Energiepreis-Protest > Thüringer Energie AG

E.ON neue Energiepreise zum Wegrennen

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RR-E-ft:
@miken

Ein Sonderkündigungsrecht kann sich nur aus dem Vertrag selbst ergeben, also darin nachsehen. Daraus müssen sich auch die Fristen dafür ergeben.

Bei Kunden in der Grundversorgung gelten §§ 5 Abs. 3, 20 Abs. 1 StromGVV. Ein Sonderkündigungsrecht besteht im Falle der Änderung der Grundversorgungstarife nicht. Es gibt nur das normale Kündigungsrecht gem. § 20 Abs. 1 StromGVV mit den dort genannten Fristen.

§ 5 Abs. 3 StromGVV ist \"voll daneben\", weil diese Regelung vorne und hinten nicht passt. Möglicherweise hatte der Gesetzgeber dabei Schnapps im Kaffee.oder mit der Energielobby zuviel Rotwein geschlürft. :rolleyes:

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