Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Antwort auf Widerspruch - Änderungskündigung  (Gelesen 24434 mal)

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Offline taxman

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Antwort auf Widerspruch - Änderungskündigung
« am: 27. Oktober 2007, 17:19:02 »
Hier die Antwort von Erdgas-Südwest auf den Widerspruch zur Änderungskündigung:

Die Entscheidung des Bundeskartellamtes zu Änderungskündigungen gegenüber Widersprechern nach § 315 BGB greift nicht, da sämtliche Alt-Erdgaslieferverträge für den angesprochenen Kundenkreis von Erdgas Südwest beendet und gekündigt werden, und zwar unabhängig von einem Einwand gemäß § 315 BGB. Dies hängt auch damit zusammen, dass wir vor dem Hintergrund der gesetzlichen und wettbewerblichen Änderungen ein völlig neues Produkt anbieten und die bisherigen Verträge in dieser Form nicht mehr fortführen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir den bisherigen Vertrag daher ordnungsgemäß kündigen müssen. Ein Sonderkündigungsrecht ist hierfür nicht erforderlich.

Wie wir Ihnen auch mitgeteilt hatten, hat eine Annahme unseres neuen Vertragsangebotes keine Auswirkungen auf den von Ihnen geltend gemachten Widerspruch im Hinblick auf den bisherigen Vertrag. Zu diesem Gesichtspunkt werden wir Sie noch gesondert informieren.

Im Einzelnen:
Ihr derzeit bestehender Sondervertrag über die Gaslieferung nimmt Bezug auf die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden\" (AVBGasV). Diese Verordnung ist am 8. November 2006 außer Kraft getreten und durch die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz\" (Gasgrundversorgungsverordnung - GasGW] ersetzt worden.

Anders als im Tarifkundenbereich bzw. Grundversorgungsbereich hat der Gesetzgeber den Vertragspartnern solcher Sonderverträge mit einer Übergangsfrist bis zum November 2007 Zeit gegeben die bestehenden Vertragsverhältnisse an die neue Rechtslage anzupassen. Dies war für uns einer der Anlässe, einen völlig neuen Erdgasliefervertrag auf der Basis der neuen Rechtslage zu entwickeln. Dabei war für uns u.a. auch maßgeblich, die bisherigen Verträge der Rechtsvorgänger der Erdgas Südwest GmbH (Badenwerk Gas GmbH und EVS-Gasversorgung Süd GmbH) zu harmonisieren und ein neues modern ausgerichtetes Sonderprodukt, in dem durch weitgehende Bezugnahme auf die gesetzlichen Regelungen der GasGW die Verbesserungen zu Gunsten unserer Kunden berücksichtigt sind. Dieser, an der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGW) ausgerichtete Vertrag wurde als Standardvertrag konzipiert, eine individuelle Vertragsgestaltung, auch in Bezug auf die Vertragslaufzeiten, haben wir nicht vorgesehen. Mit der bewusst kurz gehaltenen, sowie allgemein üblichen und auch zulässigen Vertragslaufzeit von einem Jahr bieten wir die Möglichkeit auf Veränderungen auf dem Erdgasmarkt kurzfristig zu reagieren.

Dieser neue Vertrag wird - wie wir Ihnen bereits mitgeteilt hatten - jedoch erst nach Unterzeichnung durch Sie und Annahme durch die Erdgas Südwest GmbH wirksam. Eine Fortsetzung der Erdgasbelieferung zu den günstigen Bedingungen und Konditionen unserer Erdgas-Sonderpreise Preisgruppe PG1/PG2 kann ab dem 1. Dezember 2007 daher nur erfolgen, wenn uns hierzu das von Ihnen unterzeichnete Vertragsexemplar vorliegt. Leider haben Sie uns bis heute kein von Ihnen unterzeichnetes Exemplar übersandt. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir deshalb das bestehende Sondervertragsverhältnis mit Wirkung zum 30. November 2007 kündigen.

