@Krüml
Im Rahmen eines Unbilligkeitseinwandes bei einem Grundversorgungsvertrag schließe ich mich @RuRo an: Vor Fälligkeit sollte keine Verjährung beginnen können.
Noch ergänzend:
Sofern es um einen Sondervertrag geht, also die Preisanpassungsklausel als unwirksam gerügt wird, dann sollte hier die dreijährige regelmäßige Verjährungsfrist gelten. Dabei sollte es meines Erachtens gleichgültig sein, was im Widerspruchsschreiben tatsächlich gerügt wurde. Letztlich zählt, was vor Gericht vorgebracht wird. Geht es also vor Gericht um eine unwirksame Preisanpassungsklausel, gilt auch die dreijährige regelmäßige Verjährungsfrist.
Gruss eislud