Energiepreis-Protest > GASAG Berlin

Tarif mit Einzugsermächtigung als Voraussetzung - was tun?

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Cremer:
Hallo Stranz,

an Ihrer Stelle würde ich die Einzugermächtigung begrenzen auf den Verbrauch vom letzten Jahr und mit den Preisen vom letzten Jahr plus 2%.

Vielleicht geben die dann die Einzugsermächtigung zurück, so wie die Stadtwerke kreuznach es auch getan haben. Dann stufen die Sie nämlich in einen Tarif ein und nicht einen solchen den Sie als freie Willenserklärung der GASAG gegenüber abgegeben haben (GASAG aktiv). Damit stärken Sie Ihre rechtliche Ausgangsposition, da Sie zwangseingestuft wurden.

Bei uns war das ebenso. ich wurde aus dem günstigen Tarif Energieclub (10% Rabatt auf den Leistungspreis) gekündigt, rechtwidrig 1.) ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und 2.) rückwirkend zum 30.1.05.
Nach einem Schreiben an die Stadtwerke, worin ich mich klargestellt habe, dass ich weiterhin Mitglied des Energieclubs bin und auf der Jahresendrechnung dies auch so abziehen werde, ich rechne mit einer größeren Nachzahlung, kam gestern ein Schrieben, wo die Stadtwerke mich im Energieclub wieder aufnehmen wollen. anscheinend haben sie ihren rechtlichen Fehler eingesehen. Nur die Konditionen sind wiederum die gkleichen wie ursprünglich. Siehe weiter meine Antwort vom 7.3. um 13.31.
Die Stadtwerke wollen damit ihren Fehler sanktionieren.

RR-E-ft:
@Stranz

Sie können die GASAG auffordern, zur Meidung einer entsprechenden Feststellungsklage die Abschläge nach unten anzupassen, damit keine Überzahlungen eintreten.

Verweisen Sie dabei auf den Beschluss des AG Heilbronn vom 04.02.2005 Az. 15 C 4394/04 und den Beschluss des  AG Marienberg vom 03.03.2005 Az. 2 C 0121/05 sowie auf den Beschluss des OLG Hamburg vom 12.04.1988 - 1 U 14/88 in NJW 1988, S. 1600.

Wenn Ihr Versorger erst sieht, dass Sie so aktuell informiert sind, wird er wohl nachgeben, um sich keinen Ärger einzuhandeln.

Sie können sich auch mit der Verbrauchrezentrale in Verbindung setzen, ob man ggf. bereit ist, in dieser wichtigen Frage einen Musterprozess zu führen.

Weisen sie darauf hin, dass die Nichtbeachtung der Beschränkung der Einzugsermächtigung strafrechtliche Konsequenzen zeitigen kann.

Verweisen Sie auf den Aufsatz in der ZfK Zeitschrift für Kommunale Wirtschaft Heft 1/2005, S. 2 \"Die Rechtslage ist unklar\".

Hierzu können Sie unter www.zfk.de am rechten Rand den Hintergrund lesen.


Freundliche Grüße
aus Jena


Thomas Fricke
Rechtsanwalt

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