Damit endet der zwischen Ihnen und der Ergas Südwest bestehende Sondervertrag zu diesem Zeitpunkt. Selbstverständlich ist damit aber keine Unterbrechung der Erdgasbelieferung verbunden. Sollten Sie ab 1. Dezember weiterhin Erdgas aus dem Leitungsnetz entnehmen, gelten dann für Sie die Bedingungen und Konditionen der Allgemeinen Erdgas-Preise (Grundversorgung), falls zu diesem Zeitpunkt kein anderweitiges Vertragsverhältnis vorliegt.

Daher nochmals unser Tipp:
Sichern Sie sich noch rechtzeitig die günstigen Konditionen unseres neuen Erdgasvertrages Erdgas-Sonderpreise Preisgruppe PG1/PG2. Gerne senden wir Ihnen auf Wunsch nochmals ein Vertragsexemplar zu.
Sollte sich unser heutiges Schreiben mit der Rücksendung des von Ihnen gegengezeichneten Vertrages überschneiden, so betrachten Sie unsere Kündigung bitte als gegenstandslos, da sie lediglich das bisherige Vertragsverhältnis betrifft.

taxman
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Offline Long-Rider

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Antwort auf Widerspruch - Änderungskündigung
« Antwort #1 am: 27. Oktober 2007, 19:13:51 »
Ich hab noch keine Antwort auf meinen Widerspruch (26.9.) bekommen. Mal sehn, ob mir nächste Woche so ein Schreiben reinflattert.
Aber wie soll man den darauf reagieren?
Gruß
Long-Rider

Offline ianus

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Antwort auf Widerspruch - Änderungskündigung
« Antwort #2 am: 28. Oktober 2007, 13:05:59 »
a ja, die Antwort habe ich auch bekommen, aber ich hatte nicht widersprochen sondern nur die unterschrift gefordert.

bei mir ist das jetzt auf den 1.11. terminiert und ich schreibe auch gerade meinen widerspruch. dann werde ich das schreiben wohl nochmal bekommen auf den 1.1.?
das gibt mir dann ja nochmal eine galgenfrist

Offline taxman

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Antwort auf Widerspruch - Änderungskündigung
« Antwort #3 am: 29. Oktober 2007, 16:14:00 »
Zitat
Original von taxman
Die Entscheidung des Bundeskartellamtes zu Änderungskündigungen gegenüber Widersprechern nach § 315 BGB greift nicht, da sämtliche Alt-Erdgaslieferverträge für den angesprochenen Kundenkreis von Erdgas Südwest beendet und gekündigt werden, und zwar unabhängig von einem Einwand gemäß § 315 BGB. Dies hängt auch damit zusammen, dass wir vor dem Hintergrund der gesetzlichen und wettbewerblichen Änderungen ein völlig neues Produkt anbieten und die bisherigen Verträge in dieser Form nicht mehr fortführen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir den bisherigen Vertrag daher ordnungsgemäß kündigen müssen. Ein Sonderkündigungsrecht ist hierfür nicht erforderlich.

Welche Entscheidung des Bundeskartellamtes denn? Ich habe in meinem Schreiben keine solche erwähnt!

Wie kann man einen Vertrag ordnungsgemäß kündigen wenn kein Kündigungsrecht besteht?

Zitat
Original von taxman
Wie wir Ihnen auch mitgeteilt hatten, hat eine Annahme unseres neuen Vertragsangebotes keine Auswirkungen auf den von Ihnen geltend gemachten Widerspruch im Hinblick auf den bisherigen Vertrag. Zu diesem Gesichtspunkt werden wir Sie noch gesondert informieren.

Genau der Widerspruch gegen den bisherigen Vertrag tangiert der neue Vertrag dann nicht.

Zitat
Original von taxman
Ihr derzeit bestehender Sondervertrag über die Gaslieferung nimmt Bezug auf die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Gasversorgung von Tarifkunden\" (AVBGasV). Diese Verordnung ist am 8. November 2006 außer Kraft getreten und durch die „Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz\" (Gasgrundversorgungsverordnung - GasGW] ersetzt worden.

