Energiepreis-Protest > Erdgas Südwest GmbH
Antwort auf Widerspruch - Änderungskündigung
Long-Rider:
Ich hab heute nicht ein Schreiben, nein sogar zwei Schreiben von der ESG bekommen! ( Im gleichen Umschlag)
Das Eine mit den gleichen Formulierungen wie oben von Taxman. Allerdings mit Kündigungsdatum zum 31.12.2007. Ein Musterschreiben bei dem nur das Kündigungsdatum variabel eingefügt wird. Die Absenderadresse ist ... Ettlingen und von den Geschäftführern Biehl und Fischer unterschrieben. ( sie sind lernfähig)
Das zweite Schreiben ist aus Munderkingen, mit folgendem Wortlaut:
--- Zitat ---Sehr geehrter Herr XXXXXX-----Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande, dies kann schriftlich, mündlich oder durch konkludendes Handel erfolgen. Dadurch ist ein schriftlicher Vertrag nicht zwingend erforderlich. Durch unser Bestätigungsschreiben, mit dem wir Ihnen die Lieferbedingungen und Konditionen mitgeteilt haben, ist der Versorgungsvertrag nach AVBGasV mit Ihnen zustande gekommen. - Gerne stehen wir Ihnen bei Rückfragen zur Verfügung. - Freundliche Grüße - Erdgas Südwest GmbH - -i.A. XXXXX
--- Ende Zitat ---
Ich hab allerdings Gas entnommen bevor ich die Lieferbedingungen und Konditionen kannte. Einen exakten Gaspreis konnte man mir vorher nur ungefähr nennen.
Im Übrigen stimme ich den Ausführungen von ESG-Rebell voll zu.
Gruß
Long-Rider
ESG-Rebell:
Liebe Mitstreiter,
ich habe mal ein Antwortschreiben auf die Kündigung der ESG aufgesetzt.
Dieses ist m.E. für diejenigen anwendbar, die wie ich bislang zum Sondertarif
beliefert wurden und keinen Vertrag unterschrieben haben.
Wer einen Vertrag mit Kündigungsklausel unterschrieben haben, dem kann die
ESG wohl kündigen. Aber ggf. Einhaltung von Form und Fristen überprüfen!
Wer einen Vertrag mit Preisanpassungsklausel unterschreiben hat, kann diese
anfechten, wenn sich nicht alleine daraus die Höhe zukünftiger Preise ableiten
lässt. Dies ist in allen mir bekannten Verträgen der ESG der Fall.
-----X8----------x8----------X8----------X8----------X8----------X8-----
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie stufen meinen Vertrag als Sondervertrag ein, der auf die AVBGasV Bezug nimmt.
Diese wurden schon nicht wirksam einbezogen, da mir die Vertragsbedingungen zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (Gasentnahme) nicht bekannt waren.
Die Klauseln der AVBGasV müssen zudem denselben Anforderungen genügen,
wie ihre übrigen AGBs.
Für eine Kündigung fehlt Ihnen jegliche Vertrags- oder Rechtsgrundlage.
Ich entlasse Sie nicht aus unserem Vertrag sondern verlange Weitererfüllung.
Ebenso fehlt Ihnen jegliche Vertrags- oder Rechtsgrundlage für einseitige
Leistungsbestimmungen. Alle einseitigen Preiserhöhungen sind daher von Anfang
an unwirksam. Sie sind deshalb verpflichtet, mich zu dem bei Vertragsabschluss
festgelegten Preis weiterzubeliefern und mir die vereinnahmten, über den
Anfangspreis hinausgehenden Entgelte zu erstatten.
Daher fordere ich Sie auf, für die vergangenen Abrechnungszeiträume umgehend
neue Abrechnungen auf der Basis des Anfangspreises zu erstellen und mir die
Differenz zu erstatten.
Mit freundlichen Grüßen,
-----8X----------8X----------8X----------8X----------8X----------8X-----
Die Rückforderung der überzahlten Entgelte hat übrigens nichts mit
§307 oder §315 zu tun, sondern basiert schon auf §812.
Nachdem die ESG sich schriftlich geweigert hat, die Entgelte zu erstatten,
kann man daher getrost einen Anwalt mit der Eintreibung beauftragen.
Für alle, die es noch nicht wissen: Ich bin kein Rechtsanwalt und kann
daher für die Richtigkeit des o.g. Entwurfs keine Gewähr übernehmen!
Gruss,
ESG-Rebell
e-non:
Hallo zusammen,
die ESG ist bekanntlich aus der Fusion vom Badenwerk und der Erdgasversorung Süd entstanden. Sicherlich gibt es viele Leute, die schon vorher bei einer der beiden Gesellschaften Gas bezogen haben.
Dann kam mit der Fusion im Jahr 2004 das Begrüssungsschreiben, man hat weiterhin Gas bezogen, im Begrüssungsschreiben wurde zwar die AVBGasV erwähnt, diese wurde aber nicht ausgehändigt, noch war eine Unterschrift zu leisten. Der Heizgasvebrauch wurde zu Sondertarifkonditionen abgerechnet. So ist das jedenfalls bei mir gewesen.
In wie weit sind nun die ganzen alten vertraglichen Regelungen von Badenwerk oder Erdgasversorgung Süd für den ganzen Sachverhalt zu berücksichtigen. Sind diese Verträge alle gegenstandslos geworden?
Grüsse
e-non
nomos:
--- Zitat ---Original von e-non
....Sind diese Verträge alle gegenstandslos geworden?
e-non
--- Ende Zitat ---
Ich denke nicht, den Begriff \"Rechtsnachfolge\" kann man ruhig wörtlich nehmen. Die Fusion selbst ändert an den Verträgen nichts, Vertragspartner ist eben jetzt der Rechtsnachfolger.
e-non:
O.K.
hier ist häufig davon die Rede, dass Leute keinen Vertrag haben, kein AVBGasG eingesehen haben usw. ......(mir ist etwas unklar wie man in so eine Situation kommt).
Bei mir ist das so, dass ich 1993 ein \"Häuschen\" bezogen habe, eine Vertrag habe, der von beiden Seiten handschriftlich unterschrieben ist, mir D.A.M.A.L.S die AVBGasG ausgehändigt wurden usw.....
Muss ich demzufolge der Änderungskündigung widersprechen, die Preise im nicht unterzeichneten Vertragsangebot weiterhin als alsunbillig rügen
mich weiterhin auf §315 berufen?
Übrigens, einen Anwalt zu finden, der erstens sich erwiesener massen im energierecht auskennt und zweitens bereit ist, sich des einzelfalls anzunehmen (vielleicht liegts am streitwert) ist auch nicht ganz einfach.
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