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Autor Thema: Berufungsverhandlung vor dem LG Oldenburg  (Gelesen 12139 mal)

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Offline RR-E-ft

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Berufungsverhandlung vor dem LG Oldenburg
« Antwort #1 am: 02. November 2007, 14:48:23 »
http://www.dk-online.de/index.php?artikel=1518096

Die erst in der Berufungsinstanz vorgelegte WP- Bescheinigung dürfte verspätet sein. Zudem handelt es sich dabei um kein taugliches Beweismittel, wenn nur alle darin enthaltenen Aussagen bestritten werden. Der Wirtschaftsprüfer ist auch kein geeigneter Zeuge.

Offline uwes

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Berufungsverhandlung vor dem LG Oldenburg
« Antwort #2 am: 06. November 2007, 17:44:16 »
Zitat
Original von RR-E-ft
http://www.dk-online.de/index.php?artikel=1518096

Die erst in der Berufungsinstanz vorgelegte WP- Bescheinigung dürfte verspätet sein. Zudem handelt es sich dabei um kein taugliches Beweismittel, wenn nur alle darin enthaltenen Aussagen bestritten werden. Der Wirtschaftsprüfer ist auch kein geeigneter Zeuge.

Sie sehen das so, ich sehe das so. Viele andere Juristenkollegen auch.

Nur Herr Boklage - der vorsitzende Richter - nicht.

Es ist eine unglaubliche Verletzung aller prozessrechtlicher Präklusionsvorschriften, die natürlich auch gerügt worden ist.

Aber das ist dem lieben Oldenburger Landrichter egal.
Auch der Umstand, dass im Verfahren schriftsätzlich und mündlich die zu ersparenden Kosten genannt wurden mit Blick natürlich auf das BGH- Urteil, hat den Richter nicht beeinflusst. Seine Beisitzer sind zudem jung und offensichtlich nicht in der Lage, seinem Herrschaftsanspruch etwas entgegen zu setzen.

Hier wird kein Recht zu erwarten sein, sondern nur ein \"weg- vom- Schreibtisch- Urteil\"

Bei aller Sympathie für das verständliche Anliegen des Versorgers in diesem Verfahren kann auch dieser eigentlich nicht mit guten Gewissen daraus hervorgehen, wurden doch die Quersubventionen eingeräumt und mit Blick auf das Urteil des BFH als verdeckte Gewinnentnahmen zugunsten der Stadt Delmenhorst ausdrücklich dargestellt.

Bezüglich der hier streitgegenständlichen Rechtsfrage hatte die Kammer bereits intern die Auffassung vertreten, dass es auf die Prüfung des Gesamtpreises ankommt. Man war durch die Entscheidung des BGH \"überrascht\" und auch bis heute \"eigentlich\" anderer Meinung. So der Richter. Auf die Frage des NDR Kommentators nach der mündlichen Verhandlung, ob angesichts seiner im Termin erwähnten andersartigen Auffassung des Landgerichts er an das Urteil des BGH gebunden wäre, antwortete er ausweichend.

Was die Politik nicht lösen könne, könnten die Gerichte eben auch nicht, so sein Kommentar in der Verhandlung.

Damit verweigert auch das  Landgericht Oldenburg den Verbrauchern effektiven Rechtsschutz.
Und warum?

Vielleicht  sind die Richter ja  schon zu Vortragsveranstaltungen der Versorgungsunternehmen geladen? Wer weiß?
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Offline RR-E-ft

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Berufungsverhandlung vor dem LG Oldenburg
« Antwort #3 am: 06. November 2007, 18:06:47 »
@uwes

Es ist schon eigenartig, wenn Richter nicht in der Lage sind, ihre als richtig erkannte Auffassung zu vertreten.


Siehe hier.

Offline uwes

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Berufungsverhandlung vor dem LG Oldenburg
« Antwort #4 am: 20. Dezember 2007, 13:13:24 »
Gegen das Uteil des Landgerichts Oldenburg wurde Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen und - eingelegt.

Uwes
Mit freundlichen Grüßen

Uwes
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Offline RR-E-ft

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Berufungsverhandlung vor dem LG Oldenburg
« Antwort #5 am: 20. Dezember 2007, 13:28:20 »
@uwes

Toi, toi, toi.

Wenn sich der Lieferant auf ein gesetzliches Leistungsbestimmungsrecht aus dem Energiewirtschaftsgesetz und dazu ergangenen Verordnungen berufen sollte, so wäre für eine Entscheidung über einen solchen Streit gem. §§ 102, 108 EnWG wohl der Kartellsenat des BGH ausschließlich zuständig.

Deshalb ggf. versuchen, mit der Revision gleich auf das richtige Gleis zu kommen.

Denn sollte es ein solches Bestimmungsrecht aus dem Gesetz geben, geht ja der Streit auch darüber, ob der Versorger mit den einseitigen Entgeltfestsetzungen die Verpflichtung aus § 2 Abs. 1 EnWG zu einer möglichst preisgünstigen, effizienten leitungsgebundenen Versorgung mit Gas zu verbraucherfreundlichen Bedingungen verletzt hat.

Auch dafür ist der Kartellsenat spezialzuständig.

 

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