Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Antwort auf Widerspruch - Änderungskündigung  (Gelesen 24436 mal)

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Offline taxman

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Antwort auf Widerspruch - Änderungskündigung
« Antwort #15 am: 15. November 2007, 08:18:58 »
Zitat
Original von e-non
O.K., hier ist häufig davon die Rede, dass Leute keinen Vertrag haben, kein AVBGasG eingesehen haben usw.  ......(mir ist etwas unklar wie man in so eine Situation kommt).

Also bei mir war es so!

Ich habe 2000 ein Haus gekauft. Der Verkäufer hat mich angemeldet! Mein erster Kontakt kam durch die erste Rechnung zustande!

Zitat
Original von e-non
Bei mir ist das so, dass ich 1993 ein \"Häuschen\" bezogen habe, eine Vertrag habe, der von beiden Seiten handschriftlich unterschrieben ist, mir D.A.M.A.L.S  die AVBGasG ausgehändigt wurden usw.....

Wurden dir die AVBGasG vor Vertragsunterzeichnung ausgehändigt, sodass du dir den Gesetzesinhalt vorher hast durchlesen können?

Zitat
Original von e-non
Muss ich demzufolge der Änderungskündigung widersprechen, die Preise im nicht unterzeichneten Vertragsangebot weiterhin als alsunbillig rügen
mich weiterhin auf §315 berufen?

JA, und die Preise kürzen! Hilfsweise auch das fehlende Preisanpassungsrecht erwähnen!

Zitat
Original von e-non
Übrigens, einen  Anwalt zu finden, der erstens sich erwiesener massen im energierecht auskennt und zweitens bereit ist, sich des einzelfalls anzunehmen (vielleicht liegts am streitwert) ist auch nicht ganz einfach.

Ich kenne da einen! Du weißt wo du mich erreichen kannst!

taxman
pin.energiepreise@yahoo.de

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Offline jonas93

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Antwort auf Widerspruch - Änderungskündigung
« Antwort #16 am: 19. Juli 2008, 10:54:34 »
Hallo Taxman,
habe nun heute auch dieses Kündigungsschreiben erhalten mit dem gleichen Text.

Da ich einen Vertrag des Badenwerks von 1993 mit einem dort ausgewiesenen Kündigungsrecht von 3 Monaten zum Quartalsende habe und einer Klausel, woraufhin sich mein Vertrag stillschweigend von Jahr zu Jahr verlängert - wenn er nicht rechtzeitig gekündigt wird - ist er wohl grundsätzlich durch ESW kündbar.

Mir wurde heute zum 31.08.2008 gekündigt - kein Quartalsende - und mein Vertrag wurde an einem bestimten Datum im Mai 1993 geschlossen.
Ich gehe davon aus, dass dieser nun mindestens bis Mai 2009 laufen muss, es sei denn ESW kündigt bis dahin wirksam.

Anscheinden aber liegt ESW keine Kopie meines Vertrages vor, so dass Sie wohl Schwierigkeiten haben werden das genaue Datum für die Kündigung herauszufinden.

Deshalb bin ich so vorgeganen:
ich habe der Kündigung insgesamt widersprochen und fordere ESW auf, mir ihr Recht darauf nachzuweisen,
falls sie dieses Recht nachweisen können bemängele ich die Nicht-Einhaltung der Kündigungsfrist.(vorsorglich im gleichen Schreiben mitgeteilt)
Ich habe die Kündigung als unwirksam gerügt.

Ich hoffe, dass dies ein gehbarer Weg ist.

Offline mene123

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Antwort auf Widerspruch - Änderungskündigung
« Antwort #17 am: 22. Juli 2008, 18:52:39 »
Hallo zusammen,

letzte Woche ist mir ebenfalls ein solches Schreiben zugegangen, wie Taxman am 27.10.2007 schildert.

Ich hatte im letzten Jahr der einseitigen Kündigung widersprochen und dann nichts mehr gehört. Die Jahresabrechnung in diesem Jahr wurde zu den neuen höheren Preisen berechnet, der ich wie immer widersprochen, meinen Widerspruch zum einseitig gekündigten Vertrag und dem neu angebotenen nochmals bekräftigt und meine eigenen Kosten auf Basis 2004 berechnet habe.

Nun kommt mit Datum vom 15. Juli 2008 exakt dasselbe Schreiben bei mir an. Scheinbar bedienen sich die Herren immer derselben Textbausteine. Immerhin haben beide Geschäftsführer Jochen Fischer und Ralf Biehl persönlich unterschrieben und das Datum ist auch drin. Sie kündigen mir zum 31. August 2008.

