@belkin
Bei der Aufnahme der Versorgung in 1977 wurde uns von den Stadtwerken ein Zettel zur Unterschrift vorgelegt, die Strom-, Gas- und Wasserversorgung betreffend.
Dort steht nur ein Passus: Unter Anerkennung der jeweils gültigen allgemeinen Tarife und Versorgungsbedingungen, die bei den Stadtwerken eingesehen werden können, beantragt der Unterzeichner die oben genannte Versorgung und bestätigt die Richtigkeit seiner Angaben, die zur Bildung der gewünschten Tarifpreisen dienen.
Mitte 1995 wurde das neue Preissystem eingeführt (kWh statt m³). Mit dem Anschreiben kann als Anlage ein Merkblatt mit der Überschrift
\"Sonderabkommen für die Versorgung mit Gas aus dem Versorgungsnetz der Stadtwerke Mönchengladbach GmbH\"
mit den Punkten
Vertragsabschluss,
Liefer und Abnahmeverpflichtung,
Erdgaspreis und Abrechnung sowie
4. Bedingungen
Die Stadtwerke stellen Erdgas zur Verfügung mit einem Brennwert, der innerhalb der zugelassenen Schwankungsbreite ca. 10,3 kVVh/m\' im Normzustand beträgt, sowie mit einem Ruhedruck ab 20 mbar bei einem mittleren Luftdruck von 1.009 mbar und einer mittleren Gastemperatur von 15 \'C.
Die Haftung der Stadtwerke und dritter Gasversorgungsunternehmen für Schäden, die der Kunde durch Unterbrechung der Gasversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Gaslieferung erleidet, ist dem Grunde und der Höhe nach in gleicher Weise wie gegenüber Tarifkunden nach § 6 AVBGasV beschränkt. Aus den Haftungshöchstbeträgen sind die Schadensersatzansprüche von Tarif und Sondervertragskunden zu decken. Die Schadensersatzansprüche verjähren nach § 7 AVBGasV.
Der Vertrag schafft nach dem Willen der Vertragspartner ein einheitliches, dauerndes Rechtsverhältnis (Sukzessivlieferungsvertrag).
Sollte irgendeine Bestimmung des Sonderabkommens rechtsungültig sein, so sind sich die Vertragspartner darüber einig, die ungültige Bestimmung durch eine andere, im wirtschaftlichen Erfolg ihr gleichkommende zu ersetzen.
Ändern sich die für das Sonderabkommen maßgeblichen Verhältnisse, so sind die Stadtwerke zu einer Änderung des Vertrages einschließlich der Preise und Preisänderungsbestimmungen berechtigt. Die Stadtwerke sind ferner berechtigt, solche Änderungen in der örtlichen Tagespresse öffentlich bekannt zu geben; einer besonderen Benachrichtigung des Kunden bedarf es nicht.
Das von den Stadtwerken gelieferte Erdgas ist nach dem Mineralölsteuergesetz mit einem ermäßigten Steuersatz versteuert und darf nicht ohne weiteres zum Antrieb von Motoren verwendet werden. Um dem Kunden steuer und strafrechtliche Folgen zu ersparen, wird im Rahmen dieses Vertrages die Abnahme von Gas zum Antrieb von Motoren ausgeschlossen.
Soweit zu diesem vorliegenden Sonderabkommen nichts Abweichendes bestimmt ist, gelten die Bestimmungen der \"Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden (AVBGasV)\" vom 21. Juni 1979 einschließlich der \"Ergänzenden Bedingungen zur AVBGasV\" der Stadtwerke in ihrer jeweils gültigen Fassung als Bestandteil des Vertrages.
5. Vertragsdauer
Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Zunächst gilt die zeitliche Bindung für ein Jahr. Danach kann der Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende gekündigt werden.
Bei Umzügen ist der Vertrag jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen zum Tage des Auszugs kündbar.
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Zu diesem Schreiben liegt mir kein Hinweis vor, ob s.Zt. ein von mit unterschriebenes Exemplar zurückgeschickt worden ist. Aus dem Anschreiben geht jedenfalls nicht hervor, dass das EVU eine Rückantwort erwartet hat.
@Cremer
Welchen Musterbrief meinen Sie?
Gruß
hacky