Energiepreis-Protest > RWE Westfalen Weser Ems (ehemals)
Kündigung / EVU zwingt den neuen Vertrag zu unterschreiben
RR-E-ft:
@AnJo
Das lässt sich schon hören.
Korrekterweise würde man darauf hinweisen, dass ein Recht zur ordnungsgemäßen Kündigung durch den Versorger bei Vertragsabschluss nicht vereinbart wurde und auch sonst kein solches Kündigungsrecht ersichtlich ist/ besteht.
AnJo:
Das gibt mir doch ein wenig Sicherheit :)
Danke Herr Fricke !
Ich werde Ihre Anmerkungen in meinem Brief einpflegen und dann ab
per Einschreiben an die RWE.
Als nächstes mach ich mal an das Antwortschreiben auf die Jahresrechnung
der RWE..................
Mit freundlichen Grüßen
AnJo
Sithgoddess:
Hallo!
Ich bekenne mich auch als Laie in dieser undurchsichtigen Materie.
Mir hat die RWE auch den Vertrag gekündigt. Nach Recherche bei der RWE, die mir in zwei unabhängig voneinander geführten Telefonaten bestätigten, dass ich als Tarifkunde in der Grundversorgung mit dem Tarif RWE Erdgas klassik geführt werde, und ich somit daraus schloss, dass ich kein Sondervertragskunde bin, habe ich folgenden Widerspruch an die RWE geschickt:
\"Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit widersprechen wir der Kündigung unseres bisherigen Gasliefervertrages. Ein bereits bestehender Grundversorgungsvertrag darf gem. § 20 Abs. 1 Satz 3 GasGVV nicht gekündigt werden. Sie dürfen lediglich Anpassungen vornehmen.
Wir verweisen auf unsere bisherigen Einsprüche gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB. Die Grund- und Ersatzbelieferungstarife rügen wir weiterhin insgesamt gem. § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB iVm. § 17 GasGVV als unbillig.
Wir werden weder einen neuen Grundversorgungs- noch einen Sondervertrag unterzeichnen.\"
Daraufhin habe ich gestern Post von der RWE bekommen, die da schrieb:
\"Wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom ... und teilen Ihnen mit, dass Sie den Vertrag nicht widerrufen können. Es besteht für solche Energielieferverträge kein Widerrufsrecht (§ 312 d Absatz 4 Nr. 1, 3. Alt. Bürgerliches Gesetzbuch).
Es besteht lediglich die Möglichkeit, den Vertrag wieder zu kündigen. Eine Kündigung können Sie bereits vor Lieferbeginn am 01.11.2007 ordentlich kündigen, d. h. mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende.
Ihr alter Vertrag gilt dann zunächst zu den bisherigen, vereinbarten Bedingungen und Preisen fort.
Wir werden bestehende Altverträge allerdings demnächst beenden müssen, um sicherzustellen, dass künftig alle Kunden von uns Gas im Rahmen der geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen erhalten und Kunden nicht mehr zu hiervon abweichenden Vertragsbedingungen beliefert werden.
Wir hoffen auf Ihr Verständnis.\"
Kann mir jemand sagen, was ich damit nun wieder anfangen soll??? Versteht mich RWE nun doch als Sondervertragskunde oder haben sie sich einen neuen Paragraphen ausgesucht, auf dem sie nun herumreiten können?
Hat jemand einen Rat für mich, wie ich nun weiter darauf reagiere?
AnJo:
ich bin mit Sicherheit kein Rechtsexperte aber unter § 312 d Absatz 4 Nr. 1, 3. Alt. Bürgerliches Gesetzbuch finde ich folgendes:
--- Zitat ---......(4) Das Widerrufsrecht besteht, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht bei Fernabsatzverträgen
1. zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfalldatum überschritten würde,
2. zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom Verbraucher entsiegelt worden sind,
3. zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten........
--- Ende Zitat ---
???????????????
Gruß
AnJo
Free Energy:
Hallo Mitstreiter der RWE,
auch wenn Herr Fricke in diesem Fall wohl Recht hat, ist wohl auch jedem klar, dass man immer schlauer ist, wenn man \" vom Markt kommt\".
Wer dabei viel auf dem Markt ist, ist auch besonders schlau, wer weniger auf dem Markt ist, eben nicht.
Menschen sind nicht dazu gemacht, unfehlbar zu sein und möglicherweise hat auch Herr Fricke schon seine eigenen Erfahrungen dazu gemacht.
Das selbst pensionierte Richter nicht vor Fehlern gefeit sind, zeigt ja auch der Heilbronner Fall sehr deutlich, und selbst dem BGH und seinem Richter Herrn Ball kann man zu seiner letzten Entscheidung Vorwürfe machen:
Siehe hier:
BGH, Urteil vom 13.06.2007 - VIII ZR 36/06
Vielleicht haben auch einige Mitstreiter sogar schon die erste Version des Musterbriefes auf Seite 1 dieses Threads an die RWE abgesandt, weil Sie sich auch wegen der Kürze der Zeit und des Termindruckes, den die RWE mit Ihren Schreiben auslöst, nicht anders zu helfen wussten.
