Forum des Bundes der Energieverbraucher

Autor Thema: Zahlungserinnerung LSW Gas  (Gelesen 5773 mal)

0 Mitglieder und 1 Gast betrachten dieses Thema.

Offline Jafar

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 27
  • Karma: +0/-0
Zahlungserinnerung LSW Gas
« am: 02. Oktober 2007, 20:18:59 »
Hallo zusammen,

ich habe heute eine nette Zahlungsaufforerung der LSW zu meinen Gaspreiskürzungen erhalten.
Ich hatte leider bisher immer nur die Billigkeit der Preiserhöhung beanstandet mit den Musterschreiben auf dieser Seite.
In Berufung auf das BGH-Urteil vom 13.06.2007 betrachtet die LSW ihre Preiserhöhung als billig und meinen Widerspruch als nicht rechtens und droht mit einer Zahlungsklage vor Gericht, wenn ich nicht bis zum 31.10.2007 den im Rückstand befindlichen Betrag zahle. Natürlich muüßte ich auch die Kosten des Verfahrens tragen, sollte die LSW Recht bekommen (das übliche halt).

Ich beabsichtige als Antwort mit der aktuellen Version des Musterschreibens den gesamten Preis als unbillig zu beanstanden. Macht das zu diesem Zeitpunkt noch Sinn oder habe ich gemäß der Argumentation des BGH-Urteils den Preis bei Abschluß des Vertrages (War damals der AKtiv_\"irgendetwas\") akzeptiert?

Haben noch mehr Wolfsburger dieses Schreiben erhalten?

Bin über jede Info dankbar.

Gruß Jafar

Offline RR-E-ft

  • Rechtsanwalt
  • Forenmitglied
  • ***
  • Beiträge: 17.078
  • Karma: +15/-2
  • Geschlecht: Männlich
Zahlungserinnerung LSW Gas
« Antwort #1 am: 02. Oktober 2007, 20:31:52 »
@Jafar

Womöglich gibt es schon gar kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 Abs. 1 BGB, so dass es auf eine Billigkeit gem. § 315 Abs. 3 BGB überhaupt nicht ankommt.

Die Klausel unter 6.4. dürfte sich gem. § 307 BGB als unwirksam erweisen.

Das spielt aber nur eine Rolle, wenn man solche AGB überhaupt bei Vertragsabschluss gem. § 305 Abs. 2 BGB wirksam in den Vertrag einbezogen hatte.

Siehste hier.

Mustergültige Antwort

Offline userD0009

  • Gelöschte User
  • Forenmitglied
  • Beiträge: 186
  • Karma: +1/-0
Zahlungserinnerung LSW Gas
« Antwort #2 am: 02. Oktober 2007, 21:54:44 »
Zitat
Original von RR-E-ft
Die Klausel unter 6.4. dürfte sich gem. § 307 BGB als unwirksam erweisen.

Interessante Klausel.

Unabhängig davon, dass wohl nicht das Transparenzgebot eingehalten wurde, stellt sich für mich die Frage, ob auch bei Preisänderungen die fingierte Erklärung nach § 308 Nr. 5 BGB angenommen werden kann.

Offline Jafar

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 27
  • Karma: +0/-0
Zahlungserinnerung LSW Gas
« Antwort #3 am: 02. Oktober 2007, 22:31:40 »
Den Aktiv G Direkt habe ich ja bisher nicht angenommen. Ich hatte den Vorgänger-Tarif und habe der Kündigung durch dei LSW erstmal widersprochen. Ich wechsel doch nicht und akzeptiere stillschweigend den scheinbar reduzierten Preis.

Eine Frage zu der \"Mustergültigen Antwort\". Kann ich die auch verwenden, wenn ich bisher nur explizit der Preiserhöhung wegen Unbilligkeit widersprochen habe?
Ansonsten würde ich noch ein paar Zeilen ergänzen, daß ich \"...hiermit auch den gesamten Preis für unbillig halte und widerspreche sofern noch nicht geschehen....\"

Die Musterschreiben, die ich bisher von der \"Energieverbraucherseite\" heruntergeladen hatte, besaßen leider immer die Formulierung bzgl. der Preiserhöhung.

Hat denn noch jemand anders diesen Schrieb von der LSW erhalten?

Gruß Jafar

Offline WOBBEL

  • Forenmitglied
  • Beiträge: 10
  • Karma: +0/-0
Zahlungserinnerung LSW Gas
« Antwort #4 am: 07. Oktober 2007, 19:37:22 »
Habe das gleiche Schreiben bekommen. Denke ich werde das Musterschreiben verwenden.

 

Bund der Energieverbraucher e.V. | Impressum & Datenschutz