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Konzessionsabgabe

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reblaus:
@nomos

Ich will nicht Ihr Recht anzweifeln, dass Sie politisch der Ansicht sind, dass die Konzessionsabgabe abgeschafft gehört. Dies ist ein legitimes Interesse und der Meinungsbildung unterworfen. Deshalb habe ich Sie gebeten klarzustellen, dass Sie in Ihren Ausführungen ausschließlich eine politische Meinungsäußerung sehen.

Soweit Sie aber die Auffassung vertreten, dass die KAV verfassungswidrig ist, ist dies nur in den Grenzen einer wissenschaftlichen Betrachtung der Meinungsbildung unterworfen. Eine wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Begründung für diese Behauptung bleiben Sie schuldig, und meinen eine Behauptung ins Blaue hinein würde genügen, weil ja Meinungsfreiheit herrsche. Ich bin nicht verpflichtet Ihnen den Gegenbeweis zu liefern, dass die KAV den Anforderungen des Grundgesetzes genügt, da hier nicht streitig ist, dass die KAV geltendes Recht darstellt.

Wer geltendes Recht als verfassungswidrig in Frage stellt, von dem darf verlangt werden, dass er eine fundierte Prüfung vornimmt, aus der hervorgeht, worin die Verfassungswidrigkeit zu sehen ist. Soweit er dem nicht nachkommt und auch anderweitig keinerlei Grund für eine Verfassungswidrigkeit erkennbar ist, so darf ihm fehlerhafte und unsachliche Argumentation vorgeworfen werden.

Der Gesetzgeber kommt dem Sozialstaatsprinzip vor allem dadurch nach, dass er sozial Bedürftigen Unterstützungszahlungen zukommen lässt. Diese sind so berechnet, dass sie die Belastungen die aus Steuern und Abgaben entstehen mit abdecken. Das Sozialstaatsprinzip bedeutet nicht dass jeder nur angemessen zu seiner finanziellen Leistungsfähigkeit mit Kosten für seine Lebenshaltung belastet werden darf.

Dem Sozialstaatsprinzip ist auch nicht zu entnehmen, dass die Lasten gleich bezogen auf die rechnerische Einheit einer Teillieferung verteilt werden müssen. Nähme man bei Erdgas als rechnerische Grundeinheit 100.000 kWh an, so ergäbe sich nämlich für den Kleinverbraucher eine geringere Belastung pro rechnerischer Einheit als für den Großkunden. Dies obwohl die gleichen Leitungen zu verlegen wären, wenn auch der Großkunde nur Kleinmengen abnehmen würde.

Soweit Sie Ihre Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit \"begründet\" haben, wurden diese Argumente stets widerlegt, ohne dass Sie es für nötig befanden, diesen Einwänden zu entgegnen. Sie ziehen es dann jeweils vor irgendeine neue Behauptung aus dem Hut zu ziehen, und spielen den Beleidigten, wenn man dann Ihre Ernsthaftigkeit bzw. Sachkunde offen in Frage stellt. Ihre Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der KAV sind auch nichts anderes als die Zweifel eines kleinen Kindes, dass die Herdplatte tatsächlich heiß ist.

nomos:
@reblaus, das Ziel unserer Wirtschaftsordung ist oder war mal zumindestens \"Wohlstand für Alle\". Von Sozialhilfe war da nicht die erste Rede.
Ich habe da eine etwas andere Interpretation vom Sozialstaatsprinzip. Aber das ist nicht das Thema.

--- Zitat ---Original von reblaus
Soweit Sie Ihre Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit \"begründet\" haben, wurden diese Argumente stets widerlegt, ohne dass Sie es für nötig befanden, diesen Einwänden zu entgegnen.
--- Ende Zitat ---
@reblaus, nachlesen, dann werden Sie feststellen, dass das nicht so ist. Ich habe die Zweifel sehr wohl begründet. Es handelt sich um nachvollziehbare Fakten und nicht um \"Behauptungen\" die ich aus dem \"Hut ziehe\". Was haben Sie denn \"stets\" wo mit was widerlegt? Sind die genannten Fakten unzutreffend oder worin besteht die Widerlegung?
--- Zitat ---Original von reblaus
Sie ziehen es dann jeweils vor irgendeine neue Behauptung aus dem Hut zu ziehen, und spielen den Beleidigten, wenn man dann Ihre Ernsthaftigkeit bzw. Sachkunde offen in Frage stellt. Ihre Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der KAV sind auch nichts anderes als die Zweifel eines kleinen Kindes, dass die Herdplatte tatsächlich heiß ist.
--- Ende Zitat ---
.. und da sind wir wieder beim alten Lied der \"offenen\" Unsachlichkeit [SIZE=39] . [/SIZE][/list]