Das war dann natürlich auch falsch, und wenn dann die richtige Hilfe fehlt, passiert so etwas eben.
Wenn man sich jetzt aber die Mühe gemacht hat, bis zum Ende dieses Threads zu lesen, kommt man wahrscheinlich zu dem Schluss, dass wohl nun der Musterbrief von \"AnJo\" der Richtige sein könnte. Vielleicht ist aber doch eher der externe Anwalt die bessere Wahl. Die Unsicherheit der Laien bleibt jedoch.
Angenommen \"AnJo\" hätte jetzt auch Fehler in seinen Mustertext eingebaut, und Herr Fricke hätte sich nicht sofort dazu geäußert, wären mit Sicherheit auch davon Briefe verschickt worden.
\"AnJo\" hatte da eben Glück, ich wohl leider nicht.
Meine Erfahrungen zu externen Anwälten sind außerdem leider die, dass selbst die erfahren Kanzleien aus der Liste der Anwälte mit dem Interessensschwerpunkt Energierecht ( Fachanwälte für Energierecht ) nicht nur auch Fehler machen können, sondern auch schon teilweise wegen Arbeitsüberlastung erst gar keine Klienten mehr annehmen !
Der genervte Leser dieses Forums wendet sich also treu und brav an einen externen Anwalt und muss feststellen, dass nicht nur die Kosten für diese Tätigkeiten bei weitem die eingesparten Beträge übersteigen, sondern dass auch Kanzleien abwinken, weil Sie \"überlastet\" sind. Insofern kann also auch der Versuch der Abgabe an einen externen Anwalt durchaus ein Eigentor sein.
Aus meiner Sicht ist es daher nur verständlich, dass sich deshalb hier sehr viele Menschen treffen und um Rat suchen. Sonst gäbe es dieses Forum ja auch gar nicht. Es ist daher auch verständlich, dass immer wieder Betroffene versuchen, Musterbriefe zu erstellen, weil man vielleicht davon ausgeht, das die Rechtsexperten in diesem Forum dazu schon was sagen werden. Manchmal gibt es aber leider keine Hilfe.
Nun aber zurück zur Sache:
Es gibt bereits eine erste Reaktion der RWE auf einen unserer Widersprüche, die zeigt, das die RWE die Dinge noch ganz anders sieht:
Sehr geehrter .......
wir nehmen Bezug auf Ihr Schreiben vom 04.10.2007 und teilen Ihnen mit, dass Sie den Vertrag nicht widerrufen (?) können. Es besteht für solche Energieliferverträge kein Widerrufsrecht ( §312 d ,Absatz 4 , Nr.1,3 Alt. BGB).
Es besteht lediglich die Möglichkeit, den Vertrag wieder zu kündigen. Eine Kündigung könne nsie bereits vor Lieferbegin am 01.11.07 ordentlich kündigen ( ???) d.h. mit einer Frist von einem Monat zunm Monatsende. (???)
Ihr alter Vertrag gilt dann zunächst zu den bisherigen, vereinbarten Bedingungen und Preisen fort.
Wir werden bestehende Altverträge allerdings demnächst beenden müssen, um sicher zu stellen, dass künftig alle Kunden von uns gas im Rahmen der geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen erhalten und Kunden nicht mehr zu hiervon abweichenden Vertragbedingungen beliefert werden.
Wir hoffen auf Ihr Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
RWE Westfalen-Weser-Ems
Kundenservice
Kann mir mal jemand von den Experten sagen, was das nun zu bedeuten hat ?
Außerdem nochmal die konkrete Frage zum Musterbrief von \"Anjo\". Kann dieser jetzt verwendet werden ? Kann man evtl. einen Zusatz in diesem Widerpruch ergänzen, um den ersten falschen Widerspruch möglicherweise nachträglich aufzuheben ? Wie müsste dieser Zusatz aussehen ?
Eine weitere Frage betrifft die Vorgehensweise bei den Kürzungen. Wir haben auch sehr viele RWE Kunden, die die Gaspreise, wie beim Widerspruch üblich, auf die Preise des Jahres 2004 gekürzt haben. Viele RWE- Kunden beteuern auch auf Nachfrage, niemals einen Vertrag unterzeichnet zu haben. Wir sind deshalb auch davon ausgegangen, dass diese Mitstreiter Tarifkunden sind.
Wenn ich Herrn Fricke da jetzt richtig verstanden habe, darf aber angeblich nicht auf den Preis von 2004 gekürzt werden, sondern es ist nur der einmal vereinbarte Anfangspreis zu zahlen.
Wenn man den Anfangspreis aber überhaupt nicht kennt, wie geht man dann denn jetzt bei den Kürzungen vor ?
Gruß
B. Ahlers
Bund der Energieverbraucher
Regionalvertretung Münsterland
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