Anders als im Tarifkundenbereich bzw. Grundversorgungsbereich hat der Gesetzgeber den Vertragspartnern solcher Sonderverträge mit einer Übergangsfrist bis zum November 2007 Zeit gegeben die bestehenden Vertragsverhältnisse an die neue Rechtslage anzupassen. Dies war für uns einer der Anlässe, einen völlig neuen Erdgasliefervertrag auf der Basis der neuen Rechtslage zu entwickeln. Dabei war für uns u.a. auch maßgeblich, die bisherigen Verträge der Rechtsvorgänger der Erdgas Südwest GmbH (Badenwerk Gas GmbH und EVS-Gasversorgung Süd GmbH) zu harmonisieren und ein neues modern ausgerichtetes Sonderprodukt, in dem durch weitgehende Bezugnahme auf die gesetzlichen Regelungen der GasGW die Verbesserungen zu Gunsten unserer Kunden berücksichtigt sind. Dieser, an der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGW) ausgerichtete Vertrag wurde als Standardvertrag konzipiert, eine individuelle Vertragsgestaltung, auch in Bezug auf die Vertragslaufzeiten, haben wir nicht vorgesehen. Mit der bewusst kurz gehaltenen, sowie allgemein üblichen und auch zulässigen Vertragslaufzeit von einem Jahr bieten wir die Möglichkeit auf Veränderungen auf dem Erdgasmarkt kurzfristig zu reagieren.

Dieser neue Vertrag wird - wie wir Ihnen bereits mitgeteilt hatten - jedoch erst nach Unterzeichnung durch Sie und Annahme durch die Erdgas Südwest GmbH wirksam. Eine Fortsetzung der Erdgasbelieferung zu den günstigen Bedingungen und Konditionen unserer Erdgas-Sonderpreise Preisgruppe PG1/PG2 kann ab dem 1. Dezember 2007 daher nur erfolgen, wenn uns hierzu das von Ihnen unterzeichnete Vertragsexemplar vorliegt. Leider haben Sie uns bis heute kein von Ihnen unterzeichnetes Exemplar übersandt. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir deshalb das bestehende Sondervertragsverhältnis mit Wirkung zum 30. November 2007 kündigen.

Aus welchem Recht heraus denn?

Zitat
Original von taxman
Damit endet der zwischen Ihnen und der Ergas Südwest bestehende Sondervertrag zu diesem Zeitpunkt. Selbstverständlich ist damit aber keine Unterbrechung der Erdgasbelieferung verbunden. Sollten Sie ab 1. Dezember weiterhin Erdgas aus dem Leitungsnetz entnehmen, gelten dann für Sie die Bedingungen und Konditionen der Allgemeinen Erdgas-Preise (Grundversorgung), falls zu diesem Zeitpunkt kein anderweitiges Vertragsverhältnis vorliegt.

Wie kam denn der bisher bestehende Sondervertrag, ohne meine Zustimmung, zustande?

Zitat
Original von taxman
Daher nochmals unser Tipp:
Sichern Sie sich noch rechtzeitig die günstigen Konditionen unseres neuen Erdgasvertrages Erdgas-Sonderpreise Preisgruppe PG1/PG2. Gerne senden wir Ihnen auf Wunsch nochmals ein Vertragsexemplar zu.
Sollte sich unser heutiges Schreiben mit der Rücksendung des von Ihnen gegengezeichneten Vertrages überschneiden, so betrachten Sie unsere Kündigung bitte als gegenstandslos, da sie lediglich das bisherige Vertragsverhältnis betrifft.

Wenn ich das Schreiben richtig verstehe will man mich in den Tarifen PG1/PG2 drinlassen, wenn ich den Sondervertrag unterschreibe. Aber ich habe doch schon einen Sondervertrag (sagt zumindest Erdgas-Südwest) und werde nun schon seit Jahren nach dem Tarif PG1 abgerechnet. Dies ging schon alles ohne meine Unterschrift und ohne mein zutun auch wurde bisher noch nie eine Handlung von mir verlangt.

