Energiepreis-Protest > swb

OLG verhandelt am 17.10.2007 über Gaspreise

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jroettges:
Das OLG Bremen hat eine Marke für Sondervertragskunden gesetzt!

Nun bin ich wirklich gespannt, wie das LG Oldenburg demnächst in den  Auricher, Oldenburger und Delmenhorster Fällen entscheidet!

Kann das völlige Fehlen von Preisanpassungsklauseln und stattdessen alleinige Begründung eines Preisänderungsrechts aus §4 der AVBGasV heraus anders beurteilt werden als es die Bremer Kammer getan hat?

Kampfzwerg:
o h n e Rechtsgrund (=wirksame Preisänderungsklausel) k  e i n e  rechtswirksamen Preiserhöhungen in Sonderverträgen = fertig!

So einfach kann Rechtsprechung sein, ich bin begeistert! :]

Das Urteil sollte allen \"Vorbehaltszahlern\" oder \"nach Preis 04-Kürzern\" unter den Sondervertragskunden nun endgültig den richtigen Weg weisen!!
Denn nur eine konsequente Kürzung, d.h. eine Kürzung auf die ehemals \"vereinbarten\" Preise, macht wirklich Sinn und entfaltet auch eine spürbare (finanzielle) Wirkung bei den EVU.
Gerade Verbraucher mit Altverträgen schmälern oftmals aus Unsicherheit und mangeldem Vertrauen o. Rechtskenntnis selbst ihre Machtposition.


@jröttges
Ehrlich gesagt, verstehe ich die Frage nicht. ?(
Andere Beurteilung? Wieso?
Ein völliges Fehlen von Preisänderungsklauseln ergibt doch erst recht kein Recht zu einer einseitigen Preisänderung.
Und eine alleinige Begründung mit §4 AVBGasV ergibt sich allenfalls doch für Tarifkunden. Und dazu kommt die Hürde in Gestalt der wirksamen Einbeziehung der AGB nach §305.

RR-E-ft:
@jroettges

Diese Frage - Möglichkeit der Ergänzenden Vertragsauslegung zugunsten Ermessensentscheidung im Falle einer unwirksamen Klausel, wenn keine weitere Konkretisierung vertraglich vereinbart war,  beantwortet das OLG Bremen nicht.

Jedoch stellt der Text des § 4 AVBGasV, seine wirksame Einbeziehung als Allgmeine Geschäftsbedingung gem. § 305 Abs. 2 BGB vorausgesetzt, nach meiner Einschätzung keine dem Transparenzgebot entsprechende und somit überhaupt wirksame Klausel gem. § 307 BGB dar.

Wenn der BGH entschieden hat, dass gerade der weite Spielraum der Billigkeit den Anforderungen an Konkretisierung und Begrenzung nicht entspricht, den § 307 BGB erfordert, so ist klar, dass eine solche Klausel dem Transparenzgebot nicht entspricht, unwirksam ist.

Ich meine, eine ergänzende Vertragsauslegung hinsichtlich eines einseitigen Leistungsbestimmungsrechts scheidet auch dabei aus, weil ja schon eine entsprechende Klausel im Vertrag aus genannten Gründen unwirksam wäre.

Man darf nicht quasi durch die Hintertür die Regelung des § 307 BGB umgehen. Eine geltungserhaltende Reduktion ist unzulässig.

@Kampfzwerg

Das OLG Bremen meint, dass eine Billigkeitsbestimmung deshalb ausscheidet, weil man sich ja zuvor auf eine - wenn auch unwirksame - Preisänderungsklausel mit bestimmten Richtgrößen geeinigt hatte, so dass man deshalb nicht auf ein Ermessen abstellen könne, welches diese Richtgrößen nicht zum Maßstab mache.

Im Ergebnis vollkommen richtig, wenn auch argumentativ vielleicht etwas \"durch das Knie ins Auge\".

§ 307 BGB liefe leer, wenn im Falle der Unwirksamkeit immer eine einseitige Ermessensentscheidung möglich wäre, die erst gem. § 315 Abs. 3 BGB gerichtlich kontrolliert werden könnte und muss. § 307 BGB verlangt ja nicht ohne Grund gerade, dass man die Änderung allein anhand der Klausel, also gerade ohne Einschaltung eines Gerichts, kontrollieren können muss.

eislud:
Beispiel für @jroettges Frage:
Wenn eine Preisanpassungsklausel fehlt, der Versorger kein Kündigungsrecht hat, weil seine AGB nicht Vertragsbestandteil geworden sind, und auch sonst keine Mechanismen zu erkennen sind, wie die Preise den sich ändernden Marktverhältnissen angepaßt werden sollen, dann könnte es zu einer ergänzenden Vertragsauslegung kommen. Sicherlich sind dafür auch noch weitere Kriterien notwendig.

Es leuchtet irgendwie ein, dass der Gesetzgeber für einen solchen Fall eine Möglichkeit anbieten muß, sonst wäre der Versorger unter Umständen gezwungen sein Gas derart unter Wert zu verkaufen, dass er bei entsprechend großer Anzahl der betroffenen Kunden, insolvent gehen würde.

Diese Ergänzung könnte sich dann beispielsweise an den tatsächlichen Kostenzuwächsen und Einsparungen des Versorgers orientieren. Dazu müßte er aber sicherlich seine komplette Kalkulation, Gewinn- und Verlustrechnung und die Bezugsverträge offenlegen. Sicherlich müßte hier dann auch geprüft werden, in wie weit Vorlieferanten in irgendeiner Weise mit dem Versorger verbunden sind.

Gruss eislud

RR-E-ft:
@eislus

Der Gesetzgeber hält für diese Fälle mit §§ 313, 314 BGB vollkommen ausreichende Regelungen bereit, deren Anwendung auch in anderen Bereichen vollkommen außer Zweifel steht.

Nicht zu lösen sind solche Fälle über § 315 BGB, der nach seinem Tatbestand eindeutig voraussetzt, dass sich die Parteien bei Vertragsabschluss darauf geeinigt haben, dass der eine Vertragsteil die vom anderen Vertragsteil zu erbringende Leistung einseitig festlegen und bestimmen soll.

Interessant übrigends, dass das OLG Bremen § 315 BGB nicht als entsprechend anwendbar ansah, weil der Gasversorger in seinem Bezirk auf dem Gasmarkt eine Monopolstellung hatte, weil der BGH den Markt ja weiter abgegrenzt hatte.

Im Falle einer Monopolstellung könne es also anders aussehen. Nur hatte der Gasversorger eine solche in seinen Schriftsätzen sicher hinreichend genug bestritten. ;)

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