Energiepreis-Protest > Stadtwerke Kreuznach
erneute massive Sperrandrohungen der SW KH
Cremer:
Die Stadtwerke Kreuznach haben einem Mitglied der BIFEP erneut, nun bereits zum dritten Male, eine massive Sperrandrohung per Boten zugestellt.
Der säumige Betrag beläuft sich auf ca. 1200 € aus zwei Kundennummern (Strom und Gas)
Das Schreiben enthält zunächst eine Aufstellung der säumigen Zahlungen für Strom und Gas.
Angeblich fehlen die letzten 3 Abschlagszahlungen für die beiden Konten.
Wörtlich weiter:
Wir beabsichtigen, am Mittwoch, 24.10.07, 14.00 Uhr, gemäß der Allgemeinen Bedingungen Ihre Belieferung einzustellen.
Sollten Sie an diesem Termin verhindert sein, setzen Sie sich bitte schnellstmöglich mit uns in Verbindung. Wir werden dann einen neuen Termin mit Ihnen vereinbaren.
Wir weisen daraufhin, dass nach § 9 unserer Allgemeinen Bedingungen die Messeinrichtungen für uns jederzeit zugänglich sein müssen.
Hier versucht ein Versorger eine neue Tatik!
Unser Mitglied hatte bereits letztes Jahr Widerspruch nach § 315 BGB eingelegt, die Abschläge gekürzt und eine eigene Jahresrechnung erstellt.
Mit dem Widerspruch wurde ebenfalls ein Aufrechnungsverbot ausgesprochen.
Das Mitglied überweist die monatlichen Abschläge mit Angabe des genauen Verwendungszwecks (Abschlag Monat xy für Gas).
Die Nachrechnung ergab nun, dass die laufenden Abschläge bisher für die immer ältesten Forderungen verwendet wurden (Aufrechnung).
Übrigens,
dr § 9 der Allgemeinen Bedingungen der SW KH heißt:
Die Anfrage zur Versorgung mit Erdgas ist auf einem gesonderten Vordruck bei den Stadtwerken zu stellen. :D
oder meinen die SW KH vielleicht §9 der Bestimmungen zum Erdgas- Sondervertrag:
Versorgungsbedingungen und Haftung :D
Ist es zulässig, dass ein solches Schreiben mit i.V. und i.A. unterschrieben wird, schließlich ist es nicht expliziet eine Mahnung sondern eine Sperrandrohung.
Thomas S.:
Ist es denn überhaupt ein Sondervertrag mit gültigen AGB?? Dann ist §315 eh nicht das richtige Argument - eher §307.
Ansonsten ist doch bei Grundversorgung (auch Heizgas) bei Einwand §315 der ganze Vorgang rechtswidrig. Siehe GVV - aber das wissen Sie doch!?
Und i.A. macht nur der Esel. :D
Aber egal, da muß sofort gehandelt werden.
Cremer:
Auch die dritte Sperrandrohung zum 24.10.2007 ist ergebnislos verlaufen. :D
Cremer:
Einem Mitglied unserer BIFEP wurde die vierte Sperrandrohung (20.11.07) zugestellt.
Wörtlich:
\"Ihr einziger Widerspruch im Sinne § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB datiert auf den 15.2.07 richtet sich schon seinem Wortlaut nach ausschließlich gegen die Einführung des Jahresgrundpreises von 20 € ab dem 1.2.07 für Trinkwasser. Ein Widerspruch nach § 315 Abs. 3 BGB entfaltet nach st. Rechtssprechung etwaige Rechtswirkungen allenfalls für die Zukunft, niemals jedoch rückwirkend für die Vergangenhdeit. Dieser Widerspruch berechtigt Sie daher nicht die tatsächlich gelieferte Wärme-, Strom- und Wassermengen für das Abrechnungsjahr 2006 nicht zu begleichen und die monatlichen Abschläge für 2007 zu kürzen.\"
Weiter heißt es am Schluß des Schreibens :
\" Wir haben Sie daher nun letztmalig aufzufodern, eine Zahlung in Höhe von 700,56 € für die Wärmelieferung sowie in Höhe von 117,05 € für den Wasserverbrauch bis zum 4.12.07 zu leisten. Sollten die Zahlungen bis zu diesem Termin nicht bei uns eingegangen sein, werden wir zum 5.12.07 Ihre Wärme- und Wassserversorgung einstellen.
Darüber hinaus fordern wir für den tatsächlichen Stromverbrauch im abgerechneten zeitraum die Zahklung in Höhe von 432,87 € ebenfalls bis zum 4.12.07.
Sollten wir bis zum 4.12.07 keinen Zahlungseingang feststellen können, sehen wir uns leider veranlaßt, kurzfristig weitere kostenpflichtige Inkassomaßnahmen einzuleiten und bei deren Erfolglosigkeit ab dem 18.12.07 die Belieferung durch Unterbrechnung der Versorgung mit Strom (Sperrung des Stroms ggf. am Dach) gemäß § 19 StromGVV einzustellen.\"
Der Differenzbetrag beläuft sich beim Konto 2 (Wärme) auf 700,56 €, bei Konto 1 für Wasser auf 117,05 €, für Strom auf 432,87 €, insgesamt also 1250,48 € inkl. bisherige Mahnkosten, Inkassokosten, Bankkosten.
ESG-Rebell:
--- Zitat ---Original von Cremer
\"Ihr einziger Widerspruch [...] datiert auf den 15.2.07 richtet sich schon seinem Wortlaut nach ausschließlich gegen die Einführung des Jahresgrundpreises [...] für Trinkwasser.\"
--- Ende Zitat ---
Was soll das denn heißen?
Behaupten die SW etwa, der Kunde habe nur Unbilligkeitseinwand gegen den Wasserpreis, nicht aber gegen den Strompreis erhoben?
Gruss,
ESG-Rebell
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