Hat jemand rechtlich genügend Ahnung, wie ich dieser erneuten Unverschämtheit am besten widerspreche (Musterschreiben o.ä.)? Ich bin nämlich nicht gewillt, irgendwas Neues zu unterschreiben.

Danke und Grüße aus dem Kraichgau

Offline taxman

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Antwort auf Widerspruch - Änderungskündigung
« Antwort #18 am: 23. Juli 2008, 08:52:52 »
Mein Vorschlag für ein Antwortschreiben:

Sehr geehrte Damen und Herren,
für eine Kündigung fehlt Ihnen jegliche Vertrags- oder Rechtsgrundlage.
Ich entlasse Sie nicht aus unserem Vertrag sondern verlange Weitererfüllung.
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Offline mene123

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« Antwort #19 am: 23. Juli 2008, 17:43:33 »
Hallo zusammen,

interessant - heute kam eine korrigierte Jahresabrechnung zum Sondervertrag. Da die ESG scheinbar kapiert hat, dass die Kündigung vom letzten Jahr nicht rechtens war, hat sie mir meinen Verbrauch noch nach dem alten PG1/PG2 Tarif neu berechnet, natürlich inkl. aller Preiserhöhungen. Ich werde nun zum wiederholten Male auch dieser Abrechnung widersprechen (da hab ich ja inzwischen Übung :D) und den Satz von taxman (danke...) mit einbauen. Bin mal gespannt, wie die dann weiter machen.

Ich halte euch auf dem Laufenden.

Grüße aus dem Kraichgau

Offline mene123

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Antwort auf Widerspruch - Änderungskündigung
« Antwort #20 am: 01. Oktober 2008, 21:46:58 »
Folgende Neuigkeiten:

Anfang September kam ein Schreiben

\"...wie Sie wissen, hat Ihr Gaslieferungsvertrag ESW Sonderpreise PG1/PG2 geendet. Nach Vertragsende werden Sie daher zu den Konditionen von ESW Grundversorgung beliefert. Anbei erhalten Sie Ihre aktuellen Daten...\"

In keinem Wort gehen die auf meinen Wiederspruch ein. Ich habe heute diesen nochmals bekräftigt, nochmals mit dem Satz von taxman (s.o.)

Ein zweites Schreiben flatterte fast zeitgleich rein, mal wieder die Preisanhebung zum 1.10.. Das sind wir ja schon gewohnt  :tongue: - werde in gewohnter Manier widersprechen  :D

Grüße aus dem Kraichgau

....und danke für weitere Infos von der Protestfront

Offline mene123

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Antwort auf Widerspruch - Änderungskündigung
« Antwort #21 am: 19. Juni 2010, 22:27:52 »
Hallo zusammen,
nachdem nun sehr lange Ruhe von seiten Erdgas Südwest war, kamen nun innerhalb kurzer Zeit mehrere Schreiben:
- Anfang Mai hat mich die Kundenbetreuung (!) angeschrieben, und mir alternativ zur Grundversorgung einen neuen Tarif \"natürlichgas premium\" angeboten. Ich habe in den letzten Jahren der Kündigung meines Sondervertrags wiederholt widersprochen, was aber von Erdgas Südwest offensichtlich nie akzeptiert wurde und so bin ich scheinbar in die Grundversorgung gerutscht. Daher das \"neue\" Angebot.
Auf dieses Schreiben habe ich umgehend geantwortet, wiederum mit der Aufforderung, mich im Sondervertrag zu belassen, da die Kündigung nie wirksam wurde.
- Daraufhin kam Ende Mai eine Erklärung warum und wieso, und dass seinerzeit der Sondertarif entgegenkommenderwiese nochmals verlängert wurde (siehe Beitrag weiter oben), aber mit dem Hinweis, dass aus gesetzlichen Gründen (!?) eine Fortführung nicht möglich gewesen sei.....
Meine Reaktion: Umgehend Widerspruch und Aufforderung zur Fortführung des 1991 abgeschlossenen Sondervertrags.
- Nun kam Anfang Juni ein Brief mit der Erklärung der \"zwingenden Beendigung\" durch den Gesetzgeber mit sogenannten Hintergrundinformationen (Hinweis auf BGH Grundsatzurteil vom 19.11.08, Az.: VIII ZR 138/07) und der Aufforderung, meinen noch offenen Betrag (Widerspruch gegen Preiserhöhung seit 2004) innerhalb 14 Tagen zu bezahlen. Weiterer Hinweis: Gekürzte Gaskosten in der Zeit nach Ihrem Produktwechsel werden wir notfalls gerichtlich gegen Sie einklagen.
- Inzwischen kam auch die Jahresabrechnung, natürlich zum Grundtarif.

