Mehrheitsmeinung. Bei dem gegebenen machtvollen Einfluss ist das auch nicht zu erwarten. Von Verbraucherseite ist wie ich schon oben mit Verwunderung bemerkt habe dazu nicht viel sichtbar. Alles wirklich so eindeutig klar und zweifelsfrei geregelt?
Zur Führerfrage: Wir leben zum Glück in keiner Diktatur und ich muss mir diesbezüglich keine Gedanken machen.
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--- Zitat ---Original von RR-E-ft
Übrigends muss Energie nicht zwangsläufig günstiger werden, wenn die Konzessionsabgaben abgeschafft würden. Möglicherweise stiegen nur die Margen der Netzbetreiber und/oder Energieliefranten.
--- Ende Zitat ---
Ich könnte an Sie jetzt auch die Frage stellen, ob wir dann wieder einen Reichskommissar für die Preisbildung brauchen, wenn Sie offensichtlich der Meinung sind, dass die geltenden Gesetze nicht ausreichen.
Anlass oder Ursache der KA-Neuregelung waren eigentlich die Umsetzung von EG-Vorgaben (gerechte Energiepreise durch Wettbewerb usw.) Die Hauptaktivitäten waren aber mehr auf die Sicherung der Einnahmen und der Monopolvorteile gerichtet. Vor der Marktöffnung, Entflechtung und Wettbewerb wurde gewarnt als sei das Teufelswerk. Man befürchtete den Wegfall der Konzessionsabgabe. Eine Konzession im eigentlichen Sinne gab es ja jetzt nicht mehr. Diese erstklassige Einnahmequelle, die dazu nicht im Finanzausgleich berücksichtigt wird, musste egal wie, erhalten bleiben. Der künftige Wettbewerb und den Verbraucher hatte man weniger im Fokus.
z.B. VKU-Konzessionsforderung zur Energierechtsnovelle:
Vor dem Hintergrund der prekären Finanzsituation der Städte und Gemeinden muss die nach §§ 13 und 14 EnWG bestehende Möglichkeit, Konzessionsverträge mit der Verpflichtung des Konzessionsnehmers, Konzessionsabgaben nach den Regelungen der Konzessionsabgabenverordnung zu entrichten, bestehen bleiben. Das Konzessionsabgabenaufkommen muss in seiner Höhe zumindest erhalten bleiben.
Dafür ist es notwendig, auch für den Gasbereich eine dem § 2 Abs. 7 der Konzessionsabgabenverordnung entsprechende Regelung zu finden, auf Grund derer eine gesetzliche Fiktion für die Einordnung als Tarifkunde geschaffen wird.
..
Im Gasbereich werden aber mittelfristig die Sondervertragskunden, die keine Haushaltskunden sind, aus der erhöhten Konzessionsabgabe herausfallen. Umso dringlicher ist die kommunale Forderung, auch für den Gasbereich eine dem § 2 Abs. 7 entsprechende Regelung zu schaffen.
usw.
Das Konstrukt ist bekannt und die Bezeichnung ist geblieben. Von den Verbrauchern hat (fast) keiner etwas von der Änderung bemerkt.
Gesetzentwurf Neuregelung EnWG - Empfehlung [nochmal] Zielsetzung lesen -
Es gibt Mitstreiter für diese Ziele z.B.
Haus und Grund:
Ein weiterer Preistreiber auf dem Strommarkt ist der Staat: 41 Prozent des Endverbraucherpreises besteht aus Steuern und Abgaben. Die Mehrwertsteuer, die Stromsteuer und die Konzessionsabgaben an die Gemeinden sind darunter die größten Blöcke. Seit 1998, dem Start der Liberalisierung des Strommarktes, hat sich der Anteil der Steuern und Abgaben am Strompreis fast verdoppelt.
Münchener Geheimsteuer . . . . [/list]
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