Black:
Ich fasse zusammen:

Pro Konzessionsabgabe:

- sie ist gesetzlich bundesweit normiert

- sie stellt die Vergütung für eine Sondernutzung dar, eine Sondernutzung kann auch vorliegen, wenn die genutze Sache auchfür diese Nutzung \"gedacht ist\"

- der jeweilige Gemeinderat beschließt selbst die Erhebung der KA



Contra Konzessionsabgabe

- letztendlich zahlt die KA der Kunde und irgendwas zahlen zu müssen ist nicht toll

- die Bevorzugung von Sonderkunden ist unlogisch

- hinter der KA steckt eine allmächtige Lobby und jedes pro Argument ist nur ein Beweis für die manipulative Macht dieser Lobby

reblaus:
@Black!!!
Jetzt sind Sie irgendwie aber total unsachlich :D.

@nomos
Dann kommen Sie halt mal zu Potte!
1. Frage
Welches Grundrecht wird durch die KAV verletzt? (Am Rande: das Sozialstaatsprinzip ist kein Grundrecht. Allenfalls das Recht auf ein Existenzminimum kann daraus direkt abgeleitet werden).

nomos:

--- Zitat ---Original von reblaus
@Black!!!
Jetzt sind Sie irgendwie aber total unsachlich :D.

--- Ende Zitat ---
Ja, das ist sachlich richtig! \"Wir\" statt \"Sie\" würde es noch besser treffen!
--- Zitat ---Original von reblaus
@nomos
Dann kommen Sie halt mal zu Potte!
1. Frage
Welches Grundrecht wird durch die KAV verletzt? (Am Rande: das Sozialstaatsprinzip ist kein Grundrecht. Allenfalls das Recht auf ein Existenzminimum kann daraus direkt abgeleitet werden).
--- Ende Zitat ---
\"Am Rande\" hat nichts mit dem Thema zu tun. Aber auch nur am Rande:
Art 20 (1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

Beim \"Potte\" sind wir  längst angekommen. Aber das hat bei Ihnen nichts genutzt wie ich sehe und wird wohl auch weiter nichts nutzen. Aber vielleicht noch ein letzter zusätzlicher Hinweis.Das BVerfG hat in einer anderen Sache schon mal Pinzipien aufgestellt:


--- Zitat ---Drei grundlegende Prinzipien der Finanzverfassung begrenzen die Zulässigkeit der Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben: Nichtsteuerliche Abgaben bedürfen einer besonderen sachlichen Rechtfertigung. Sie müssen sich ihrer Art nach von der Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird, deutlich unterscheiden. Bei der Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben muss weiter der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen Rechnung getragen werden. Ferner ist der Grundsatz der Vollständigkeit des Haushaltsplans zu beachten.

Die zentrale Zulässigkeitsanforderung an nichtsteuerliche Abgaben, nämlich ihre besondere sachliche Rechtfertigung, wirkt in zweierlei Richtung. Die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben ist nicht nur dem Grunde nach, sondern auch der Höhe nach rechtfertigungsbedürftig. Die Bemessung der Gebühr ist verfassungsrechtlich gerechtfertigt, wenn ihre Höhe durch zulässige Gebührenzwecke, die der Gesetzgeber bei der tatbestandlichen Ausgestaltung erkennbar verfolgt, legitimiert ist. Dabei kann es sich um die Zwecke der Kostendeckung, des Vorteilsausgleichs, der Verhaltenslenkung sowie um soziale Zwecke handeln.
--- Ende Zitat ---
Aber was ist dieses \"Gemeindeentgelt\" eigentlich? Diese Frage hatte ich auch schon gestellt (s.o.). Eine privatrechtliche Miete, die sich den hier genannten Prinzipien entziehen kann?
-.-.-.-.-.-
@Black, und zu Ihrer Zusammenfassung, beim Pro hört man landauf und landab fast immer nur ein und dieselbe Begründung:

Wir brauchen das Geld für ... XYZ.  

Identische Argumentation wie bei den überhöhten und zweckfremd verwendeten Gewinnen!

Ihr Sondernutzungs-Pro ist mindestens sprachlich ein Mumpitz.

Und \"Pro\" ist bei Ihnen schon, wenn der Gemeinderat der Vorlage zustimmt, ja dann.

Sorry, aber das geht mindestens bei mir nicht als Zusammenfassung durch.
PS:
Schreibe ich immer noch in einem Verbraucherforum?

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