Würde mich mal interessieren was die anderen Forenteilnehmer so darüber denken!

Danke fürs nachdenken
taxman
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Offline kamaraba

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Antwort auf Widerspruch - Änderungskündigung
« Antwort #4 am: 29. Oktober 2007, 19:21:53 »
@taxman

So sieht die Änderung der GasGVV bei den Stadtwerken Karlsruhe aus.
Zitat
Ihr Einverständnis voraussgesetzt, werden diese neuen Bestimmungen nun ab 1. November 2007 auf Ihren Erdgasvertrag übertragen. Sie brauchen hierzu nichts weiter zu unternehmen.

Hier gibt es das ganze Schreiben

So wie in Karlsruhe sollte es überall aussehen  ;) und nicht wie bei Erdgas Südwest und anderen Konsorten  X(
Gruss aus der EnBW-Hauptstadt Karlsruhe
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Offline berghaus

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Antwort auf Widerspruch - Änderungskündigung
« Antwort #5 am: 29. Oktober 2007, 21:40:30 »
So verfahren auch die Stadtwerke Düsseldorf bei Gas/Stromsonderverträgen.
Mit der Fortsetzung des Bezugs von Strom und / oder Gas werden die neuen \"Allgemeinen Lieferbedingungen\" und die \"Ergänzenden Bedingungen\" akzeptiert, wenn man nicht in Textform widerspricht.
berghaus

Offline Cremer

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Antwort auf Widerspruch - Änderungskündigung
« Antwort #6 am: 30. Oktober 2007, 08:29:35 »
@kamaraba,

Diesen Spruch kenne ich auch.

Das gabs bei uns, SW KH, schon im August 2006 in ähnlicher Form

\"Sie brauchen nichts weiter zu tun\"

nur mit dem kelinen Unterschied, dass laut den Vertragsbedingungen Änderungen und Ergänzungen des Vertrages der Schriftform mit beiderseitger schriftlicher Anerkenntnisse bedarf.
MFG
Gerd Cremer
BIFEP e.V.

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Offline kamaraba

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Antwort auf Widerspruch - Änderungskündigung
« Antwort #7 am: 30. Oktober 2007, 09:45:56 »
@Cremer

Mir kann einer Schreiben was er will. Ohne meine Unterschrift kommt kein
Vertrag zustande.
Zumindest wurde ich nicht genötigt einen Neuen zu unterschreiben.
Alles andere ist mir absolut wurscht  ;)
Ich sehe hier nichts, was mir zum Nachteil gereichen sollte.
Gruss aus der EnBW-Hauptstadt Karlsruhe
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Offline ESG-Rebell

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Antwort auf Widerspruch - Änderungskündigung
« Antwort #8 am: 30. Oktober 2007, 15:21:25 »
Zitat
Original von taxman
Die Entscheidung des Bundeskartellamtes zu Änderungskündigungen gegenüber Widersprechern nach § 315 BGB greift nicht, da sämtliche Alt-Erdgaslieferverträge für den angesprochenen Kundenkreis von Erdgas Südwest beendet und gekündigt werden.
Absoluter Blödsinn. Die können Tausendmal kündigen.
Sie bleiben dennoch an den bestehenden Vertrag gebunden, solange die betroffenen Kunden nicht einwilligen;
der Vertrag also im gegenseitigen Einvernehmen aufgehoben wird.
Die haben versäumt, sich ein Kündigungsrecht (egal ob ordentliche oder Sonderkündigung) einzuräumen.
Nun sitzen sie in der Patsche.

Zitat
Dies hängt auch damit zusammen, dass wir ... ein völlig neues Produkt anbieten
Ist auch nicht mein Problem.
Wenn VW plötzlich seine Autofabriken einstampft und Waschmaschinen produziert, sehe ich mich noch lange nicht genötigt, meinen VW gegen eine W165 einzutauschen.