Ich werde weiterhin auf meinen 1991 geschlossenen Sondervertrag pochen und die einseitige Kündigung nicht akzeptieren.
Außerdem werde ich weiterhin meine Jahresabrechnung auf den Tarif vor meinem Widerspruch kürzen.

Bin mal gespannt, was passiert. Hat jemand aus der Runde ähnliche Schreiben erhalten? Danke für jeden Tipp.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #22 am: 20. Juni 2010, 00:38:55 »
Sonderverträge, insbesondere mit nicht wirksam einbezogener oder unwirksamer Preisänderungsklausel pflegen durch ordnungsgemäße Kündigung beendet zu werden.

Wurde der alte Vertrag  wirksam gekündigt, kann durch den Weiterbezug von Energie ein neuer Grundversorgungsvertrag zustande gekommen sein.

Offline mene123

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« Antwort #23 am: 20. Juni 2010, 22:47:35 »
@RR-E-ft

Das versteh ich nun nicht mehr. Obenstehendes in diesem Thread bedeutet doch, dass der Versorger nicht so einfach den Sondervertrag einseitig kündigen kann und dass man Widerspruch einlegen soll. Nun soll die einseitige Kündigung doch gehen - oder versteh ich da jetzt was falsch?
Bitte um Aufklärung.

Schöne Grüße aus dem Kraichgau

Offline bolli

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Antwort auf Widerspruch - Änderungskündigung
« Antwort #24 am: 22. Juni 2010, 09:05:05 »
Zitat
Original von mene123
@RR-E-ft

Das versteh ich nun nicht mehr. Obenstehendes in diesem Thread bedeutet doch, dass der Versorger nicht so einfach den Sondervertrag einseitig kündigen kann und dass man Widerspruch einlegen soll. Nun soll die einseitige Kündigung doch gehen - oder versteh ich da jetzt was falsch?
Bitte um Aufklärung.

Schöne Grüße aus dem Kraichgau
Die überwiegende Rechtsmeinung geht heute wohl davon aus, dass Sonderverträge ordentlich gekündigt werden können, auch ohne eine Begründung nennen zu müssen. Lediglich an eine außerordentliche Kündigung werden höhere Anforderungen gestellt. Es gibt auch schon ein paar Gerichtsurteile dazu, ob eine solche Kündigung zulässig ist, meines Wissens allerdings im Energiebereich nur von Untergerichten.

Lesen Sie auch mal hier

Auch der BGH argumentiert in einigen Urteilen bezüglich unwirksamer Preisanpassungsklauseln aber ausdrücklich, dass die Versorger aufgrund bestehender Kündigungsregelungen in ihren Sonderverträgen ja die Möglichkeit der Kündigung der Altverträge hätten, um dann neue mit gesetzeskonformen Preisanpassungsregelungen abzuschließen (so z.B. BGH-Urteil vom 17.12.2008 VIII ZR 274/06 Rd-Nr. 26 und BGH-Urteil vom 15.07.2009 VIII ZR 225/07 Rd.-Nr. 37).

Von daher sollte man sich wohl darauf vorbereiten, dass man sich nach solch einer Kündigung in der Grundversorgung befindet (die man aber ja mit Unbilligkeitseinwand ebenfalls angreifen kann, derzeit halt nur mit einem Sockelpreis, der bei Vertragsabschluss galt. Vertragsabschluss ist dabei die Gasentnahme nach auslaufen des Sondervertrages.).

Offline gas

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« Antwort #25 am: 22. Juni 2010, 20:42:45 »
@mene123

Habe von Erdgas Südwest auch schon drei Schreiben mit diesem Inhalt erhalten.
Es wird immer wieder auf das Grundsatzurteil vom 19.11.08 hingewiesen.

Auch mit der Aufforderung, den noch offenen Betrag innerhalb 14 Tagen zu begleichen.

Werde aber nicht bezahlen!

Bin gespannt, was passiert bzw. wie das weiter geht.

Warten wir mal ab.

Viele Grüße an alle Protestler.

Offline RR-E-ft

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« Antwort #26 am: 22. Juni 2010, 20:59:48 »
Nach BGH VIII ZR 241/08 besteht auch in Energielieferungsverträgen, in denen das Recht zur ordentlichen Kündigung nicht ausdrücklich geregelt ist, ein Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertragsverhältnisses.

Ein solches Recht zur ordentlichen Kündigung besteht nur dann nicht, wenn es im Vertrag ausgeschlossen wurde, was sich auch über eine Vertragsauslegung ergeben kann.  

