Das Urteil kann man nun hier
http://www.energieverbraucher.de/files.php?dl_mg_id=1034&file=dl_mg_1217275746.pdf in Ruhe nachlesen.
(@AKW NEE: dankeschön für den Hinweis im Eon-Avacon-Thread.

Sind doch irgendwie alle eine Familie

)
Ich finde da einen weiteren Aspekt sehr intessant.
EON Thüringer Energie thematisierte die Verhandlungen mit der VZ in der Vergangenheit (Stichwort Sammelklage) und der Wortlaut im Urteil dazu:
Schon damals habe die Klägerin die seinerzeit verwendete Klausel beanstandet, was dazu geführt habe, dass eine neue Klausel in die AGB aufgenommen worden sei. Genau diese Klausel, mit der die Klägerin damals einverstanden gewesen sei, werde nun beanstandet. Die Beklagte meint, die Klägerin habe sie durch diese Strategie massiv getäuscht. Es sei treuwidrig, nun einen Unterlassungsanspruch geltend zu machen, obwohl die Klägerin die Beklagte zuvor über zwei Jahre lang in dem Glauben gelassen habe, die jetzt angegriffene Preisanpassungsklausel finde die Zustimmung der Klägerin.
Soso, EON fühlt sich getäuscht.
Und weiter unten dazu:
Es trifft zwar zu, dass die Klägerin in der Vergangenheit schon einmal eine andere - von der Beklagten früher verwendete - Preisänderungsklausel beanstandet hat. Dies spielt für diesen Rechtsstreit jedoch keine Rolle. Ob die Klägerin sich im Jahre 2005 mit der in diesem Rechtsstreit von ihr beanstandeten Preisänderungsklausel einverstanden erklärt hat, ist nicht entscheidungserheblich.
Maßgeblichs ist, nach Auffassung der Kammer, dass die Klägerin durch ihr Verhalten jedenfalls die durch die Vereinbarung vom 31.01.2007 wechselseitig begründeten Rechte und Pflichten nicht verletzt hat.
lm Übrigen muss berücksichtigt werden, dass es Aufgabe der Klägerin ist, sich für die Interessen der Verbraucher einzusetzen. Auch der Gesetzgeber hat durch die Schaffung des Unterlassungsklagengesetzes klargestellt, dass er dies für wichtig und unterstützenswert hält. Dazu kommt, dass gerade auf dem Rechtsgebiet der Zulässigkeit von AGB-Klauseln eine ständig sich verändernde Rechtsprechung zu beobachten ist. Auch dies spricht dafür, es der Klägerin durchaus zu gestatten, eine Klage zur Klärung der Rechtmäßigkeit einer bestimmten AGB-Klausel anzustrengen, selbst wenn die Klägerin noch vor wenigen Jahren selbst die Auffassung vertreten haben sollte, die betreffende Klausel sei nicht zu beanstanden.
Welch große Bedeutung auch der Gesetzgeber der Entwicklung der Rechtsprechung gerade in dem Bereich der Überprüfung von AGB-Klauseln beimisst, zeigt insbesondere die Vorschrift des §10 UKlaG.
( P.S: Ich hoffe, habe alles Zeichenchaos beim Rüberkopieren aus der PDF bereinigen können. )