Zitat
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir den bisherigen Vertrag daher ordnungsgemäß kündigen müssen.
Nein, habe ich nicht. Sie sind den Vertrag eingegangen und werden ihn weiter erfüllen müssen.
Pakta sunt servanda - Basta!

Zitat
Wie wir Ihnen auch mitgeteilt hatten, hat eine Annahme unseres neuen Vertragsangebotes keine Auswirkungen auf den von Ihnen geltend gemachten Widerspruch im Hinblick auf den bisherigen Vertrag.
Man kann beim nächsten Briefwechsel darauf hinweisen, dass man dies nicht als Rechtshinweis sondern als Zusicherung seitens der ESG wertet, dass sie später nicht den Widerspruch mit Hinweis auf die Annahme des Sondervertrags bekämpfen wird.

Zitat
Ihr derzeit bestehender Sondervertrag über die Gaslieferung nimmt Bezug auf die ... AVBGasV.
Bei Sonderkunden ist aber noch immer fraglich, ob diese wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind, wenn dieser ja bereits durch die Gasentnahme - also vor Kenntnisnahme des Vertragsinhalts - zustande gekommen ist.

Zitat
Anders als im Tarifkundenbereich bzw. Grundversorgungsbereich hat der Gesetzgeber den Vertragspartnern solcher Sonderverträge mit einer Übergangsfrist bis zum November 2007 Zeit gegeben die bestehenden Vertragsverhältnisse an die neue Rechtslage anzupassen.
Und wo steht, dass der Gesetzgeber eine Kündigung aller alten Verträge beabsichtigt oder gar gefordert hat?

Zitat
Dies war für uns einer der Anlässe, einen völlig neuen Erdgasliefervertrag auf der Basis der neuen Rechtslage zu entwickeln.
Dieser ... Vertrag wurde als Standardvertrag konzipiert ...
Die können so viele Verträge entwickeln wie sie lustig sind - das bleibt ihnen unbenommen.

Zitat
Eine Fortsetzung der Erdgasbelieferung zu ... unserer Preisgruppe PG1/PG2 kann ab dem 1. Dezember 2007 daher nur erfolgen, wenn uns hierzu das von Ihnen unterzeichnete Vertragsexemplar vorliegt.
Sorry - aber ich kann nach wie vor keinerlei Rechtsgrundlage für eine einseitige Kündigung erkennen.
Ich gehöre auch zu den Kunden, bei denen die ESG kein solches Recht schriftlich nachweisen könnte.

Wer sich das oben Gesagte auf der Zunge zergehen lässt, kommt vielleicht zu der Einschätzung, ich sei nur ein kompromissloser trotziger Bengel.
Dabei sollte man aber nicht vergessen, dass es sich auch bei der ESG nicht um die heiligen Samariter handelt und dass sie nur deshalb bis heute mit einer Harmonisierung der Verträge gewartet haben, weil sie mit den alten, ungenau formulierten Bedingungen maximalen Profit (anfängliche und nachträgliche einseitige Preisfestsetzung) machen konnten!

Deshalb bin ich überhaupt nicht bereit, denen auch nur einen Meter entgegenzukommen, solange mich nicht \"Justitia in diese Richtung prügelt\".

Zitat
Original von kamaraba
Mir kann einer Schreiben was er will. Ohne meine Unterschrift kommt kein
Vertrag zustande.
Oh doch - und darüber solltest Du froh sein. Denn ohne Vertrag besteht keine Pflicht zur (Weiter)belieferung.

Durch die Entnahme von Gas kommt ein Vertrag konkludent zustande.

Wenn der Versorger dann nicht zum allgemeinen sondern zu einem günstigeren Sonderpreis abrechnet und dies ggf. auch schon vorher mitteilt, dann handelt es sich dabei auch um einen Sondervertrag.
So jedenfalls die von mehreren Juristen geäußerte Einschätzung.

