Energiepreis-Protest > EVI Hildesheim

Sonderabkommen EVI Hildesheim - AVBV und AVBGasV wirksam vereinbart? Was tun?

<< < (2/2)

RR-E-ft:
@Wusel

Und nun wird der Versorger schwerlich beweisen können, dass Sie schon vor Vertragsabschluss Allgemeine Geschäftsbedingungen kannten und bei Vertragsabschluss erklärt hatten,  mit deren Einbeziehung einverstanden zu sein (§ 305 II BGB).

Unterschrieben wurde ja schließlich nichts. ;)

Völlig  unabhägig von der Frage, ob bei der Einbeziehung ein Verstoß gegen §§ 307 BGB vorliegt und die Klausel deshalb unwirksam ist.

Immer schön locker bleiben.

Wusel:
Hallo nochmal,

mir ist aufgefallen, dass bei den Sonderverträgen die Berechtigung zur einseitigen Preiserhöhung deshalb unwirksam sein kann, weil sie normalerweise in der AGB enthalten ist.

Bei mir ist diese Berechtigung jedoch bereits explizit im Sondervertrag selbst genannt: die \"Berechtigung, dem Abkommen zugrunde liegende Preisstellung durch Bekanntmachung in der Tageszeitung ab dem dort angegebenen Zeitpunkt zu ändern\".
So steht\'s direkt im Sondervertrag drin (nicht in den AGB).

Ist also ein anderer Sachverhalt.

Ändert das etwas an der Einschätzung bezüglich Unwirksamkeit?

Grüße
Wusel

Navigation

[0] Themen-Index

[*] Vorherige Sete

Zur normalen Ansicht wechseln