Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Einstweilige Verfügung EVU/Schutzschrift Verbraucher
e-Stromer:
Ich habe folgende Grundsatz-Fragen für einen solchen Fall, dass durch einen Versorger
(nach ausgesprochener Sperrandrohung) eine einstweilige Verfügung zur Stromsperre ohne mündliche Verhandlung
bei Gericht erwirkt werden möchte, falls der Verbraucher bereits Hausverbot erteilt hätte:
Reicht es zur Verhinderung, dass ein Verbraucher bei seinem zuständigen Amtsgericht (AG) Schutzschrift einlegt?
Oder sollte er eine Schutzschrift zusätzlich noch beim AG am Sitz des Versorgers einlegen?
Wo bspw. ‚könnte’ ein Versorger einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellen,
wenn ein Verbraucher die Energie an einem anderen Ort abnimmt
als an dem Sitz des Versorgers (sein Gerichtsstand)?
Gibt es für einen Versorger - zur Umgehung einer
am Amtsgericht des Ortes der Verbrauchsstelle
eingelegten Schutzschrift - möglicherweise ein Schlupfloch ?
Danke
Gruß e-Stromer
RR-E-ft:
@e-Stromer
Der Versorger wird den Kunden regelmäßig bei dem für den Wohnsitz des Kunden/ Ort der Abnahmestelle zuständigen Gericht in Anspruch nehmen. Neben dem Amtsgericht kommt wegen §§ 102, 108 EnWG auch das Landgericht für einen solchen Antrag in Betracht. Man sollte sich von Anfang an einen Anwalt nehmen, schon damit man einen hat, wenn es zur Gerichtsverhandlung kommt. Die Schutzschrift soll geradewegs dazu führen, dass beim Gericht über den Antrag des Versorgungsunternehmens erst mündlich verhandelt wird. Und zu einer solchen Verhandlung will man sicher nicht ohne Anwalt gehen. Das wäre völlig untunlich.
Und deshalb:
Gleich zum Anwalt und nicht erst allein rumwerkeln !
Wer allein rumwerkeln wollte, wende sich mit seinen Fragen bitte ausschließlich an die \"Hobbythek\". ;)
e-Stromer:
hallo :-)
sgh RR-E-ft,
noch in derselben Nacht eine antwort von Ihnen zu erhalten - da fehlen mir die Worte :-)
und dazu - wie immer - Ihre kurze, klare aussage, die sogar ich diesmal verstanden hab :-)
In jedem fall ist ein anwalt wichtig!
... wenn allerdings jena anwalt ständig arbeitsüberlastet ist ... hm
wär jean scheen, wenn sich jena anwalt mit mehr annern zusammen auswerkeln könnte -
nach dem motto: pützeln mit annern hobbymäßig?
DANKE
Gruß e-Stromer
PS.: sorry - heute in klein-ansatzweise-fränkisch ;-)
Vollgas:
Hallo,
zur Einlegung von Schutzschrift ergeben sich noch folgende Grundsatzfragen:
1.) Bestünde am Landgericht (LG) etwa auch für die Einlegung von Schutzschrift
Anwaltszwang?
Oder könnte ein übermütiger Ottonormalbürger seine Schutzschrift auch
am LG juristisch wirksam selbst einlegen?
2.) Erfährt ein Versorger sofort von der Einlegung der Schutzschrift - oder erst,
wenn er seinen Antrag auf einstweilige Verfügung beim Gericht stellt?
Herzlichen Gruß,
Vollgas
terminator3:
@e-stromer: Ich würde in jedem Falle dem Vu erst einmal eine Frist setzen, das dieser die Sperrung wieder zurücknimmt. Sollte nach Fristablauf dieser nicht reagieren sofort einen Anwalt einschalten und eine einstweilige Verfügung erwirken.
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