Energiepreis-Protest > RWE Westfalen Weser Ems (ehemals)
Kündigung / EVU zwingt den neuen Vertrag zu unterschreiben
AnJo:
@smilish
--- Zitat ---2. habe ich auch eine Kündigung erhalten, und die bekommt man wohl nur (wenn ich das hier im Forum richtig verstanden habe) wenn man *nicht* in der Grundversorgung ist
--- Ende Zitat ---
Bei mir ist die RWE Grundversorger und ich habe trotzdem die Kündigung erhalten.
@Sithgoddess
--- Zitat ---Zitat elmex:
...........Nach dem, was Sie hier vortragen, sind Sie Kunde der Grundversorgung. Dass Ihr Verbrauch höher ist, ändert daran nichts. Selbst mit 1 000 000 kWh pro Jahr wären Sie grundversorgter Kunde, wenn Sie nichts anderes mit Ihrem Versorger vereinbart haben.
Ein Sondervertrag wird nicht automatisch ab einer gewissen Verbrauchshöhe abgeschlossen, sondern bedarf üblicherweise der Unterschrift des Kunden. Dass ab einer gewissen Höhe Sonderverträge angeboten werden, die \"günstiger\" sind, ändert daran nichts. Ein solches vertragsangebot muss der Kunde nämlich ausdrücklich annehmen.
--- Ende Zitat ---
Nicht Rechtsverbindlich, aber für mich logisch :)
Gruß
AnJo
Free Energy:
Hallo RWE Mitstreiter,
eigentlich hatte ich ja vor, hier nicht mehr zu schreiben, aber ich finde, ich habe trotz aller Kritik ein Recht darauf. Also, zu den Schreiben der RWE unter Hinweis auf § 312 BGB fällt mir nur folgendes ein :
--- Zitat --- Die Sache mit dem Fernabsatzgesetz ist absoluter Quatsch, weil nicht der Kunde den Abschluss des bestehenden Sondervertrages widerrufen will, sondern der Versorger ein bisher bestehendes Sonderabkommen kündigt und dieser Kündigung widersprochen wird, weil schon kein entsprechendes Kündigungsrecht besteht.
--- Ende Zitat ---
So lautete ja die Antwort von Herr Fricke in einem seiner letzten Beiträge, die leider in unserem Streit ziemlich untergegangen ist. Ich habe daraufhin der RWE folgendes geschrieben:
Sehr geehrte Damen und Herren,
Sie haben mir mit obigem Schreiben unter Hinweis auf § 312 d Abs. 4 Nr.1,3 Alt. BGB mitgeteilt, dass ich angeblich meinen Vertrag nicht widerrufen könne.
Bei meinem letzten Schreiben habe ich Ihnen jedoch keinen Widerruf, sondern einen Widerspruch gegen die Kündigung des Sondervertrages und die automatische Einordnung in einen Grundvertrag zugesandt.
Dies sind rechtlich gesehen zwei völlig verschiedene Sachverhalte. Da die Vorschriften des § 312 d Abs. 4 Nr.1,3 Alt. BGB dementsprechend hier überhaupt nicht einschlägig sind, ist mir Ihr Schreiben völlig unverständlich.
Darüber hinaus verstehe ich auch den folgenden Satz nicht:
„Eine Kündigung können Sie bereits vor Lieferbeginn am 01.11.07 ordentlich kündigen.....“.
Mir ist völlig unklar, wieso ich eine Kündigung wieder kündigen kann. Da ist wohl etwas ziemlich durcheinander geraten.
Außerdem schreiben Sie weiter:
„Wir werden die bestehenden Altverträge allerdings demnächst beenden müssen....usw.“
Sie haben mir bereits eine Kündigung des bisherigen Vertragsverhältnisses zugesandt. Dagegen richtet sich jedoch mein Widerspruch.
Ich fordere Sie deshalb auf, diesen Widerspruch entsprechend zu beachten.
Im Falle einer etwaigen gerichtlichen Auseinandersetzung darf ich Sie bitten, dieses Schreiben dem Gericht vorzulegen. Den Erhalt dieses Schreibens bitte ich Sie kurzfristig schriftlich zu bestätigen.
Mit freundlichen Grüßen
Wie Ihr jetzt mit diesem Schreiben umgeht, und ob ihr das als Musterschreiben verwenden wollt, bleibt euch überlassen. Es erscheint mir jedoch logisch.
Aber vielleicht könnt Ihr ja mal auch dazu eure Meinung sagen.
Gruß
Free Energy
eislud:
Bei den 10.000 kWh geht es immer um gewerbliche ... Kunden, die bei einem Verbrauch von mehr als 10.000 kWh keinen Anspruch mehr auf eine Grundversorgung haben. Für Privatpersonen findet diese Grenze schon keine Anwendung.
Unabhängig davon gelten natürlich die Aussagen von @elmex. Ein gewerblicher ... Kunde mit mehr als 10.000 kWh kann also auch in der Grundversorgung sein, wenn kein Sondervertrag abgeschlossen wurde.