Du meintest aber mit Deinem Einwand wohl eher, dass durch bloßes Stillschweigen ein alter Vertrag nicht beendet und ein neuer konkludent geschlossen werden kann.
In dieser Hinsicht kann ich Dir voll und ganz Recht geben.

Gruss,
ESG-Rebell

Offline kamaraba

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Antwort auf Widerspruch - Änderungskündigung
« Antwort #9 am: 30. Oktober 2007, 15:24:52 »
@ESG-Rebell

genau richtig verstanden!
Gruss aus der EnBW-Hauptstadt Karlsruhe
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Offline Long-Rider

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« Antwort #10 am: 31. Oktober 2007, 20:11:15 »
Ich hab heute nicht ein Schreiben, nein sogar zwei Schreiben von der ESG bekommen! ( Im gleichen Umschlag)
Das Eine mit den gleichen Formulierungen wie oben von Taxman. Allerdings mit Kündigungsdatum zum 31.12.2007. Ein Musterschreiben bei dem nur das Kündigungsdatum variabel eingefügt wird. Die Absenderadresse ist ... Ettlingen und von den Geschäftführern Biehl und Fischer unterschrieben. ( sie sind lernfähig)
Das zweite Schreiben ist aus Munderkingen, mit folgendem Wortlaut:
Zitat
Sehr geehrter Herr XXXXXX-----Ein Vertrag kommt durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen zustande, dies kann schriftlich, mündlich oder durch konkludendes Handel erfolgen. Dadurch ist ein schriftlicher Vertrag nicht zwingend erforderlich. Durch unser Bestätigungsschreiben, mit dem wir Ihnen die Lieferbedingungen und Konditionen mitgeteilt haben, ist der Versorgungsvertrag nach AVBGasV mit Ihnen zustande gekommen. - Gerne stehen wir Ihnen bei Rückfragen zur Verfügung. - Freundliche Grüße - Erdgas Südwest GmbH - -i.A. XXXXX
Ich hab allerdings Gas entnommen bevor ich die Lieferbedingungen und Konditionen kannte. Einen exakten Gaspreis konnte man mir vorher nur ungefähr nennen.
Im Übrigen stimme ich den Ausführungen von ESG-Rebell voll zu.

Gruß
Long-Rider

Offline ESG-Rebell

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Antwort auf Widerspruch - Änderungskündigung
« Antwort #11 am: 14. November 2007, 09:07:35 »
Liebe Mitstreiter,

ich habe mal ein Antwortschreiben auf die Kündigung der ESG aufgesetzt.
Dieses ist m.E. für diejenigen anwendbar, die wie ich bislang zum Sondertarif
beliefert wurden und keinen Vertrag unterschrieben haben.

Wer einen Vertrag mit Kündigungsklausel unterschrieben haben, dem kann die
ESG wohl kündigen. Aber ggf. Einhaltung von Form und Fristen überprüfen!

Wer einen Vertrag mit Preisanpassungsklausel unterschreiben hat, kann diese
anfechten, wenn sich nicht alleine daraus die Höhe zukünftiger Preise ableiten
lässt. Dies ist in allen mir bekannten Verträgen der ESG der Fall.

-----X8----------x8----------X8----------X8----------X8----------X8-----

Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie stufen meinen Vertrag als Sondervertrag ein, der auf die AVBGasV Bezug nimmt.
Diese wurden schon nicht wirksam einbezogen, da mir die Vertragsbedingungen zum
Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (Gasentnahme) nicht bekannt waren.
Die Klauseln der AVBGasV müssen zudem denselben Anforderungen genügen,
wie ihre übrigen AGBs.

Für eine Kündigung fehlt Ihnen jegliche Vertrags- oder Rechtsgrundlage.
Ich entlasse Sie nicht aus unserem Vertrag sondern verlange Weitererfüllung.

