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Autor Thema: Erdgas Schwaben hat jetzt Schwabenpreise  (Gelesen 3709 mal)

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Offline Krüml

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Erdgas Schwaben hat jetzt Schwabenpreise
« am: 17. November 2007, 20:30:20 »
Erdgas Schwaben versucht es wieder. Sie bieten jetzt Schwabenpreise an.
Die alten Tarife Classic und Comfort werden zum 01.01.2008 erhöht.

Zitat aus dem Schreiben vom 16.11.2008:

Ausblick: Aufgrund der momentanen überschaubaren Marktlage werden die
              Bezugskosten für Erdgas zum 01.April 2008 nochmal deutlich
              steigen. Daher werden viele deutsche Gasversorger bereits zum
              01.April 2008 ihre Preise erneut deutlich anheben. Wir werden    
              das nicht tun.

Wenn ich diese heuchlerischen Briefe lese, die im Grunde nichts aussagen
und das Papier nicht wert sind auf dem sie geschrieben stehen, kommt mir die Galle hoch.

Gibt es für \"angebliche\" Rückstände eigentlich eine Verjährung? Ich meine
einmal etwas gelesen zu haben.
Gruß Krüml

Offline RuRo

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Erdgas Schwaben hat jetzt Schwabenpreise
« Antwort #1 am: 18. November 2007, 13:06:01 »
@Krüml

BAFA-Statistik anschauen und sich seinen Teil denken.
Es soll ab und an auch eine gewisse Lernresistenz geben.

Zitat
Gibt es für \"angebliche\" Rückstände eigentlich eine Verjährung?

Nach Unbilligkeitseinwand ist alles strittig. Damit keine berechtigten oder offenen Forderungen, damit keine Mahnung, kein Verzug, keine Fälligkeit und somit auch keine Verjährung. In Betracht kommt allerdings die Verwirkung, deren Vorliegen in einem Prozess vom Gericht geprüft wird.
Leiderln hoits z\'sam, sonst gehts nimma recht lang

Offline eislud

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Erdgas Schwaben hat jetzt Schwabenpreise
« Antwort #2 am: 19. November 2007, 00:46:09 »
@Krüml
Im Rahmen eines Unbilligkeitseinwandes bei einem Grundversorgungsvertrag schließe ich mich @RuRo an: Vor Fälligkeit sollte keine Verjährung beginnen können.
 
Noch ergänzend:
Sofern es um einen Sondervertrag geht, also die Preisanpassungsklausel als unwirksam gerügt wird, dann sollte hier die dreijährige regelmäßige Verjährungsfrist gelten. Dabei sollte es meines Erachtens gleichgültig sein, was im Widerspruchsschreiben tatsächlich gerügt wurde. Letztlich zählt, was vor Gericht vorgebracht wird. Geht es also vor Gericht um eine unwirksame Preisanpassungsklausel, gilt auch die dreijährige regelmäßige Verjährungsfrist.  

Gruss eislud

 

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