@Ralleph
Es geht um die Novellierung des Kartellrechts.
Das hat nichts mit §§ 315, 307 BGB zu tun.
Nach der Kartellrechtsverschärfung sollen die Kartellbehörden gegen die Unternehmen bei kartellrechtswidrigem Preishöhenmissbrauch eine Senkung der Energiepreise verfügen und den Sofortvollzug anordnen können, so dass Rechtsmittel der betroffenen Energieunternehmen gegen getroffene Verfügungen keine aufschiebende Wirkung mehr haben. Macht die Kartellbehörde von der Anordnung des Sofortvollzugs Gebrauch, müssen also Preise abgesenkt werden, was sich sofort beim Endkunden bemerkbar machen sollte.
Der Kunde selbst hat schon jetzt die Möglichkeit, sich auf einen kartellrechtswidrigen Preishöhenmissbrauch zu berufen, den er grundsätzlich darlegen und beweisen muss. Die Rechtsfolge eines solchen kartellrechtswidrigen Preishöhenmissbrauchs ist gem. §§ 1, 19, 20, 33 GWB iVm. § 134 BGB die Nichtigkeit des verboten kartellrechtswidrig überhöhten Preises, selbst wenn dieser Preis vertraglich vereinbart wurde und deshalb keiner Billigkeitskontrolle unterliegt.
Der Verbraucher, der sich darauf beruft, braucht m. E. schon keinerlei Sofortvollzug, weil die Rechtsfolge des § 134 BGB die Nichtigkeit einer solchen Preisforderung ist.
Ein solcher Preis ist folglich von Anfang an nicht geschuldet, ohne dass es dafür erst einer Verfügung der Kartellbehörden bedarf.
Kürzt ein Kunde mit dieser Begründung die Entgeltforderung des EVU, muss dieses, um den Zahlungsanspruch durchzusetzen, klagen.
Wenn es dem Kunden im Zahlungsprozess gelingt, den Preishöhenmissbrauch nachzuweisen, so ist das Entgelt aus den genannten Gründen nicht geschuldet und die Zahlungsklage wird abgewiesen.
Wenn sich der verklagte Kunde auf einen kartellrechtswidrigen Preishöhenmissbrauch beruft, ist der Streit darüber streitwertunabhängig von den Kartellgerichten zu entscheiden, erstinstanzlich von einer Kammer für Handelssachen an einem Landgericht als Kartellgericht. Von einem solchen Verfahren ist die Kartellbehörde (etwa das Bundeskartellamt) zu unterrichten. Diese kann sich an dem Verfahren beteiligen und eigene Erkenntnisse hinsichtlich Marktbeherrschung und Preismissbrauch in dieses Verfahren einbringen. Das war schon bisher so und daran ändert sich rein gar nichts.
Die SPD will nun wömöglich die Energiekonzerne als ihr Klientel dadurch schützen, dass die in § 29 GWB vorgesehene Beweislastumkehr zu Lasten der Energieversorger nur in behördlichen Preismissbrauchsverfahren der Kartellbehörden gilt, nicht aber auch bei Zivilkartellrechtsstreitigkeiten der vorgenannten Art, so dass es weiterhin dabei bleibt, dass in solchen Verfahren der Kunde den kartellrechtswidrigen Preishöhenmissbrauch darlegen und beweisen muss. Es soll also zu keiner Beweislastumkehr zugunsten der Kunden kommen.
Hintergrund ist der, dass die Kartellbehörden selbst personell schlecht ausgestattet sind und deshalb gar nicht eine Vielzahl von Verfahren betreiben können, sich nur auf die \"Spitze des Eisbergs\" konzentrieren können.
Richtig geschärft wäre das Kartellrecht erst dann, wenn auch das Zivilkartellrecht greift, vornehmlich Großkunden, die über ihre Verbände über das notwendige know how verfügen, sich gegen kartellrechtswidrige Preise zur Wehr setzen. Um diese \"Verbraucher\" geht es, etwa die Norddeutsche Affinerie unter der Führung eines Werner Marnett.
Das Kalkül der Energielobby auch innerhalb der SPD im laufenden Gesetzgebungsverfahren ist ziemlich simpel:
Man kann das Kartellrecht schärfen, wie man will. Wenn beim Bundeskartellamt in Bonn nur acht Leute sitzen, die dafür zuständig sind, können die unmöglich jeden geeigneten Sachverhalt aufgreifen und entsprechende Anordnungen treffen.
Wo kein Kläger, da kein Richter.....
Worum es geht.Für den normalen Haushaltskunden ändert sich dadurch jedoch nichts.
Es bleibt eben, wie es ist und verbessert sich nicht. Dank SPD.
Womöglich bedanken sich die Konzerne mit roter Farbe für Wahlkampfplakate. Möglicherweise denken auch einige schon an eine Zukunft in der Energiewirtschaft, wie
Gert von der Groeben. Immerhin könnte es ja mit der Sitzezahl im nächsten Deutschen Bundestag knapp werden.