Energiepreis-Protest > Thüringer Energie AG
E.ON neue Energiepreise zum Wegrennen
RR-E-ft:
@miken
Ein Sonderkündigungsrecht kann sich nur aus dem Vertrag selbst ergeben, also darin nachsehen. Daraus müssen sich auch die Fristen dafür ergeben.
Bei Kunden in der Grundversorgung gelten §§ 5 Abs. 3, 20 Abs. 1 StromGVV. Ein Sonderkündigungsrecht besteht im Falle der Änderung der Grundversorgungstarife nicht. Es gibt nur das normale Kündigungsrecht gem. § 20 Abs. 1 StromGVV mit den dort genannten Fristen.
§ 5 Abs. 3 StromGVV ist \"voll daneben\", weil diese Regelung vorne und hinten nicht passt. Möglicherweise hatte der Gesetzgeber dabei Schnapps im Kaffee.oder mit der Energielobby zuviel Rotwein geschlürft. :rolleyes:
Navigation
[0] Themen-Index
[*] Vorherige Sete
Zur normalen Ansicht wechseln