Energiepreis-Protest > Grundsatzfragen
Bestpreisabrechnung innerhalb Sondervertrag?
Schwalmtaler:
Hallo zusammen,
folgende Frage würde ich gerne mit allen diskutieren:
Kann es innerhalb eines Sondervertrages eine Bestpreisabrechnung je nach Verbrauch zwischen dem Grundtarif und dem Sondervertrag geben?
Tarif A - Grundversorgung - Grundpreis: 50 Euro p.a., Arbeitspreis 4,5 Ct/kwh
Tarif B - Sonderbedingung - Grundpreis 120 Euro p.a.; Arbeitspreis 3,8 Ct7kwh
Bin auf eure Einschätzungen/Meinungen gespannt!
Schwalmtaler
RR-E-ft:
@Schwalmtaler
Zwischen Grundversorgung und Sondervertrag ist klar zu unterscheiden und muss klar unterschieden werden, weil die Rechtsgrundlagen vollkommen andere sind und sich auch die höchstzulässige Konzessionsabgabe und somit das Netzentgelt für die Belieferung in der Grundversorgung von der Belieferung von Sondervertragskunden ganz erheblich unterscheiden.
Siehste hier.
Der ganz erhebliche Unterschied bei der höchstzulässigen Konzessionsabgabe:
--- Zitat ---Pro Kilowattstunde berechnet die Bensheimer GGEW AG der unliebsamen Konkurrenz - je nachdem, in welche Gemeinde die Gaslieferung geht - zwischen 0,27 Cent und 0,51 Cent. Viel zuviel, argumentiert der Newcomer e-ben, der nur 0,03 Cent pro Kilowattstunde zahlen will und dafür grundsätzlich Sonderverträge mit seinen neuen Gaskunden geltend macht.
--- Ende Zitat ---
Grundsätzlich muss man beim Abschluss eines Energielieferungsvertrages einen Preis vereinbaren, zu dem die Lieferungen erfolgen sollen oder aber ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht des Lieferanten hinsichtlich der zu zahlenden Entgelte.
nomos:
Die Konzessionsabgabe (Abgabe für ein Nutzungsrecht im Bereich der Daseinsvorsorge) ist für mich als Bürger der diese letztendlich bezahlen muss schon eine zweifelhafte Angelegenheit. Die Unterschiede sind es erst recht.
RR-E-ft:
@Nomos
Das ändert jedoch nichts am deutlichen Unterschied zwischen der Belieferung in Grundversorgung auf der einen Seite und Belieferung als Sondervertrag auf der anderen Seite.
Grundsätzlich sollten die Gemeinden ein Interesse daran haben, dass sie mit Infrastruktureinrichtungen erschlossen werden und deshalb ihre öffentlichen Wege und Plätze unentgeltlich für die Verlegung entsprechender Infrastruktureinrichtungen zur Verfügung stellen. Schließlich besteht auch für Telekommunikationseinrichtungen ein unentgeltliches Wegenutzungsrecht.
Gemeinde, die ihre Wege nicht unentgeltlich zur Verfügung stellen, sollte man ggf. nicht anschließen, so dass die Einwohner dahin ziehen können, wo man die Verlegung von Infrastruktureinrichtungen unentgeltlich zuließ.
nomos:
@ RR-E-ft, einverstanden. Nur sind die Gemeinden und die Investoren, die die Infrastruktur einrichten, oft quasi eine Person, da wird Ihr Vorschlag ins Leere laufen. Dort wo Stadtwerke in kommunaler Hand sind, entscheiden die Vertreter der Gemeinde das selbst. Ansonsten müsste man den Kommunen verbieten sich im Bereich der Energieversorgung zu betätigen.
In der Konzessionsabgabe im Bereich der Energie und Daseinsvorsorge sehe ich schon einen Widerspruch zum EnWG. Die Konzessionsabgabe dient ja in aller Regel nicht zur Kostendeckung oder dem Ausbau der Infrastruktur in diesem Bereich. Diese Abgabe fließt wie andere Steuern in den allgemeinen Haushalt.
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