Die Grenze von 10.000 kWh ist also überhaupt nicht dazu geeignet festzustellen, ob man in der Grundversorgung ist oder ob man einen Sondervertrag außerhalb der Grundversorgung hat.
Ein gewerblicher ... Kunde könnte zu recht eine Kündigung erhalten, obwohl er in der Grundversorgung ist, wenn er eben mehr als 10.000 kWh verbraucht, weil er eben dann keinen Anspruch auf eine Grundversorgung mehr hat.
Wenn man als Privatperson eine Kündigung erhält, kann man daraus auch nicht schließen, dass man einen Sondervertrag hat. Papier ist bekanntlich geduldig und die Versorger (zumindest meine) haben die Weisheit auch nicht mit Löffeln gefressen.
Unter www.rwe.de, Privatkunden, Postleizahl 44577, wird der Tarif \"RWE Erdgas klassik\" untertittelt mit \"Unser Grundversorgungstarif für entspanntes Wohnen\". Also würde ich hier mal davon ausgehen, dass es sich beim Tarif \"RWE Erdgas klassik\" um einen Grundversorgungstarif handelt.
Gruss eislud
AnJo:
--- Zitat ---ZITAT AnJo:
ich bin mit Sicherheit kein Rechtsexperte aber unter § 312 d Absatz 4 Nr. 1, 3. Alt. Bürgerliches Gesetzbuch finde ich folgendes:
--- Zitat ---......(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen
1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,
2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten........
--- Ende Zitat ---
--- Ende Zitat ---
Das kann so nicht stehen gelassen werden.
Die RWE bezieht sich in Ihrem Schreiben auf das Bürgerliches Gesetzbuch in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung.
Unter der Annahme eines Laien, dass die Rechtslage zum Zeitpunkt des Vertragsbeginns Grundlage von Entscheidungen sein muß, kann dieser Bezug (ob die Anwendung richtig ist, steht auf einem anderen Blatt) ggf. in Einzelfällen richtig sein.
Nur finde ich im BGB alt den ganzen von der RWE angeführten Paragraphen nicht.
Ich finde hier http://dejure.org/gesetze/0BGB010102 nur:
--- Zitat ---§312
(1) Ein Vertrag über den Nachlaß eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlaß eines noch lebenden Dritten.
(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung.
--- Ende Zitat ---
??????????
Gruß
AnJo
userD0009:
--- Zitat ---Original von AnJo
Die RWE bezieht sich in Ihrem Schreiben auf das Bürgerliches Gesetzbuch in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung.
--- Ende Zitat ---
Wie kommen Sie denn darauf?
Der § 312d BGB wurde im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechtes vom 26. November 2001 mit Wirkung zum 1.1.2002 ins BGB aufgenommen.
Es gab keinen § 312d BGB in der bis zum 31.12.2001 gültigen Fassung des BGB.
Daher konnten Sie auch nichts finden.
Ich nehme an, dass sich RWE mit der Frage befasst hat, ob es sich bei der Lieferung von Gas um eine Lieferung von Waren, die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind, handelt.
Diese Frage hat aber im Zusammenhang mit dem Widerspruch gegen eine ausgesprochene Kündigung erst einmal nichts zu tun.
Auf Grund des von \"Sithgoddess\" geschilderten Sachverhalts würde ich folgende Erklärung für das Schreiben von RWE finden:
Den Textbaustein
--- Zitat ---Original von Sithgoddess
Eine Kündigung können Sie bereits vor Lieferbeginn am 01.11.2007 ordentlich kündigen, d. h. mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende.
--- Ende Zitat ---
verstehe ich nicht.
Eine Kündigung kündigen??? Fehler beim Abschreiben?
Sollte es heißen, \"einen Vertrag können sie bereits vor Lieferbeginn am 01.11.07 ordentlich kündigen\"?
Dann würde ich folgende Erklärung für das Schreiben von RWE haben:
Nach eigener Auskunft sei \"Sithgoddess\" Tarifkunde.
Aus Sicht von RWE macht ein solcher Widerspruch gegen eine Kündigung der Grundversorgung von einem Tarifkunden natürlich auch keinen Sinn (Sicherlich gab die ausgesprochene Kündigung von RWE gegenüber einem Tarifkunden ebenso wenig Sinn).
RWE hat wahrscheinlich den Widerspruch in einen Widerruf umgedeutet, denn wenn der Liefervertrag vor kurzem abgeschlossen worden wäre, hätte man vielleicht über die Frage, ob bei Abschluss eines solchen Vertrages das Widerrufsrecht gem. § 312d BGB nicht eingreift diskutieren können. Siehe oben im Zusammenhang mit der Frage, welche Ware Gas wohl ist, und ob es unter § 312d Abs. 3 Nr. 1 Var. 3 BGB fällt.
Der Textbaustein
--- Zitat ---Original von Sithgoddess
Wir werden bestehende Altverträge allerdings demnächst beenden müssen, um sicherzustellen, dass künftig alle Kunden von uns Gas im Rahmen der geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen erhalten und Kunden nicht mehr zu hiervon abweichenden Vertragsbedingungen beliefert werden.
--- Ende Zitat ---
macht bei Tarifkunden allerdings keinen Sinn.
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