In den meisten Energielieferungsverträgen ist das Recht zur ordentlichen Kündigung jedoch nicht ausgeschlossen.

Die ordentliche Kündigung eines Energielieferungsvertrages bedarf der Einhaltung einer Frist, jedoch keiner Begründung.

Bestand demnach ein Recht zur ordentlichen Kündigung im konkreten Vertragsverhältnis und erfolgte eine Kündigung (einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung) unter Einhaltung der dafür notwendigen Frist, so endete der Vertrag durch diese Kündigung - ohne dass es dafür auf einen Widerspruch des Kunden ankommt.

(Über den Beschluss des BGH vom 15.09.09 VIII ZR 241/08 wurde auch im Unterforum \"Gerichtsurteile zum Energiepreis- Protest\" berichtet  BGH, B. v. 15.09.09 VIII ZR 241/08 zum ordentlichen Kündigungsrecht eines Energielieferungsvertrages Jeden einzelnen deshalb anzuschreiben ist nicht möglich.).

Einige Kunden der Erdgas Südwest GmbH scheinen folgende Diskussion verschlafen zu haben:

Preisänderungsklausel im Vertrag

Offline mene123

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« Antwort #27 am: 03. Juli 2010, 00:42:51 »
Vorgestern kam ein weiteres Schreiben von Erdgas Südwest mit folgendem Wortlaut:

Ihr Schreiben vom 19. Juni 2010, in dem Sie auf Ihren Widerspruch und Ihr Vertragsverhältnis eingehen, haben wir erhalten.
Über die Rechtslage Ihres Widerspruchs haben wir Sie bereits mit unserem bisherigen Schreiben ausführlich informiert.
Die EnBW, in dessen Verbund die ESW Gas liefert, hat mit Ihren drei Urteilen eine Entscheidung für ihr Versorgungsgebiet und ihre Vertragssituation erwirkt (Amtsgericht Stuttgart[AZ.:20C2287/08]vom 14. Oktober 2009). Das Amtsgerichtsurteil ging in die Berufung und wurde mit dem Landgerichtsurteil vom 16. Juni 2010 [AZ: 4S247/09] nochmals zu Gunsten der EnBW entschieden. Damit liegen nun drei gerichtliche Entscheidungen zu Billigkeit von Erdgaspreise vor. Somit ist die EnBW berechtigt, ihre Preise anzupassen. Da auch die ESW auf dieser Basis lediglich die gestiegenen Bezugskosten weitergeben hat, ist eine Übertragbarkeit dieser Urteile auf Ihr Vertragsverhältnis durchaus gegeben.
Auf Wunsch schicken wir Ihnen die Urteile zu. Das Ergebnis dieser Preisüberprüfungen in der Grundversorgung trifft auch auf ihr Vertragsverhältnis voll zu.
Trotz Ihres Widerspruchs sind die aktuellen Preise im Rahmen der Preisanpassungen wirksam geworden und die Preise, die Ihrer Rechnung zu Grunde liegen sind rechtmäßig.
Leider konnten wir den Eingang des in unserem Schreiben geforderten noch offenen Betrags nicht verzeichnen. Momentan weist Ihr Kundenkonto ein Soll von xxxx,xx EUR auf.
Auch wenn Sie weiterhin Ihren Widerspruch aufrechterhalten, so sind Sie verpflichtet zumindest Ihre Gaskosten auf der Basis der Gaspreise von 2006 basierend zu begleichen. Der damalige kWh-Preis lag bei 0,0415 EIR rein Netto.
Mit zur Hilfe-Name Ihrer Jahresrechnungen und unter Berücksichtigung Ihres damaligen Verbrauchs haben wir den strittigen Betrag errechnet.


Es folgt eine tabellarische Auftellung der Berechnung von 2006 bis 2010

Abzüglich dieses strittigen Betrags von xxx,xx EUR verbleiben zur Zahlung xxxx,xx EUR.
Auf diesen unstrittigen Betrag bestehen wir und behalten uns vor, gegen Sie wegen dieser Forderung gerichtlich vorzugehen.
Wir fordern Sie auf, diesen Betrag innerhalb von 14 Tagen auf unser Konto xxxxxxx, BLZ xxxxxxxx bei der XX Bank zu überweisen.
MfG
Ihre Erdgas Südwest GmbH


Wie soll ich mich nun hier verhalten? Ich habe auf der Basis von 2004 widersprochen. Warum kommt die ESW nun mit einer Forderung auf der Basis 2006? Mein Erdgassondervertrag läuft seit 1991 und ich habe jeder Änderung seit 2004 widersprochen.
Ich werde wahrscheinlich nun einen Anwalt (vom Bund der Energieverbrauer) konsultieren.
Oder hat jemand eine andere Idee - ich bin momentan ratlos...