Ebenso fehlt Ihnen jegliche Vertrags- oder Rechtsgrundlage für einseitige
Leistungsbestimmungen. Alle einseitigen Preiserhöhungen sind daher von Anfang
an unwirksam. Sie sind deshalb verpflichtet, mich zu dem bei Vertragsabschluss
festgelegten Preis weiterzubeliefern und mir die vereinnahmten, über den
Anfangspreis hinausgehenden Entgelte zu erstatten.

Daher fordere ich Sie auf, für die vergangenen Abrechnungszeiträume umgehend
neue Abrechnungen auf der Basis des Anfangspreises zu erstellen und mir die
Differenz zu erstatten.

Mit freundlichen Grüßen,


-----8X----------8X----------8X----------8X----------8X----------8X-----

Die Rückforderung der überzahlten Entgelte hat übrigens nichts mit
§307 oder §315 zu tun, sondern basiert schon auf §812.

Nachdem die ESG sich schriftlich geweigert hat, die Entgelte zu erstatten,
kann man daher getrost einen Anwalt mit der Eintreibung beauftragen.

Für alle, die es noch nicht wissen: Ich bin kein Rechtsanwalt und kann
daher für die Richtigkeit des o.g. Entwurfs keine Gewähr übernehmen!

Gruss,
ESG-Rebell

Offline e-non

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Antwort auf Widerspruch - Änderungskündigung
« Antwort #12 am: 14. November 2007, 21:03:53 »
Hallo zusammen,

die ESG ist bekanntlich aus der Fusion vom Badenwerk und der Erdgasversorung Süd entstanden. Sicherlich gibt es viele Leute, die schon vorher bei einer der beiden Gesellschaften Gas bezogen haben.

Dann kam mit der Fusion im Jahr 2004 das Begrüssungsschreiben, man hat weiterhin Gas bezogen, im Begrüssungsschreiben wurde zwar die  AVBGasV erwähnt, diese wurde aber nicht ausgehändigt, noch war eine Unterschrift zu leisten. Der Heizgasvebrauch wurde zu Sondertarifkonditionen abgerechnet. So ist das jedenfalls bei mir gewesen.

In wie weit sind nun die ganzen alten vertraglichen Regelungen von Badenwerk oder Erdgasversorgung Süd für den ganzen Sachverhalt zu berücksichtigen. Sind diese Verträge alle gegenstandslos geworden?

Grüsse
e-non

Offline nomos

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Antwort auf Widerspruch - Änderungskündigung
« Antwort #13 am: 14. November 2007, 21:24:23 »
Zitat
Original von e-non
....Sind diese Verträge alle gegenstandslos geworden?
e-non
    Ich denke nicht, den Begriff \"Rechtsnachfolge\" kann man ruhig wörtlich nehmen. Die Fusion selbst ändert an den Verträgen nichts, Vertragspartner ist eben jetzt  der Rechtsnachfolger.

Offline e-non

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Antwort auf Widerspruch - Änderungskündigung
« Antwort #14 am: 14. November 2007, 21:58:37 »
O.K.

hier ist häufig davon die Rede, dass Leute keinen Vertrag haben, kein AVBGasG eingesehen haben usw.  ......(mir ist etwas unklar wie man in so eine Situation kommt).

Bei mir ist das so, dass ich 1993 ein \"Häuschen\" bezogen habe, eine Vertrag habe, der von beiden Seiten handschriftlich unterschrieben ist, mir D.A.M.A.L.S  die AVBGasG ausgehändigt wurden usw.....

Muss ich demzufolge der Änderungskündigung widersprechen, die Preise im nicht unterzeichneten Vertragsangebot weiterhin als alsunbillig rügen
mich weiterhin auf §315 berufen?

Übrigens, einen  Anwalt zu finden, der erstens sich erwiesener massen im energierecht auskennt und zweitens bereit ist, sich des einzelfalls anzunehmen (vielleicht liegts am streitwert) ist auch nicht ganz einfach.

 

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