Grüße aus dem heißen Kraichgau

Offline bolli

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Antwort auf Widerspruch - Änderungskündigung
« Antwort #28 am: 05. Juli 2010, 08:35:50 »
Zitat
Original von mene123
Wie soll ich mich nun hier verhalten? Ich habe auf der Basis von 2004 widersprochen. Warum kommt die ESW nun mit einer Forderung auf der Basis 2006?
Die Differenz könnte daher rühren, das die ESW die Forderungen aus 2004 und 2005 bereits abgeschrieben hat, da Sie dagegen die Einrede der Verjährung anbringen könnten, wenn sie noch eingefordert würden.

Zitat
Original von mene123
Mein Erdgassondervertrag läuft seit 1991 und ich habe jeder Änderung seit 2004 widersprochen.
Gehen Sie mal davon aus, dass der Sondervertrag tatsächlich gekündigt ist, ob nun zum 31.08.2008 oder, wenn die Kündigung nicht fristgemäß war, zu einem späteren Zeitpunkt (es wird dann nämlich automatisch der nächste Termin, zu dem eine fristgemäße Kündigung möglich gewesen wäre, angenommen), sei mal dahingestellt.

Mehr als fraglich sind allerdings die vollmundigen Behauptungen der ESW, in denen von den ergangenen Urteilen auf Ihr Vertragsverhältnis geschlossen wird.
In Verfahren stehen immer nur die behaupteten Tatsachen zur Diskussion und Entscheidung. Das bedeutet, es kommt immer auf den individuellen Sachvortrag des Verbrauchervertreters im gerichtlichen Verfaren an, zu was der Versorger Stellung nehmen muss und über was das Gericht zu entscheiden hat.
Je nachdem wie gut Ihr Anwalt ist und wie er die vorliegenden Informationen zur ESW auswerten kann (ist vor allem in der Grundversorgung wichtig), können eben auch andere als die bisher in den Verfahren vorgebrachten und bewerteten Sachverhalte zur Entscheidung gelangen. Gerade bei Verfahren in der Grundversorgung und Einwendungen gegen die Billigkeit sind die vorgetragenen Tatsachen von entscheidender Bedeutung. Daher ist da ein spezialisierter Anwalt spätestens im Klageverfahren von extremer Bedeutung.

Da ich Ihre Widerspruchsschreiben nicht wortgenau kenne und daher nicht weiss, ob Sie \"nur\" wie oben von ESG-Rebell geschildert, widersprochen haben (also sich \"nur\" gegen die Kündigung gewandt haben) oder auch, wie vom BdEV empfohlen und in Musterschreiben entsprechend angeführt, auch gegen die Preiserhöhungen gem. § 307 BGB im Sondervertrag und hilfsweise die Unbilligkeit gem. § 315 BGB gerügt haben, kann ich Ihnen hier keinen genaueren Rat geben. Vielleicht ist in diesem Fall tatsächlich mal eine Konsultation beim Anwalt hilfreich.

Bezüglich der Preise in Ihrem Sondervertrag, der zumindest ja noch bis 2008 galt, ist aber noch festzuhalten, dass voraussichtlich am 14.07.2010 ein Urteil des BGH ergeht, in dem zu der Frage Stellung genommen wird, ob Preise im Sondervertrag neu vereinbart wurden, wenn kein Widerspruch eingelegt wurde, auch wenn die Preisanpassungsklausel unwirksam war. Falls dieses abgelehnt wird, würde nämlich im Sondervertrag noch der 1991 vereinbarte Preise gelten. Den könnten Sie zwar auch nur Rückwirkend bis 2006 (also Abrechnung 2007) geltend machen, aber immerhin.

Offline mene123

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Antwort auf Widerspruch - Änderungskündigung
« Antwort #29 am: 05. Juli 2010, 23:54:21 »
Widersprochen habe ich immer mit den einschlägig bekannten Musterschreiben und Jahresabrechnungen nach den alten Preise \"korrigiert\" und abgerechnet. Auch meinen monatlichen Abschlag bezahle ich teu und brav - Gas kostet ja schließlich Geld - aber immer noch auf der Basis von 2004.

Nach Kontakt mit dem Anwalt werde ich nun erst mal gar nichts tun - also abwarten, was die ESW vorhat. Und dann ggf. zusammen mit dem Anwalt reagieren.

Ich halte euch auf dem Laufenden

Grüße aus dem Kraichgau

 

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